Oberlandesgericht Düsseldorf, 2026-07-07, 3 Kart 1040/25

3 Kart 1040/25Tribunal supérieur7 juil. 2026

Regest

Zum Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf Neubestimmung seiner Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas, wenn der – wegen Methodenfehlern im zugrunde liegenden Effizienzvergleich – rechtswidrige Bescheid über die Festlegung der Erlösobergrenzen bestandskräftig ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 1040/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 3 Kart 1040/25

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2026:0707.3KART1040.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Zum Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf Neubestimmung seiner Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas, wenn der – wegen Methodenfehlern im zugrunde liegenden Effizienzvergleich – rechtswidrige Bescheid über die Festlegung der Erlösobergrenzen bestandskräftig ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.06.2025 (BK9-24/8270-R) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Auf-wendungen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, die ein Gasverteilernetz betreibt, begehrt mit ihrer Beschwerde die Rücknahme und Neufestlegung ihrer bestandskräftigen Festlegung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas (2018 bis 2022).

Die Beschwerdeführerin, vormals unter X Netz GmbH firmierend, ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der sich in öffentlicher Hand befindenden Y AG. Mit Beschluss vom 14.11.2019 (LRB-4153/136/1; fortan auch: Erlösobergrenzenfestlegung) legte die seinerzeit zuständige Landesregulierungsbehörde Z die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas für das Netz der Beschwerdeführerin fest, wobei sie einen individuellen Effizienzwert von 95,33 % zugrunde legte.

Die Festsetzung des Effizienzwerts beruhte auf dem von der Bundesnetzagentur durchgeführten bundesweiten Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode Gas, in dem die Daten von 183 Gasverteilernetzbetreibern berücksichtigt worden waren. Von der durch § 12 Abs. 6 Satz 1 ARegV eingeräumten Möglichkeit eines eigenen Effizienzvergleichs machte die Landesregulierungsbehörde Z keinen Gebrauch. Die Daten hatte die Bundesnetzagentur beginnend mit einer - auf Grundlage ihrer Festlegung vom 17.05.2016 (BK9-15-603) vorgenommenen - Strukturdatenabfrage bei den Netzbetreibern eingeholt. Bei der Durchführung des Effizienzvergleichs ließ sich die Bundesnetzagentur von einem Beraterkonsortium sachverständig beraten und unterstützen. Dieses Konsortium entwickelte ab Herbst 2017 auf der Grundlage der von der Bundesnetzagentur bei den Netzbetreibern abgefragten Daten ein Effizienzvergleichsmodell, dessen Umsetzung in einem in anonymisierter Fassung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichten und der streitbefangenen Erlösobergrenzenfestlegung überdies beigefügten schriftlichen Gutachten vom 17.05.2019 (fortan auch: Gutachten des Beraterkonsortiums oder Gutachten) dokumentiert ist. Die Landesregulierungsbehörde hat das Gutachten ausdrücklich zum Gegenstand ihres Erlösobergrenzenbescheids und sich dessen Inhalt zu eigen gemacht.

In dem verwendeten Effizienzvergleichsmodell wurden die Methoden der Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - DEA) und der Stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA) angewendet und fünf Vergleichsparameter herangezogen, nämlich das Rohrvolumen, die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Ausspeisungen, die Anzahl der Messstellen bei Letztverbrauchern und Netzkopplungspunkten, die Anzahl der Ausspeisepunkte über 5 bar (Druckstufen HD 2 bis HD 4) sowie die Gewichtung des Anteils der vorherrschenden Bodenklassen 4, 5 und 6 (Tiefenstufe 0 bis 1 m) mit der Netzlänge. Der individuelle Effizienzwert der Beschwerdeführerin von 95,33 % entsprach dabei dem nach Durchführung der Bestabrechnung für sie in der SFA mit nicht standardisierten Kosten (Aufwandsparametern) errechneten Wert.

Die Beschwerdeführerin legte beim Oberlandesgericht Dresden Beschwerde gegen ihre Erlösobergrenzenfestlegung ein und beantragte die Aufhebung und Neubescheidung. Die Rechtmäßigkeit des Vergleichsmodells rügte sie dabei nicht. Das Oberlandesgericht Dresden wies die Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2022 (Kart 11/19) zurück. Auf die Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerde verzichtete die Beschwerdeführerin, so dass die Entscheidung rechtskräftig und ihre Erlösobergrenzenfestlegung bestandskräftig wurden.

Andere Gasnetzbetreiber, die ebenfalls Beschwerde gegen die Festlegung ihrer individuellen Erlösobergrenzen eingelegt hatten, machten von der ihnen eröffneten Möglichkeit zur Rechtsbeschwerde Gebrauch und rügten dabei unter anderem auch die Rechtswidrigkeit des Effizienzvergleichs. Mit Beschlüssen vom 26.09.2023 (u.a. EnVR 43/22 - Effizienzvergleich II) entschied der Bundesgerichtshof in mehreren, diese anderen Netzbetreiber betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren, dass das in die Erlösobergrenzenfestlegungen eingeflossene Effizienzvergleichsmodell gegen die Vorgaben des § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG verstoße, weil es zum einen den objektiven strukturellen Unterschieden der von den am Vergleich beteiligten Netzbetreibern zu erfüllenden Versorgungsaufgaben nicht hinreichend Rechnung trage. Es führe zu einer systemischen Bevorzugung von Unternehmen mit besonderen Netzstrukturen. Die Bundesnetzagentur habe bei der Durchführung des Effizienzvergleichs die objektiv gegebenen strukturellen Besonderheiten der Netzbetreiber ohne Konzessionsgebiet im Vergleich zu den anderen Netzbetreibern nicht oder zumindest nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Zum anderen verstoße der Effizienzvergleich gegen die Vorgaben in Nr. 2 Satz 2 der Anlage 3 zu § 12 ARegV, weil die Bundesnetzagentur und ihre Gutachter auf Grund eines unrichtigen Verständnisses der Norm im Rahmen der SFA-Methode keine Nachjustierung vorgenommen und infolge dessen keine 100 %-Effizienz vergeben hätten. Der Bundesgerichtshof verpflichtete die Bundesnetzagentur insoweit zur Neubescheidung der jeweiligen Erlösobergrenzen dieser Netzbetreiber für die dritte Regulierungsperiode Gas.

In Anbetracht dessen entschied die Bundesnetzagentur (Beschlusskammer 9), den Effizienzwert in den noch laufenden Rechts- bzw. Beschwerdeverfahren betreffend die Erlösobergrenzenfestlegungen für die dritte Regulierungsperiode Gas ebenfalls abzuändern, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtswidrigkeit des Effizienzvergleichs in den Verfahren gerügt worden war oder nicht. Die Behörde begründete dies mit der absehbaren gerichtlichen Aufhebung nebst Verpflichtung zur Neubescheidung.

Am 26.09.2024 beantragte die Beschwerdeführerin bei der aufgrund eines zwischenzeitlich erfolgten Teilnetzübergangs mittlerweile für sie zuständigen Bundesnetzagentur unter Verweis auf die Feststellungen des Bundesgerichtshofs zur Rechtswidrigkeit des Effizienzvergleichs ihre bestandskräftige Erlösobergrenzenfestlegung aufzuheben und die Erlösobergrenzen insofern neu festzulegen, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ihren Gunsten ein höherer individueller Effizienzwert festgelegt wird und damit ihre kalenderjährlichen Erlösobergrenzen erhöht werden. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2025 verwies die Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Begehrens zusätzlich auf das von der Beschlusskammer 8 im Hinblick auf einen Fehler im Effizienzvergleich für die vierte Regulierungsperiode Strom praktizierte Vorgehen - dort waren bei einem Netzbetreiber in Landeszuständigkeit dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten fehlerhaft zugeordnet worden -, ab einer Effizienzwertverbesserung von mehr als 0,1 Prozentpunkten von Amts wegen generell bei sämtlichen, auch bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegungen eine Neuberechnung und Neubescheidung vorzunehmen.

Hätte die Bundesnetzagentur den Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode Gas unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs methodisch korrekt durchgeführt, wäre für die Beschwerdeführerin ein um 4,2071 Prozentpunkte höherer, sich nunmehr aus der DEA ergebender Effizienzwert von 99,5371 % ermittelt worden. Die fehlerhafte Ermittlung führte dazu, dass für die Beschwerdeführerin über die gesamte dritte Regulierungsperiode um einen Betrag von insgesamt 4.640.763 EUR zu geringe kalenderjährliche Erlösobergrenzen festgelegt wurden, was einem Wert von 1,96 % ihrer über die gesamte Regulierungsperiode aufsummierten Erlösobergrenzen entspricht.

Mit Beschluss vom 16.06.2025 (BK9-24/8270-R), auf den wegen der Einzelheiten insgesamt verwiesen wird, lehnte die Bundesnetzagentur den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neubescheidung ihrer Erlösobergrenzen ab. Zur Begründung führte die Beschlusskammer im Wesentlichen aus: Es könne dahinstehen, ob das Begehren der Beschwerdeführerin auf § 29 Abs. 2 Satz EnWG oder § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu stützen sei, da beide Normen keinen (gebundenen) Anspruch auf Abänderung der rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung gewährten. Sie übe das ihr insoweit zustehende Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des betroffenen Netzbetreibers an materieller Gerechtigkeit auf der einen und des Grundsatzes der Rechtssicherheit auf der anderen Seite sowie der in § 1 EnWG statuierten Ziele und Zwecke dahingehend aus, die bestandskräftige Erlösobergrenzenfestlegung nicht zurückzunehmen und abzuändern. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit komme grundsätzlich kein größeres Gewicht als dem Gebot der Rechtssicherheit zu. Allerdings habe Letzteres dann zurückzutreten mit der Folge, dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bestehe, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ sei, wozu jedoch dessen Rechtswidrigkeit allein nicht ausreiche.

In Anbetracht dessen sei ihr Ermessen im Streitfall nicht deswegen auf null reduziert, weil das Festhalten an der streitgegenständlichen Erlösobergrenzenfestlegung gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoße. Der Eintritt der Bestandskraft sei maßgeblich durch die bewusste Entscheidung der Beschwerdeführerin herbeigeführt worden, auf die Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu verzichten und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden damit rechtskräftig werden zu lassen, obgleich sie in der Lage gewesen sei, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu bewerten und die Konsequenzen einer Nichteinlegung einzuschätzen. Das Festhalten an der rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung begründe auch im Hinblick auf die monetären Auswirkungen keine unzumutbare Härte, nicht zuletzt, weil der der Beschwerdeführerin entstandene wirtschaftliche Nachteil lediglich 1,96 % ihrer über die gesamte dritte Regulierungsperiode aufsummierten kalenderjährlichen Erlösobergrenzen ausmache.

Die Aufrechterhaltung der Festlegung sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz „schlechthin unerträglich“. Dass sie, die Beschlusskammer 9, die Erlösobergrenzen derjenigen Netzbetreiber, die sich mittels Rechtsbehelfs gegen ihre Erlösobergrenzenfestlegungen gewehrt hätten und deren (Rechts-) Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen seien, abgeändert habe, sei aufgrund der nicht eingetretenen Bestandskraft, die ein zulässiges Differenzierungskriterium darstelle, gerechtfertigt, weil die Rechtswidrigkeit des Effizienzvergleichs für die Netzbetreiber nicht unerkennbar und damit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ergebe sich auch nicht im Hinblick auf den Umgang der Beschlusskammer 8 mit bestandkräftigen Erlösobergrenzenfestlegungen der vierten Regulierungsperiode Strom.

Die streitbefangene Erlösobergrenzenfestlegung sei auch nicht als offensichtlich rechtswidrig einzustufen. Weder sei es evident, dass bei Anwendung der SFA eine Nachjustierung vorgenommen werden müsse, noch dass der durchgeführte Effizienzvergleich im Rahmen der DEA zu einer Bevorzugung von Netzbetreibern ohne Konzessionsgebiet führe. Ebenso wenig ergebe sich aus den fachrechtlichen Bestimmungen und Wertungen im Sinne eines intendierten Ermessen ein Vorrang für das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und damit ein Anspruch auf die begehrte Abänderung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde durch die Ablehnung einer Anpassung ebenfalls gewahrt.

Gegen diese ihr am 17.06.2025 zugestellte Entscheidung der Bundesnetzagentur wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, die Bundesnetzagentur habe zu Unrecht eine Neufestlegung ihrer individuellen Erlösobergrenzen abgelehnt. Sie habe aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - trotz eingetretener Bestandskraft - einen Anspruch auf Rücknahme und Neufestlegung. Das der Beschlusskammer zukommende Ermessen sei auf null reduziert; zumindest habe sie einen Anspruch auf Neubescheidung.

Das Festhalten an der Erlösobergrenzenfestlegung sei wegen ihrer offensichtlichen Rechtswidrigkeit in Bezug auf beide Methodenfehler im Effizienzvergleich „schlechthin unerträglich“. Maßgeblich für die Bewertung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit seien das Erkenntnisvermögen der Landesregulierungsbehörde Z als für die Erlösobergrenzenfestlegung sowie das Erkenntnisvermögen der Bundesnetzagentur als für den Effizienzvergleich verantwortliche Regulierungsbehörden, die als „Herrinnen des Verwaltungsverfahrens“ mit sämtlichen relevanten Umständen vertraut gewesen seien. Es handele sich bei ihnen jeweils um über vertiefte Sach- und Rechtskenntnisse verfügende, mit Regulierungsermessen ausgestattete, im Beschlusskammerverfahren entscheidende Fachbehörden, weshalb von einem erhöhten Erkenntnisvermögen und damit einer geringeren Schwelle für die Bejahung der Offensichtlichkeit eines Rechtsverstoßes auszugehen sei.

Angesichts dessen sei der SFA-Fehler als evident zu bewerten. Die normative Vorgabe aus Ziffer 2 Satz 1 der Anlage 3 zu § 12 ARegV im Hinblick auf den Effizienzwert des effizientesten Netzbetreibers sei derart klar und eindeutig, dass sich beiden Behörden bereits während des laufenden Verwaltungsverfahrens hätte aufdrängen müssen, dass auch der effizienteste Netzbetreiber in der SFA - ebenso wie in der DEA - einen Effizienzwert von 100 % erreichen müsse, mit dem sich daran anknüpfenden Erfordernis einer Nachjustierung aller SFA-Werte.

Auch der Fehler in der DEA-Methodik sei ohne weiteres zu erkennen gewesen, insbesondere weil beiden Behörden sämtliche relevanten Informationen aus dem Gutachten des Beraterkonsortiums in ungeschwärzter Fassung zur Verfügung gestanden hätten. Für die Netzbetreiber sei die systematische Bevorzugung der Netzbetreiber ohne Konzessionsgebiet im Rahmen der DEA dagegen erst mit der Datenveröffentlichung für die Fernleitungsnetzbetreiber vom 19.10.2021 und damit weit nach Ablauf der Beschwerdefristen ersichtlich gewesen. Dass Gerichte erstinstanzlich die Rechtmäßigkeit des Effizienzvergleichs für die dritte Regulierungsperiode Gas nicht beanstandet hätten, stehe der Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes nicht entgegen, weil die Beschwerdegerichte ebenso wie die Netzbetreiber im Verhältnis zu den Regulierungsbehörden insofern nur über begrenzte Erkenntnismöglichkeiten verfügten.

Auch Treu und Glauben sowie das Anstandsgefühl aller sittlich und gerecht Denkenden erforderten eine Anpassung ihrer rechtsfehlerhaft zu niedrig festgelegten Erlösobergrenzen. Die Bundesnetzagentur ignoriere die Intensität und Tragweite der Fehler (Umfang und Dauer) sowie ihren eigenen und den Verursachungsbeitrag der Landesregulierungsbehörde Z und die damit einhergehende Verletzung allgemeiner Rechtmäßigkeitsgrundsätze. Zugleich nehme sie eine Übergewichtung ihres, der Beschwerdeführerin, Verursachungsbeitrags in Gestalt der Nichteinlegung der Rechtsbeschwerde vor. Eine (sachgerechte) Abwägung und Gewichtung der verschiedenen Faktoren und Belange, vor allem auch solcher, die für die Aufhebung der rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung sprächen, anhand der Umstände des Einzelfalls sei unterblieben. Zumindest die Kumulation dieser Aspekte müsse zu einer Reduktion des Rücknahmeermessen auf null führen.

Zu berücksichtigen sei, dass der durchgeführte Effizienzvergleich an gleich zwei schwerwiegenden, sowohl die SFA- als auch die DEA-Methodik und damit nahezu alle Netzbetreiber betreffenden und diese benachteiligenden Fehlern leide, die überdies allein im Verantwortungsbereich der Regulierungsbehörden lägen. Ein „fairer“ Vergleich der Netzbetreiber sei damit nicht möglich gewesen, wodurch das Ziel der Anreizregulierung, wettbewerbsanaloge Entgelte zu gewährleisten, „massiv verfehlt“ worden sei, so dass es an der Legitimation für einen Eingriff in die Preisfreiheit der Netzbetreiber fehle.

Die Landesregulierungsbehörde Z habe unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1b EnWG unzureichende bzw. fehlerhafte Angaben zur Höhe des rechnerischen SFA-Effizienzwerts („immer knapp unter 100 %, um 99 %“) gemacht und damit maßgeblich dazu beigetragen, dass ihre, der Beschwerdeführerin, Erlösobergrenzenfestlegung in Bestandskraft erwachsen sei. Tatsächlich habe der rechnerische SFA-Effizienzwert lediglich 96,97 % betragen und auch in den Vorperioden mit 97,2 % in der ersten und 98,3 % in der zweiten Regulierungsperiode jeweils immer erheblich unter 99 % gelegen (sog. „gläserner Deckel“). Sie habe auf die Richtigkeit der Angaben in der Festlegung vertraut. Auch im Gutachten des Beraterkonsortiums sei die wahre Höhe des „gläsernen Deckels“ relativierend bzw. nicht verständlich dargestellt worden. Dadurch sei ihr die Rechtsverfolgung/-verteidigung erschwert und der Rechtsverstoß über die Schwelle von Treu und Glauben hinaus intensiviert worden. Ohne Kenntnis der tatsächlichen Höhe habe sie die Erfolgsaussichten bzw. die Prozessrisiken eines gegen die Erlösobergrenzenfestlegung gerichteten Rechtsmittels - auch im Hinblick auf niemals vollständig zu vermeidende tatsächliche Unsicherheiten und Ungenauigkeiten - nicht richtig einschätzen können. Mit Nichtwissen werde insoweit die Darstellung der Bundesnetzagentur bestritten, dass andere Netzbetreiber in ihren Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren die tatsächliche Höhe des „gläsernen Deckels“ teils ausdrücklich benannt hätten.

Bei der Frage der Erkennbarkeit sei zu ihren Gunsten ferner zu berücksichtigen, dass der Effizienzvergleich für die dritte Regulierungsperiode Gas unter anderem aufgrund der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2018 (u.a. EnVR 53/16) mehrfach durchgeführt und in der Folge den Netzbetreibern - so auch ihr - teils unterschiedliche Effizienzwerte mitgeteilt worden seien. Hinzu komme, dass das zugängliche Gutachten des Beraterkonsortiums - wie bereits erwähnt - umfangreiche Schwärzungen enthalten habe, weshalb die einzelnen Analyseschritte mangels Detail- und Datenkenntnis nicht hätten nachvollzogen und Rechtsfehler dementsprechend nicht hätten erkannt werden können. In Anbetracht dessen erweise sich der Einwand der Bundesnetzagentur, sie, die Beschwerdeführerin, hätte die Methodenfehler im Effizienzvergleich unter Erschöpfung des Rechtswegs gerichtlich angreifen und damit den Eintritt der Bestandskraft ihrer Erlösobergrenzenfestlegung verhindern müssen, als treuwidrig und Verstoß gegen die guten Sitten. Deshalb hätte sich die Bundesnetzagentur auch nicht auf eine Korrektur der noch nicht bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegungen beschränken dürfen. Aufgrund der mangelnden Erkennbarkeit der Methodenfehler und des behördlichen Wissensvorsprungs stelle sich die vorgenommene Differenzierung zwischen bestandskräftigen und nicht bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegungen vielmehr als sachlich nicht gerechtfertigt dar.

Überdies sei die Bestandskraft - jedenfalls bei Vorliegen eines fristgerechten Anpassungsantrags so wie hier - als alleiniges Differenzierungskriterium für die Frage der Korrektur von fehlerhaften Erlösobergrenzenfestlegungen ungeeignet. Sie führe zu zufälligen, nicht sachgerechten Ergebnissen und damit zu einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antrag nach § 48 Abs. 1 VwVfG initiiere eine Gleichbehandlungspflicht mit den von Amts wegen korrigierten, nicht bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegungen. Für eine sachgerechte Abwägung und Differenzierung sei relevant, wie viele Gasnetzbetreiber, ohne sich gegen die Methodenfehler im Effizienzvergleich zu wenden, allein aufgrund noch nicht eingetretener Bestandskraft ihrer Erlösobergrenzenfestlegungen eine Effizienzwertkorrektur erhalten hätten und in welcher Höhe diese vorgenommen worden sei. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit - wie die Beschlusskammer 8 in der vierten Regulierungsperiode Strom - auch bei bereits bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegungen und geringeren Effizienzwertverbesserungen eine Anpassung vorgenommen habe.

Die Bundesnetzagentur habe bei ihrer ablehnenden Entscheidung des Weiteren die individuelle Zumutbarkeit der wirtschaftlichen Auswirkungen nicht hinreichend berücksichtigt und damit fehlgewichtet. Dies gelte zum einen im Hinblick darauf, dass die Behörde in der vierten Regulierungsperiode Strom bereits bei einer Effizienzwertverbesserung von mehr als 0,1 Prozentpunkten auch bestandskräftige Erlösobergrenzenfestlegungen korrigiert habe in dem Bewusstsein, dass selbst geringe Effizienzwertveränderungen über die gesamte Regulierungsperiode erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für den betroffenen Netzbetreiber hätten. Dagegen lehne sie im Streitfall bei einer um ein Vielfaches höheren Effizienzwertverbesserung (4,2071 Prozentpunkte) eine Korrektur ab und sehe die damit einhergehenden immensen wirtschaftlichen Einbußen, die sich allein für die dritte Regulierungsperiode auf insgesamt 4.640.763 EUR summierten, als zumutbar an. Auch in der zweiten Regulierungsperiode Gas habe die Behörde bereits bei deutlich geringeren Effizienzwertveränderungen Anpassungen an Erlösobergrenzenfestlegungen vorgenommen. Die Bundesnetzagentur habe überdies nicht vorgetragen, die Korrektur der nicht bestandkräftigen Erlösobergrenzenfestlegungen der dritten Regulierungsperiode Gas vom Erreichen einer bestimmten Wertgrenze abhängig gemacht zu haben bzw. abhängig zu machen.

Eine normative Vergleichsbetrachtung anhand der Regelungen in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV und § 16 Abs. 1 Satz 1 ARegV, die hierfür taugliche Orientierungsgrößen bildeten, zeige, dass die individuelle Zumutbarkeitsschwelle überschritten sei. Es liege eine nicht zumutbare Härte im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV vor, da es infolge des fehlerhaft zu niedrig festgesetzten individuellen Effizienzwerts zu einer Aufzehrung ihrer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung über die gesamte Regulierungsperiode in Höhe von 11,04 % (2018: 3,69 %; 2019: 7,40 %; 2020: 11,00 %; 2021: 14,66 %; 2022: 18,34 %) und bei „jahresbezogener Betrachtung“ sogar in Höhe von 60,39 % komme. Das Abstellen auf den (nicht nur vorübergehenden) Verzehr der gesetzlich garantierten kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung bilde den allein richtigen Maßstab für die Bewertung der individuellen Zumutbarkeit eines fehlerhaft zu niedrig festgesetzten Effizienzwerts. Zumindest in Kumulation mit dem Ausmaß der Effizienzwertabweichung und dem bisherigen behördlichen Umgang mit Effizienzwertkorrekturen sei von einer individuellen Unzumutbarkeit auszugehen.

Weiterhin sei die Bundesnetzagentur auch aufgrund des einschlägigen Fachrechts im Sinne eines intendierten Ermessens zur Rücknahme und Neubestimmung ihrer Erlösobergrenzen verpflichtet. Dies ergebe sich namentlich aus (i) § 21a Abs. 1 Satz 5 EnWG, (ii) § 29 Abs. 2 EnWG, (iii) dem Umkehrschluss aus § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV sowie (iiii) als Konsequenz aus dem der Bundesnetzagentur zukommenden Regulierungsermessen und den weiten Gestaltungsspielräumen, deren notwendiges Gegenstück im Hinblick auf das insoweit in Anspruch genommene Vertrauen eine umfassende behördliche Korrekturverpflichtung bilde. Dass die dritte Regulierungsperiode Gas beendet sei, stehe dem nicht entgegen, weil die Effizienzwerte der dritten Regulierungsperiode auch wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erlösobergrenzen der vierten Regulierungsperiode hätten, nämlich bei der Bestimmung des Effizienzwerts für die Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren (vgl. § 24 Abs. 2 ARegV) und über das Regulierungskonto (§ 5 ARegV) und die annuitätische Verteilung des Kontosaldos auf die Erlösobergrenzen der Folgejahre (§ 5 Abs. 3 Satz 2 ARegV) bei den Netzbetreibern im Regelverfahren. Dies gelte auch bei ihr, da die fristgerecht beantragten Regulierungskontosalden für die Erlösobergrenzen der dritten Regulierungsperiode noch immer nicht genehmigt seien, weshalb sie in den Erlösobergrenzen der vierten Regulierungsperiode die sich aus den Antragswerten ergebenden Salden angesetzt habe. Dem widerstreitenden Belang der Rechtssicherheit werde vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die Erlösobergrenzenfestlegung infolge ihrer Antragstellung lediglich teilweise, nämlich in Bezug auf den individuellen Effizienzwert, zurückzunehmen und neu festzulegen sei, mithin andere Änderungen ausgeschlossen seien.

Ein Anspruch auf Rücknahme und Neubestimmung ihrer Erlösobergrenzen ergebe sich überdies aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit auch bei bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegungen und noch dazu bei erheblich geringeren Effizienzwertveränderungen, wie etwa in der vierten Regulierungsperiode Strom, Anpassungen vorgenommen habe. Die Bestandskraft stelle kein taugliches Differenzierungskriterium dar und führe zu zufälligen, sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen. Dies gelte insbesondere für die Entscheidung der Bundesnetzagentur, (noch) nicht bestandskräftige Erlösobergrenzenfestlegungen der dritten Regulierungsperiode Gas auch dann zu berichtigen, wenn der jeweilige Netzbetreiber die Bestimmung des individuellen Effizienzwerts inhaltlich überhaupt nicht gerügt habe.

Die unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zur vierten Regulierungsperiode Strom könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass diese Regulierungsperiode beim Erkennen des Fehlers - im Gegensatz zur dritten Regulierungsperiode Gas - nicht nur nicht abgeschlossen gewesen sei, sondern sich überdies noch relativ am Anfang befunden habe. Denn ansonsten würde letztlich der außerhalb der Einflussmöglichkeit der Verfahrensbeteiligten liegende Erlasszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das maßgebliche Differenzierungskriterium bilden, so dass eine Korrektur wiederum vom Zufall abhinge. Es existierten auch keine spartenspezifischen Vorgaben, die eine unterschiedliche Behandlung von Fehlern in Effizienzvergleichen von Strom- und Gasnetzbetreibern rechtfertigten.

Zumindest die Gesamtschau und Kumulation aller vorgenannten Umstände ergebe, dass ein Festhalten an der bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegung „schlechthin unerträglich“ sei und dementsprechend ein Anspruch auf Rücknahme und Neufestlegung, angesichts der vorhandenen Abwägungsdefizite und Begründungsmängel zumindest aber auf Neubescheidung bestehe.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.06.2025 (BK9-24/8270-R), mit dem die Abänderung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas (2018 bis 2022) hinsichtlich des Effizienzwerts und der ermittelten Erlösobergrenzen abgelehnt wurde, aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Erlösobergrenzen neu festzulegen, indem unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2023 (u.a. EnVR 37/21) der Effizienzwert um 4,21 Prozentpunkte auf 99,5371 % und damit die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode um 4.640.763 EUR erhöht werden.

Hilfsweise beantragt sie,

den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.06.2025 (BK9-24/8270-R), mit dem die Abänderung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas (2018 bis 2022) hinsichtlich des Effizienzwerts und der ermittelten Erlösobergrenzen abgelehnt wurde, aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, sie, die Beschwerdeführerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Bundesnetzagentur beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Gründe. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme und Abänderung ihrer Erlösobergrenzenfestlegung für die dritte Regulierungsperiode Gas. Trotz Rechtswidrigkeit der Festlegung überwiege im Streitfall nach eingehender Abwägung der widerstreitenden Belange das formale Prinzip der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit gegenüber dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der materiellen Gerechtigkeit. Allein die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts begründe noch keinen Anspruch auf dessen Rücknahme. Vielmehr müssten weitere Aspekte hinzutreten, die das Festhalten an der rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung als „schlechthin unerträglich“ erscheinen ließen, woran es vorliegend fehle.

Eine das Merkmal des „schlechthin Unerträglichen“ ausfüllende, bereits bei Erlass der Festlegung bestehende offensichtliche Rechtswidrigkeit sei zu verneinen. An die Offensichtlichkeit sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen, dem sowohl der Fehler in der SFA- als auch in der DEA-Methodik des Effizienzvergleichs mit Blick auf die Komplexität der Rechtsmaterie und der dem Effizienzvergleichsmodell zugrunde liegenden ökonomischen und statistischen Bewertungen jeweils nicht genügten. Die Fehler seien nicht derart evident und eindeutig, dass sie „keinem vernünftigen Zweifel“ unterlägen. Dafür spreche auch, dass sowohl das Oberlandesgericht Dresden als auch die Beschwerdegerichte in den die Erlösobergrenzenfestlegungen der dritten Regulierungsperiode Gas betreffenden Beschwerdeverfahren anderer Netzbetreiber die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Effizienzvergleichs nicht in Zweifel gezogen hätten, sondern erst der Bundesgerichtshof in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu dieser Bewertung gelangt sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führe auch der Umstand, dass sämtliche SFA-Effizienzwerte in gleicher Weise betroffen und rechtswidrig seien, nicht zur Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes im Erlasszeitpunkt.

Die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung stelle sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten als „schlechthin unerträglich“ dar. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre bewusste, von wirtschaftlichen Erwägungen getragene Entscheidung, auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden zu verzichten, selbst die maßgebliche Ursache für den Eintritt der Bestandskraft ihrer Erlösobergrenzenfestlegung und somit dafür gesetzt, dass diese aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr zurückzunehmen und abzuändern sei. Die Entscheidung über die Rechtsbehelfseinlegung, insbesondere die Abwägung der Erfolgsaussichten mit den Prozessrisiken, habe allein die Beschwerdeführerin vorgenommen und zu verantworten.

Insbesondere habe die Landesregulierungsbehörde Z durch ihre vermeintlich irreführenden Ausführungen in der Festlegung zur Anwendung der SFA-Methode, namentlich zur maximalen Höhe des SFA-Effizienzwerts, die Erkennbarkeit dieses Fehlers und damit eine (erfolgreiche) Rechtsverfolgung/-verteidigung der Beschwerdeführerin nicht in relevanter Weise erschwert. Denn entscheidend für die Fehlerhaftigkeit und damit eine erfolgreiche gerichtliche Beanstandung der Rechtmäßigkeit des Effizienzvergleichs sei das Unterlassen der Nachjustierung der SFA-Werte, was in der Erlösobergrenzenfestlegung jedoch ausdrücklich benannt worden sei. Von einer Nachjustierung der Effizienzwerte hätte die Beschwerdeführerin überdies - unabhängig von der tatsächlichen Höhe des „gläsernen Deckels“ - in jedem Fall wirtschaftlich profitiert. Es könne dahinstehen, ob die Kenntnis der konkreten Höhe für die Bewertung des Prozessrisikos von Bedeutung sei, für die Frage der Erkennbarkeit des Fehlers in der SFA-Methodik sei sie jedenfalls ohne Relevanz. Im Übrigen habe der maximale Effizienzwert durch eine der Beschwerdeführerin zumutbare Prüfung des Gutachtens des Beraterkonsortiums ermittelt werden können. Hinzu komme, dass aus den vorausgegangenen Regulierungsperioden bekannt gewesen, dass der maximale Effizienzwert dort jeweils deutlich unter 99 % gelegen habe.

Auch der Fehler in der DEA-Methodik hätte von der Beschwerdeführerin erkannt und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, zumal der Aspekt der systemischen Bevorzugung von Netzbetreibern ohne Konzessionsgebiet bereits in der zweiten Regulierungsperiode Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen sei und daher in der Branche allgemein bekannt gewesen sein dürfte. Dass in der dritten Regulierungsperiode - anders als in der zweiten - nicht sämtliche Netzbetreiber ohne Konzessionsgebiet als Ausreißer identifiziert worden seien mit der Folge, dass die Ausreißeranalyse die im Effizienzvergleichsmodell angelegte Ungleichbehandlung nicht mehr habe aufwiegen können, sei aus dem Gutachten des Beraterkonsortiums - trotz der vorhandenen Schwärzungen - ohne weitere Erläuterungen mit zumutbarem Prüfaufwand ersichtlich gewesen.

Dass hinsichtlich beider Methodenfehler von einer prinzipiellen Erkennbarkeit auszugehen sei, belegten letztlich auch die Beschwerden und Rechtsbeschwerden der anderen Netzbetreiber. Daher müsse sich die Beschwerdeführerin die durch ihren Verzicht auf die Einlegung einer Rechtsbeschwerde eingetretene Bestandskraft der sie betreffenden Erlösobergrenzenfestlegung entgegenhalten lassen.

Die Bestandskraft stelle in Anbetracht der Erkennbarkeit beider Methodenfehler auch ein taugliches sachliches, nicht vom Zufall abhängiges Differenzierungskriterium für die Ausübung der Anpassungsbefugnis der Beschlusskammer dar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz scheide damit aus. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich derjenigen Netzbetreiber, die in den Genuss eines zu ihren Gunsten abgeänderten Effizienzwerts und damit einer vorteilhafteren Erlösobergrenzenfestlegung gelangt seien, ohne in ihren (Rechts-)Beschwerdeverfahren die Rechtswidrigkeit des Effizienzvergleichs gerügt zu haben. Denn es sei davon auszugehen gewesen, dass sie aufgrund der vom Bundesgerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit des Effizienzvergleichs - unabhängig vom konkreten Inhalt der (Rechts-)Beschwerderügen - ohnehin zu einer Neubescheidung unter Anpassung des Effizienzwerts verpflichtet worden wäre.

Sie habe - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht verkannt, dass sie und die Landesregulierungsbehörde Z die maßgebliche Ursache für die Rechtswidrigkeit des Effizienzvergleichs gesetzt hätten, sondern dies bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Im Übrigen sei dieser Umstand für sich genommen nicht geeignet, einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten und damit eine Ermessensreduktion auf null zu begründen. Eine aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgende Anpassungspflicht zur Herstellung rechtmäßiger Zustände habe nur hinsichtlich der noch nicht bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegungen bestanden, und zwar unabhängig vom konkreten Gegenstand der (Rechts-)Beschwerdeangriffe.

Dass die nunmehr zur Rechtswidrigkeit des Effizienzvergleichs der dritten Regulierungsperiode Gas führenden Faktoren bereits den seit der ersten Regulierungsperiode durchgeführten Effizienzvergleichen angehaftet hätten, führe ebenfalls nicht zu einer Anpassungsverpflichtung. Dieser Aspekt sei nicht einmal im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, weil hierdurch die negativen Folgen der streitbefangenen Erlösobergrenzenfestlegung, die allein die dritte Regulierungsperiode Gas betreffe, weder intensiviert noch verstärkt würden. Vielmehr wirke sich der Zeitablauf, namentlich die Länge der Zeitspanne zwischen Erlass und einer möglichen Rücknahme und Neufestlegung, im Rahmen der Abwägung zugunsten des Gebots der Rechtssicherheit aus.

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten ergebe sich auch nicht aus den individuellen wirtschaftlichen Auswirkungen der rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung im Falle ihrer Aufrechterhaltung. Der Beschwerdeführerin würden lediglich 1,96 % der über die gesamte Regulierungsperiode aufsummierten Erlösobergrenzen in Höhe von 235.259.875,72 EUR entgehen. Die Erheblichkeits- oder Zumutbarkeitsschwelle, die eine Aufrechterhaltung der Festlegung als „schlechthin unerträglich“ erscheinen ließe, werde damit (noch) nicht überschritten. Die Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgaben mittels möglicher und zumutbarer Maßnahmen (§ 21a Abs. 1 Satz 5 EnWG) sei zwar erschwert, aber grundsätzlich weiterhin gewährleistet gewesen. Der von ihr gewählte Ansatz, den durch die zu niedrig festgesetzten Erlösobergrenzen entstandenen Nachteil zur Gesamtsumme der gewährten Erlösobergrenzen ins Verhältnis zu setzen, um so den Anteil der Aufzehrung zu bestimmen, erlaube - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch durchaus Rückschlüsse auf das Maß der individuellen Betroffenheit bzw. die Zumutbarkeit der wirtschaftlichen Beeinträchtigungen.

Die von der Beschwerdeführerin stattdessen vorgenommene normative Ver-gleichsbetrachtung mit den Härtefallregeln in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV und § 16 Abs. 2 Satz 1 ARegV und der Aufzehrung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung als maßgeblichem Bezugspunkt sei dagegen nicht geeignet, um im hiesigen Kontext Aufschluss über die Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung zu geben, da die Regelungen rechtmäßig festgelegte Erlösobergrenzen voraussetzten. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin schon kein entsprechendes Verfahren initiiert oder einen entsprechenden Antrag gestellt, was gegen einen Härtefall spreche (Selbstwiderlegung). Darüber hinaus sei das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beschwerdeführerin schon nicht geeignet, eine in diesem Sinne entscheidungserhebliche Aufzehrung der Eigenkapitalverzinsung zu begründen. Für die Annahme einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 4 Abs. 4 Nr. 2 ARegV bedürfe es einer Betrachtung der gesamten Kosten- und Vermögenssituation einschließlich der ergriffenen, wirtschaftlich vertretbaren Rationalisierungsmaßahmen, was entsprechende Darlegungen der Beschwerdeführerin erforderte, die vorliegend nicht erfolgt seien. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung unterstelle zudem unzutreffenderweise, dass sämtliche ihr entgangenen Erlöse gegen die Eigenkapitalverzinsung gerechnet werden könnten. Eine Änderung des Effizienzwerts wirke über eine abgeänderte individuelle Effizienzvorgabe indes zunächst auf jegliche Kostenbestandteile, die der Effizienzvorgabe unterlägen, so dass ein isolierter Rückschluss auf die Eigenkapitalverzinsung nicht unmittelbar gezogen werden könne.

Eine durch die wirtschaftliche Belastung eingetretene außergewöhnliche Notlage werde von der Beschwerdeführerin (schon) nicht geltend gemacht. Dass die zur Rechtswidrigkeit des Effizienzvergleichs führenden Ursachen diesem bereits seit 14 Jahren anhafteten, sei auch im hiesigen Kontext unbeachtlich, da es allein um die Rücknahme- und Abänderungsentscheidung hinsichtlich der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode gehe und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Einbußen durch die vorherigen Regulierungsperioden in keiner Weise tangiert oder gar intensiviert würden. Fehl gehe auch der Verweis auf den Umgang der Beschlusskammer 8 mit rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegungen in der vierten Regulierungsperiode Strom, da diese sich überhaupt nicht zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit verhalten habe und die dort getroffene Rücknahme- und Abänderungsentscheidung überdies den besonderen Umständen des Falls, namentlich der mangelnden Erkennbarkeit des Fehlers im Effizienzvergleich und dessen Bekanntwerden relativ früh im ersten Jahr der noch laufenden Regulierungsperiode (Zeitkomponente), geschuldet gewesen sei.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ließen sich auch dem einschlägigen Fachrecht keine ermessenslenkenden Vorgaben dahingehend entnehmen, dass von einem generellen Vorrang des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der materiellen Gerechtigkeit auszugehen sei und somit allein die Rücknahme und Anpassung der rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung ermessensfehlerfrei wäre.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz erfordere - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine Rücknahme und Neubestimmung ihrer rechtswidrigen Erlösobergrenzen. Im Verhältnis zu denjenigen Netzbetreibern, deren Erlösobergrenzen der dritten Regulierungsperiode Gas sie von Amts wegen angepasst habe, fehle es in Anbetracht der nicht eingetretenen Bestandskraft bereits an der notwendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Dies gelte auch in Bezug auf diejenigen Netzbetreiber, die die Fehlerhaftigkeit des Effizienzvergleichs überhaupt nicht gerügt hätten. Jedenfalls aber wäre die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu diesen Netzbetreibern - durch ihren Verzicht auf die Erschöpfung des Rechtswegs bei gegebener Erkennbarkeit der Methodenfehler selbst die wesentliche Ursache für den Eintritt der Bestandskraft und damit für den Fortbestand ihrer rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung gesetzt habe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umgang der Beschlusskammer 8 mit bestandskräftigen rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegungen in der vierten Regulierungsperiode Strom, da dort - anders als hier - die Regulierungsperiode noch nicht abgeschlossen gewesen, der Fehler im Effizienzvergleich in engem zeitlichen Zusammenhang zum Beginn der Regulierungsperiode entdeckt worden und überdies aus tatsächlichen Gründen nicht erkennbar und damit keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich gewesen sei.

Der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die ablehnende Entscheidung sei ermessensfehlerfrei ergangen. Die Beschlusskammer habe sämtliche relevanten Belange berücksichtigt, sorgfältig gegeneinander abgewogen und gewichtet und sei dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls das Gebot der materiellen Gerechtigkeit hinter dem Prinzip der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit zurückzutreten habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die gewechsel-ten Schriftsätze nebst deren Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung vom 13.05.2026 Bezug genommen.

B.

Die Beschwerde hat weder mit dem Haupt- noch dem Hilfsantrag Erfolg.

I. Die form- und fristgerecht (vgl. § 78 EnWG) eingelegte Beschwerde ist zulässig.

1. Es handelt sich um eine gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1, § 83 Abs. 4 und 5 EnWG statthafte Verpflichtungsbeschwerde, bezogen auf den Antrag zu 1 (Hauptantrag) in Form einer Vornahme- und bezogen auf den Antrag zu 2 (Hilfsantrag) in Form einer Bescheidungsbeschwerde als „Minus“ zum Vornahmebegehren (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 05.07.2023 - VI-3 Kart 29/22 [V], juris Rn. 68, 72 m.w.N.), jeweils inhaltlich gerichtet auf die (Teil-)Aufhebung und Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas unter Anhebung des (ursprünglichen) Effizienzwerts. Einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1 EnWG; zu diesem Erfordernis auch BGH, Beschl. v. 25.02.2025 - EnVR 89/23, juris Rn. 64 m.w.N.) hat die Bundesnetzagentur mit der angegriffenen Entscheidung vom 16.06.2025 abschlägig beschieden.

2. Es erscheint nach dem Beschwerdevorbringen überdies möglich bzw. nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die begehrte Entscheidung haben kann, so dass sie durch die Ablehnung in ihren subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 24.05.2011 - EnVR 27/10, juris Rn. 15 f. m.w.N.; Beschl. v. 15.05.2012 - EnVR 46/10, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 8/01, juris Rn. 15 f.). Zwar handelt es sich bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 VwVfG - Gleiches gilt für eine Abänderung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG - um eine grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung („kann“) mit der Folge, dass das Gericht entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich nur die Verpflichtung zur Neubescheidung aussprechen kann, weil es nicht in den Ermessensspielraum der Behörde eingreifen darf (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 - EnVR 12/17, juris Rn. 32 f.; Senat, Beschl. v. 05.07.2023 - VI-3 Kart 29/22 [V], juris Rn. 74 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin beruft sich aber hinsichtlich des Hauptantrags darauf, dass sich das behördliche Ermessen gerade auf die begehrte Verpflichtung reduziert habe; eine solche Ermessensreduktion erscheint auch nicht aussichtslos. Der Hilfsantrag ist - wie dargelegt - von vornherein lediglich auf eine Neubescheidung gerichtet.

II. Die Beschwerde ist jedoch sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags unbegründet.

Es besteht weder ein Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Neufestlegung noch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. zum Ganzen bereits die in einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung des Senats, Beschl. v. 18.03.2026 - VI-3 Kart 238/25 [V], S. 21 ff. i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 03.06.2026, S. 2 ff. [n.v.]; ferner die Entscheidung des 5. Kartellsenats des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2026 - VI-5 Kart 4/25 [V], juris Rn. 17 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob neben § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 19 m.w.N.), da für behördliche Änderungsentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger, belastender Festlegungen die gleichen Maßstäbe gelten, unabhängig davon, ob sie auf § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG oder auf § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt werden (BGH, a.a.O., Rn. 20).

1. Aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich im Streitfall kein Anspruch auf die begehrte Neufestlegung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

a) Die Vorschrift ist anwendbar und wird nicht durch § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG verdrängt. Bei § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG handelt es sich um einen eigenständigen Tatbestand, der gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG die allgemeinen Vorschriften in § 48 und § 49 VwVfG unberührt lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 12 m.w.N.).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind erfüllt. Der Beschluss der Landesregulierungsbehörde Z vom 14.11.2019 (LRB-4153/136/1), mit dem diese die für die Beschwerdeführerin maßgeblichen Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas festgelegt hat, ist „unstreitig“ rechtswidrig.

Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 - 6 C 3/11, juris Rn. 43). Dies ist hier aufgrund des von der Landesregulierungsbehörde Z in der streitbefangenen Erlösobergrenzenfestlegung für die Ermittlung des Effizienzwerts in der dritten Regulierungsperiode Gas herangezogenen Effizienzvergleichsmodells der Bundesnetzagentur nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, zu bejahen. Dieses Modell ist sowohl hinsichtlich der DEA- als auch der SFA-Methodik und somit zweifach fehlerbehaftet:

Hinsichtlich der DEA folgt dies daraus, dass das herangezogene Modell - entgegen den Vorgaben in § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG - den objektiven strukturellen Unterschieden der von den Netzbetreibern zu erfüllenden Versorgungsaufgaben insofern nicht hinreichend Rechnung trägt, als es zu einer systemischen Bevorzugung von Unternehmen mit besonderen Netzstrukturen, insbesondere von Netzbetreibern ohne Konzessionsgebiet, und gleichzeitig zu einer Schlechterstellung der anderen Netzbetreiber kommt, welche nicht mehr von den der Regulierungsbehörde auch bei der Wahl der Methoden zukommenden Gestaltungsspielräumen gedeckt ist. Diesen Netzbetreibern kommt im Effizienzvergleich der dritten Regulierungsperiode trotz ihrer geringen Zahl (von lediglich acht) ein überproportionaler Einfluss auf den nach der DEA bestimmten Effizienzwert zu, weil - anders als noch in der zweiten Regulierungsperiode - sechs von ihnen nach der Ausreißeranalyse im Datensatz verblieben sind, diese allesamt - ohne dass dies durch eine höhere Effizienz begründet wäre - einen individuellen Effizienzwert von 100 % aufweisen und damit als Peer-Unternehmen in der DEA die Effizienzgrenze aufspannen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2023 - EnVR 43/22, juris Rn. 43 ff.; EnVR 37/21, juris Rn. 20 ff.; EnVR 44/22, juris Rn. 44 ff.; ferner u.a. BGH, Beschl. v. 30.01.2024 - EnVR 32/22, juris Rn. 119).

Hinsichtlich der SFA resultiert die Fehlerhaftigkeit des durchgeführten Effizienzvergleichs daraus, dass selbst die als am effizientesten ausgewiesenen Netzbetreiber - unter Verstoß gegen die Vorgaben in Nr. 2 Satz 2 der Anlage 3 zu § 12 ARegV und anders als bei der DEA - keinen Effizienzwert von 100 % erreichen konnten und die Regulierungsbehörde die methodenbedingte rechnerische Nichterreichbarkeit eines Effizienzwerts von 100 % infolge des methodenimmanenten Abzugs der Störtermkomponente nicht anderweitig ausgeglichen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2023 - EnVR 43/22, juris Rn. 66 ff., insb. Rn. 70; EnVR 37/21, juris Rn. 42 ff., insb. Rn. 46; EnVR 44/22, juris Rn. 67 ff., insb. Rn. 71; ferner u.a. BGH, Beschl. v. 30.01.2024 - EnVR 32/22, juris Rn. 115). Da die (relativ) effizientesten Netzbetreiber die Bezugsgröße für die übrigen Netzbetreiber darstellen und damit deren individuelle Effizienzwerte beeinflussen, ist nicht nur die Festlegung der Effizienzwerte der (relativ) effizientesten Netzbetreiber in der SFA rechtswidrig, sondern die Rechtswidrigkeit gilt auch für alle übrigen in der SFA festgesetzten Effizienzwerte (BGH, a.a.O., Rn. 71; a.a.O., Rn. 47; a.a.O., Rn. 72).

c) Die in § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG normierten Einschränkungen sind vorliegend nicht zu beachten.

Bei der Festlegung der Erlösobergrenzen handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt mit sowohl belastender als auch begünstigender Wirkung (Mischwirkung). Wenn indes - wie im Streitfall - lediglich eine Teilaufhebung (Abänderung) und keine ersatzlose Aufhebung der Festlegung begehrt wird, richtet sich die zu Gunsten des Beschwerdeführers/Betroffenen wirkende Änderung nach den weniger restriktiven Regeln über die Rücknahme und den Widerruf belastender Verwaltungsakte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 17). Denn für die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, dem die in § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG geregelten Einschränkungen des in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aufgestellten Grundsatzes der freien Rücknehmbarkeit von Verwaltungsakten in erster Linie Rechnung tragen sollen, besteht in diesen Fällen aus der maßgeblichen Sicht des Adressaten des Verwaltungsakts von vornherein kein Raum (BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 - 6 C 3/11, juris Rn. 47).

d) Sachlich zuständig für die begehrte Abänderung der Erlösobergrenzenfestlegung ist die Bundesnetzagentur, obgleich der Ausgangsbescheid von der Landesregulierungsbehörde Sachen erlassen wurde.

Fehlt es - so wie im Streitfall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung für die Rücknahme eines Verwaltungsakts, ist diejenige Behörde für die Aufhebung sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 30.10.2018 - 2 A 1/18, juris Rn. 17 m.w.N.). Dies ist hier aufgrund des zwischenzeitlichen Teilnetzübergangs seit dem 17.11.2020 die Bundesnetzagentur.

e) Die Behörde hat das ihr durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere besteht (auch) kein gebundener Anspruch auf Abänderung der angegriffenen Erlösobergrenzenfestlegung.

aa) Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Die Bestandskraft rechtswidriger belastender Verwaltungsakte wirkt sich dabei notwendig zu Lasten des Betroffenen aus, was aufgrund des mit dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit konkurrierenden Grundsatzes der Rechtssicherheit von Verfassungs wegen prinzipiell nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.07.2004 - 6 C 24/03, juris Rn. 21). Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch - ausnahmsweise - dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist (BGH, Beschl. v. 23.03. 2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 21; Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 - 2 B 1/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

Ob sich die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts als in diesem Sinne „schlechthin unerträglich“ erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet jedenfalls keinen Anspruch auf eine Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich eine Ausübung des Ermessens in diesem Sinne als intendiert erweist (zum Ganzen BGH, Beschl. v. 23.03. 2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 21; Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 24 m.w.N.; ferner BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.07.2004 - 6 C 24/03, juris Rn. 15; Beschl. v. 12.11.2020 - 2 B 1/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

Die Schwelle für die Annahme eines - trotz Unanfechtbarkeit - ausnahmsweise bestehenden Anspruchs auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist jedenfalls hoch, wie der anzulegende Maßstab des „schlechthin Unerträglichen“ zeigt (Senat, Beschl. v. 18.03.2026 - VI-3 Kart 238/25 [V], S. 25 i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 03.06.2026, S. 2 ff. [n.v.]; vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 06.02.2025 - 2 WDB 3/24, juris Rn. 12).

bb) Unter Berücksichtigung der genannten Maßgaben sind im Streitfall eine Reduktion des Rücknahmeermessens auf null und damit das Vorliegen eines gebundenen Anspruchs auf Neufestlegung der Erlösobergrenzen der Beschwerdeführerin zu verneinen.

(1) Das Rücknahmeermessen ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht wegen von vornherein bestehender offensichtlicher Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Erlösobergrenzenfestlegung auf null reduziert (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 18.03.2026 - VI-3 Kart 238/25 [V], S. 25 ff. i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 03.06.2026, S. 2 ff. [n.v.]; ebenso i.E. OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 19.03.2026 - VI-5 Kart 4/25 [V], juris Rn. 30 ff.).

(a) Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32/06, juris Rn. 15). Anders als bei der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 VwVfG (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.02.2025 - 2 WDB 3/24, juris Rn. 12 m.w.N.) ist es insoweit nicht erforderlich, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32/06, juris Rn. 15). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist in der Regel - so auch hier - der Zeitpunkt seines Erlasses (BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 14 m.w.N.). Die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts möglicherweise gebietende Offensichtlichkeit fehlt, wenn die Evidenz des Rechtsfehlers erst später ersichtlich wird (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32/06, juris Rn. 15).

(b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können sowohl der Fehler in der SFA- als auch der Fehler in der DEA-Methodik im Rahmen des der Bestimmung des individuellen Effizienzwerts zugrunde liegenden Effizienzvergleichs nicht als derart evident angesehen werden, dass allein eine Rücknahme der infolgedessen rechtswidrigen Festlegung der Erlösobergrenzen der Beschwerdeführerin in Betracht kommt.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die erstinstanzlich mit Beschwerden anderer Netzbetreiber gegen die sie betreffenden Erlösobergrenzenfestlegungen der dritten Regulierungsperiode Gas befassten Beschwerdegerichte (neben dem hiesigen Senat [vgl. Beschl. v. 16.06.2021 - VI-3 Kart 812/19 [V], Umdruck S. 20 f., 34 f., 45 ff. [n.v.]] war dies unter anderem auch der 5. Kartellsenat des OLG Düsseldorf [vgl. Beschl. v. 12.05.2022 - VI-5 Kart 3/21 [V], juris Rn. 124 ff., 201 f.; Beschl. v. 12.05.2022 - VI-5 Kart 6/21 [V], juris Rn. 120 ff., 196 f.]) trotz hierauf bezogener Beschwerderügen die Rechtmäßigkeit des Effizienzvergleichs bejaht haben (vgl. zu diesem Aspekt auch BGH, Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32/06, juris Rn. 15). Erst der Bundesgerichtshof hat in der Rechtsbeschwerdeinstanz den durchgeführten Effizienzvergleich als fehlerhaft beanstandet (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2023 - u.a. EnVR 43/22, juris Rn. 43 ff., 66 ff.).

Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungsgründen zeigen überdies, dass die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Effizienzvergleichs angesichts der damit verbundenen schwierigen Rechts- und Tatsachenfragen, den vorzunehmenden statistischen und ökonomischen Bewertungen sowie des der Bundesnetzagentur dabei zukommenden weiten Regulierungsermessens (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 12.06.2018 - EnVR 53/16, juris Rn. 55 f.; Beschl. v. 26.09.2023 - EnVR 43/22, juris Rn. 18) von einer solchen Komplexität ist, dass sich die Annahme der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Erlösobergrenzenfestlegung zum Zeitpunkt ihres Erlasses wegen der Fehlerhaftigkeit des ihr zugrunde liegenden Effizienzvergleichs ersichtlich verbietet; zumal auch die Gutachter der Bundesnetzagentur dessen Tauglichkeit nicht in Frage gestellt haben.

Eine andere Bewertung ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nicht etwa deswegen angezeigt, weil es der Bundesgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen vom 26.09.2023 in Bezug auf die beanstandete DEA-Methodik als „statistisch sehr auffälligen Umstand“ bezeichnet hat, dass dort sämtliche Netzbetreiber ohne Konzessionsgebiet einen Effizienzwert von 100 % erreicht hätten, von den übrigen Verteilernetzbetreibern jedoch nur jeder Zwölfte (etwa BGH, Beschl. v. 26.09.2023 - EnVR 44/22, juris Rn. 55). Ebenso wenig folgt dies aus der (resümierenden) Feststellung des Bundesgerichtshofs, die Entscheidung der Bundesnetzagentur bei der Durchführung des Effizienzvergleichs habe sich hinsichtlich der DEA-Methodik als „nach den geltenden Maßstäben“ rechtsfehlerhaft erwiesen (BGH, a.a.O., Rn. 65). Der Verweis auf die geltenden Maßstäbe bezieht sich allein auf die der Regulierungsbehörde dabei zukommenden Gestaltungsspielräume und nicht etwa auf eine vermeintlich bereits geklärte und insoweit offenkundige Rechtslage, wie die Ausführungen der Beschwerdeführerin (wohl) nahelegen sollen.

Selbst wenn man im Übrigen hinsichtlich des DEA-Fehlers von einem offensichtlichen Rechtsverstoß ausgehen wollte, so verbliebe immer noch der Fehler in der SFA-Methodik des Effizienzvergleichs, dessen fehlende Evidenz sich nicht zuletzt daran zeigt, dass dieser Fehler - wie die Beschwerdeführerin selbst anführt - dem Effizienzvergleich bereits seit der ersten Regulierungsperiode und damit seit 14 Jahren anhaftet. Hinzu kommt, dass das Erfordernis einer Nachjustierung der SFA-Werte durch den Verordnungsgeber nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird, sondern sich erst durch Auslegung der normativen Vorgabe in Nr. 2 Satz 2 der Anlage 3 zu § 12 ARegV als Konsequenz der dort vorgesehenen Gleichwertigkeit der beiden Methoden SFA und DEA ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2023 - EnVR 44/22, juris Rn. 68 ff.).

In Anbetracht dessen kann hier dahinstehen, ob es für die Frage der Offensichtlichkeit auf das Erkenntnisvermögen des mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Durchschnittsbürgers ankommt oder ob insoweit auf einen rechtskundigen Betrachter abzustellen ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 6 C 32/06, juris Rn. 15). Denn auch im letztgenannten Fall ist eine Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes aus den vorgenannten Gründen zu verneinen. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Beschwerdeführerin auf den spezifischen Erkenntnishorizont der zuständigen Regulierungsbehörde als mit dem Sachverhalt und den maßgeblichen Rechtsvorschriften besonders vertrauter, noch dazu mit Regulierungsermessen ausgestatteter und überdies im Kammerverfahren entscheidender Fachbehörde abstellte. Damit das Kriterium der Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes die ihm zukommende begrenzende Funktion erfüllen kann, darf die Schwelle dessen, was objektiv als eindeutig und evident einzustufen ist, nicht zu niedrig angesetzt und damit „verwässert“ werden.

(2) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch dem einschlägigen Fachrecht keine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass sich allein eine Abänderung der streitgegenständlichen Erlösobergrenzenfestlegung zu Gunsten der Beschwerdeführerin als rechtmäßige Ermessensausübung darstellte (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 18.03.2026 - VI-3 Kart 238/25 [V], S. 28 ff. i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 03.06.2026, S. 2 ff. [n.v.]; ebenso i.E. OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 19.03.2026 - VI-5 Kart 4/25 [V], juris Rn. 63 ff.).

(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist bei der Annahme eines intendierten Ermessens Zurückhaltung geboten. Dieses kann im Grundsatz nur dann angenommen werden, wenn die ein Ermessen eröffnende Vorschrift ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck hinreichend deutlich zu erkennen gibt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung im Regelfall in einem bestimmten Sinn ergehen soll (vgl. BGH, Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 31 m.w.N.).

(b) Dieses kann hier nicht festgestellt werden.

(aa) Das gilt zunächst für die seitens der Beschwerdeführerin angeführte Regelung in § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Die Vorschrift räumt der Regulierungsbehörde (lediglich) die Befugnis ein, die gemäß § 29 Abs. 1 EnWG von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen (dazu auch Senat, Beschl. v. 29.10.2025 - VI-3 Kart 429/24 [V], juris Rn. 94, 154). Es handelt sich ebenso wie bei § 48 Abs. 1 VwVfG um eine Ermessensvorschrift (statt vieler BeckOK EnWG/Vallone, 18. Ed. 01.06.2025, § 29 Rn. 42; Hermes in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 29 Rn. 34). Eine relevante normative Vorprägung im Hinblick auf die Ausübung des Ermessens bei den daneben anwendbaren §§ 48, 49 VwVfG (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG) kann der Regelung nicht entnommen werden, zumal die §§ 48, 49 VwVfG insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten umfangreichere Anforderungen an die Aufhebung stellen als § 29 Abs. 2 Satz 1 (Hermes in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 29 Rn. 29).

(bb) Eine solche Vorprägung hinsichtlich der Ermessensausübung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nicht aus der Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV für die Bestimmung der Effizienzwerte im vereinfachten Verfahren. Zwar erfolgt diese anhand der rechtmäßig bestimmten Effizienzwerte der Vorperiode, d.h. für die vierte Regulierungsperiode auf Grundlage der Effizienzwerte der dritten Regulierungsperiode. Aus § 24 Abs. 4 Satz 5 ARegV ergibt sich jedoch, dass nachträgliche Änderungen und Korrekturen am gemittelten Effizienzwert nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zulässig sind (vgl. BGH, Beschl. v. 25.04.2017 - EnVR 17/16, juris Rn. 88 ff.), d.h. ab dem dort genannten Zeitpunkt bleibt auch ein fehlerhaft ermittelter Effizienzwert der Vorperiode aus Gründen der Rechtssicherheit und Verfahrenspraktikabilität unkorrigiert.

(cc) Auch der Regelung in § 21a Abs. 1 Satz 5 EnWG kann nicht die ihr von der Beschwerdeführerin zugeschriebene ermessenslenkende Wirkung entnommen werden. Diese enthält lediglich die generelle Anforderung, dass Effizienzvorgaben erreichbar und übertreffbar sein müssen. Eine Entscheidung des Gesetzgebers für einen grundsätzlichen Vorrang des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor dem Aspekt der Rechtssicherheit kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. So hat denn auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.01.2018 (EnVR 5/17, juris Rn. 25 ff.) diese Argumentation der Vorinstanz (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 01.12.2016 - 53 Kart 1/16, juris Rn. 58 ff.) nicht aufgegriffen, sondern den Grundsatz von Treu und Glauben zur Begründung der Reduktion des Rücknahmeermessens auf null herangezogen und damit die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestätigt.

(dd) Nicht tragfähig ist auch der Ansatz der Beschwerdeführerin, über einen Umkehrschluss zur Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV einen Anspruch auf rückwirkende Anpassung ihrer Erlösobergrenzenfestlegung herzuleiten.

§ 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV bestimmt, dass der Effizienzvergleich von nachträglichen Änderungen, die sich aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen in dem nach § 6 Abs. 1 und 2 ARegV ermittelten Ausgangsniveau ergeben, unberührt bleibt. Das heißt, sich an der Kostenbasis ergebende Änderungen infolge gerichtlicher Überprüfung der zugrunde liegenden Kostenbescheide sollen sich nicht auf den Bestand des Effizienzvergleichs auswirken (BR-Drs. 417/07 [Beschl. v. 21.09.2007], S. 6; Albrecht/Mallossek/Petermann in: Holznagel/Schütz, Anreizregulierungsrecht, 2. Aufl., § 12 ARegV Rn. 144 f.; ebenso, indes diese Entscheidung des Verordnungsgebers kritisierend: Hummel in: Theobald/Kühling, Energierecht, 133. EL Januar 2026, § 12 ARegV Rn. 15; Ruge in: Schneider/Theobald, EnergieWirtschaftsR-HdB, 5. Aufl., § 20 Rn. 48). Ohne diese Regelung wäre der Effizienzvergleich faktisch bei jeder (neuen) Veränderung des Ausgangsniveaus zu wiederholen, so dass letztlich zu keinem Zeitpunkt eine Bestandskraft der Festlegungen der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen einträte (vgl. BR-Drs., a.a.O., S. 6; Albrecht/Mallossek/Petermann in: Holznagel/Schütz, a.a.O., § 12 ARegV Rn. 145).

Der Verordnungsgeber hat mit dieser Regelung mithin zum Ausdruck gebracht, dass er insoweit dem Rechtsgut der Bestandskraft Vorrang gegenüber dem Interesse des einzelnen Netzbetreibers an der Neuberechnung des Effizienzvergleichs und damit gegenüber dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit eingeräumt (Albrecht/Mallossek/Petermann in: Holznagel/Schütz, a.a.O., § 12 ARegV Rn. 148). Daraus kann jedoch nicht econtrario geschlossen werden, dass bei allen anderen, nicht das Ausgangsniveau betreffenden Auswirkungen und Veränderungen eine Anpassung des Effizienzvergleichs vorzunehmen wäre. Vielmehr zeigt die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV gerade, dass der Normgeber dem (Fort-)Bestand des Effizienzvergleichs und damit dem Rechtsgut der Bestandskraft eine gesteigerte Bedeutung und Wertigkeit beimisst, weshalb der von der Beschwerdeführerin für geboten erachtete Umkehrschluss jedenfalls nicht zwingend ist.

(ee) Auch den anderen Regelungen aus dem Bereich des Energie- bzw. Regulierungsrechts ist eine zu einer rückwirkenden Änderung einer rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung verpflichtende Wertung nicht zu entnehmen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 32 ff.). Insbesondere gibt (auch) das sich aus § 1 Abs. 2 EnWG ergebende allgemeine Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas keine Ermessenausübung dahin vor, dass eine rechtswidrige Festlegung auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2014 - EnVR 54/13, juris Rn. 32 ff.). Vielmehr bleibt die Beurteilung, welche Nachteile für das Regulierungsziel eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bestehen, inwieweit sie hingenommen werden sollen und wie in diesem Zusammenhang die gemeinwohlorientierten Zwecke einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung (vgl. § 1 EnWG) zu gewichten sind, im jeweiligen Einzelfall der Regulierungsbehörde überlassen (BGH, Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 32).

(3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gebietet auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliegend keine Rücknahme und Neufestlegung ihrer Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas. Eine unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen durch die Bundesnetzagentur kann nicht festgestellt werden (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 18.03.2026 - VI-3 Kart 238/25 [V], S. 31 ff. i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 03.06.2026, S. 2 ff. [n.v.]; ebenso i.E. OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 19.03.2026 - VI-5 Kart 4/25 [V], juris Rn. 59 ff.).

Dabei gilt es im Ausgangspunkt zu beachten, dass der Beschwerdeführerin als von der öffentlichen Hand beherrschtem Unternehmen und der damit einhergehenden fehlenden Grundrechtsberechtigung/-fähigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20, juris Rn. 7; Beschl. v. 03.03.2025 - 1 BvR 1491/23, juris Rn. 17) eine unmittelbare Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt ist (BVerfG, Beschl. v. 02.05.1967 - 1 BvR 578/63, juris Rn. 30; Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 2156/02, juris Rn. 4 f.). Daher sind etwaige „Gleichheitsverstöße“ lediglich unter dem Aspekt des Willkürverbots als im Rechtsstaatsprinzip verankertem allgemeinen objektiven Rechtsgrundsatz zu betrachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.1969 - 2 BvL 20/63, juris Rn. 23; Beschl. v 01.07.1987 - 1 BvL 21/82, juris Rn. 34; Wollenschläger in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl., Art. 3 Rn. 65; Thiele in: Dreier, GG, 4. Aufl., Art. 3 Abs. 1 Rn. 58; Nußberger/Hey in: Sachs, GG, 10. Aufl., Art. 3 Rn. 73 f. m.w.N.). Eine Einschränkung des Schutzgehalts dürfte damit indes jedenfalls bezogen auf den hiesigen Kontext nicht verbunden sein.

(a) Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. Willkürverbot ergibt sich - anders als die Beschwerdeführerin meint - nicht aus der Entscheidung der Beschlusskammer, im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit des Effizienzvergleichs der dritten Regulierungsperiode Gas - rügeunabhängig - nur die Erlösobergrenzenfestlegungen derjenigen Netzbetreiber zu korrigieren, deren Festlegungen nach erfolgter Anfechtung noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind.

(aa) Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa BVerwG, Urt. v. 25.09.2013 - 6 C 13/12, juris Rn. 72) bereits mehrfach entschieden, dass die Bestandskraft einer Festlegung eine geeignete sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu solchen Netzbetreibern darstellt, die eine Festlegung - und sei es auch aus anderen Gründen - gerichtlich angefochten haben (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 22, 27; Beschl. v. 16.12.2014 - EnVR 54/13, juris Rn. 32; ebenso Senat, Beschl. v. 11.09.2019 - VI-3 Kart 486/18 [V], juris Rn. 89). Dies folgt daraus, dass das Gebot der Rechtssicherheit, auf dem die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte (Bestandskraft) beruht, ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes ist (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81, juris Rn. 53 m.w.N.; ferner BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.07.2004 - 6 C 24/03, juris Rn. 15). Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsakts herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit (BVerwG, a.a.O.).

Das der Bestandskraft und damit dem Gebot der Rechtssicherheit gegenläufige Interesse der materiellen Einzelfallgerechtigkeit ist primär im Antrags- oder Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen (Senat, Beschl. v. 11.09.2019 - VI-3 Kart 486/18 [V], juris Rn. 89). Dementsprechend muss im Widerstreit mit dem Gebot der Rechtssicherheit die Rechtswidrigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit einer Verwaltungsentscheidung für den Adressaten erkennbar und damit einer erfolgreichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Nur dann ist es tunlich, bei der Ausübung des Rücknahmeermessens namentlich im Rahmen von § 48 Abs. 1 VwVfG auf die Bestandskraft als Differenzierungskriterium abzustellen und damit eine unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu denjenigen Betroffenen zu rechtfertigen, die die sie betreffende behördliche Entscheidung angefochten haben (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 22, 26 f.; vgl. auch Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn 27).

(bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Differenzierung nicht zu beanstanden. Sie führt insbesondere zu keinen Zufallsergebnissen, da es bei gegebener Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit bzw. des Rechtsverstoßes von der Entscheidung des jeweiligen Netzbetreibers abhängt, ob er gegen eine ihn belastende Entscheidung ein Rechtsmittel einlegt und durchführt oder nicht.

Das anstelle der Bestandskraft von der Beschwerdeführerin befürwortete Differenzierungskriterium - in Gestalt des Stellens eines „fristgerechten“ Rücknahme- und Neubescheidungsantrags nach § 48 Abs. 1 VwVfG bzw. § 29 Abs 2 Satz 1 EnWG - ist für eine sachgerechte Abgrenzung dagegen ungeeignet, weil dies letztlich - worauf bereits die Bundesnetzagentur in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat (vgl. BA, S. 15) - zu einem de lege lata nicht bestehenden, gebundenen Anpassungsanspruch führte, wodurch sich das normative Regel-/Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehrte.

Sowohl der Fehler in der SFA- als auch in der DEA-Methodik des Effizienzvergleichs waren bei der insofern gebotenen objektiven Betrachtung für jeden Netzbetreiber und damit auch für die Beschwerdeführerin anhand der umfassenden Bescheidbegründung in Verbindung mit dem veröffentlichen Gutachten und den sonstigen zugänglichen Informationen erkennbar und damit einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Beschwerde- wie Rechtsbeschwerdeverfahrens zugänglich. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer rechtlichen Bewertung zu einem anderen als dem vom Bundesgerichtshof festgestellten Ergebnis gelangt ist und dementsprechend auf die Einlegung einer Rechtsbeschwerde verzichtet hat, steht der Erkennbarkeit der Methodenfehler ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Prüfung und Bewertung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Bundesnetzagentur wegen der Komplexität der zugrunde liegenden Rechtsfragen nicht einfach und dementsprechend das „richtige“ Ergebnis nicht ohne weiteres und schon gar nicht zuverlässig vorhersagbar ist. Die Erkennbarkeit ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn es prinzipiell nach zumutbarer Prüfung und Auseinandersetzung mit der Materie möglich ist, die Rechtswidrigkeit oder Fehlerhaftigkeit zu erkennen, ohne dass sie sich aufdrängen, gewiss sein oder sich besonders einfach feststellen lassen muss (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 18.03.2026 - VI-3 Kart 238/25 [V], S. 33 ff. i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 03.06.2026, S. 2 ff. [n.v.]; ebenso i.E. OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 19.03.2026 - VI-5 Kart 4/25 [V], juris Rn. 39 ff.).

(aaa) Dies gilt zunächst für den Fehler in der SFA-Methodik.

Entscheidend für die Rechtswidrigkeit des Effizienzvergleichs in der SFA-Methodik ist die unterlassene Hochskalierung (Nachjustierung) auf einen Effizienzwert von 100 %, sei es durch Zuschläge oder eine Anhebung des Niveaus, zum Ausgleich der bei Anwendung der SFA methodenbedingt bestehenden Differenz (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2023 - EnVR 43/22, juris Rn. 70). Dass keine Nachjustierung erfolgt ist, hat die Landesregulierungsbehörde Z in der streitbefangenen Erlösobergrenzenfestlegung - ebenso wie die Bundesnetzagentur in den von ihr erlassenen Erlösobergrenzenfestlegungen - ausdrücklich erwähnt. Die Passage in der streitgegenständlichen Erlösobergrenzenfestlegung ist insoweit wortgleich mit derjenigen in den Erlösobergrenzenfestlegungen der Bundesnetzagentur (vgl. Senat, Beschl. v. 18.03.2026 - VI-3 Kart 238/25 [V], S. 33 i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 03.06.2026, S. 2 ff. [n.v.]). Dort heißt es (S. 27):

„Die Anwendung der Methode SFA impliziert, dass der maximale rechnerische Effizienzwert - anders als bei der DEA - nicht exakt 100 % betragen kann, sondern sich immer im Bereich knapp darunter, um 99 % bewegt. Dies ist in Wissenschaft und Praxis unbestritten. Da auch die ARegV ohne weitere Vorgaben lediglich die Anwendung der SFA vorgibt, sind die mittels dieser Methode ermittelten Effizienzwerte nicht nachzujustieren. Wäre eine Normierung auf 100 % gewollt, hätte der Verordnungsgeber diese - analog zur relativen Referenznetzanalyse (siehe § 22 Abs. 2 S. 5 ARegV, dort ist eine Normierung auf 100 % explizit vorgesehen) - vorschreiben müssen.“ [Hervorhebung nicht im Original]

Anhand dieser Aussagen konnten die Beschwerdeführerin wie auch die übrigen Netzbetreiber ersehen, dass - entgegen der Vorgabe in Nr. 2 der Anlage 3 zu § 12 ARegV - die als am effizientesten ausgewiesenen Netzbetreiber im Rahmen der SFA keinen Effizienzwert von 100 % erhalten (können) und die Bundesnetzagentur dabei bewusst auf eine Nachjustierung auf einen Effizienzwert von 100 % verzichtet hat.

In Anbetracht dieses sich unmittelbar aus der Festlegung ergebenden Hinweises war es der Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung ohne weiteres möglich, den Fehler in der SFA-Methodik zu benennen und gerichtlich geltend zu machen. Der Kenntnis der tatsächlichen Höhe des sog. „gläsernen Deckels“ - deren Unkenntnis bzw. mangelnde Offenlegung die Beschwerdeführerin moniert hat - bedurfte es dafür nicht, da losgelöst von der tatsächlichen Größe des maximalen SFA-Effizienzwerts und damit des Abstands zu einer 100 %-Effizienz die unterbliebene Nachjustierung das entscheidende Faktum für die Fehlerhaftigkeit der SFA-Methodik bildet.

Nicht durchgreifend ist angesichts dessen auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf den behauptetermaßen anderenfalls nicht möglichen Ausschluss methodenbedingt hinzunehmender Unschärfen oder nicht zu vermeidender tatsächlicher Unsicherheiten. Ebenso wenig bedarf es in diesem Zusammenhang einer Abschätzung der bei einer erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung zu erlangenden (wirtschaftlichen) Vorteile, die laut Beschwerdeführerin ohne Kenntnis der tatsächlichen Höhe des „gläsernen Deckels“ nicht möglich sei. Zwar beeinflusst das Ausmaß des Mehrwerts in der Abwägung mit den Prozessrisiken zweifelsohne die Entscheidung hinsichtlich des „Ob“ einer gerichtlichen Geltendmachung. Für die hier allein zu beurteilende Frage der Fehlererkennbarkeit und damit der bloßen Möglichkeit einer erfolgreichen gerichtlichen Überprüfung ist dieser Gesichtspunkt indes ohne Belang.

Für die prinzipielle Erkennbarkeit des SFA-Methodenfehlers im Effizienzvergleich der dritten Regulierungsperiode Gas spricht im Übrigen auch, dass andere Netzbetreiber diesen Fehler in den ihre Erlösobergrenzenfestlegungen betreffenden Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren - bei gleicher Ausgangslage - offenbar explizit gerügt haben (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.05.2022 - VI-5 Kart 3/21 [V], juris Rn. 201; nachgehend BGH, Beschl. v. 26.09.2023 - EnVR 43/22, juris Rn. 66 ff.; ferner OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2023 - VI-5 Kart 5/21 [V], juris Rn. 83 f.), wie sich auch aus den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses vom 16.06.2025 (dort S. 3) ergibt, weshalb davon auszugehen ist, dass dies grundsätzlich auch der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre und sie sich insofern den Eintritt der Bestandskraft entgegenhalten lassen muss.

(bbb) Auch der Fehler in der DEA-Methodik des Effizienzvergleichs (die systemische, zu einer Ergebnisverzerrung führende Bevorzugung von Unternehmen mit besonderen Netzstrukturen, insbesondere von Netzbetreibern ohne Konzessionsgebiet) war - - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der oben genannten Maßgaben erkennbar.

Der DEA-Fehler ergibt sich - trotz der aus Gründen des Datenschutzes erfolgten Schwärzungen von Namen, Unternehmensdaten und Ergebnissen der am Effizienzvergleich beteiligten Netzbetreiber - hinreichend eindeutig aus dem in anonymisierter Fassung veröffentlichten und dem streitgegenständlichen Bescheid überdies beigefügten und darin ausdrücklich in Bezug genommenen Gutachten des Beraterkonsortiums vom 17.05.2019, so dass es auch der Beschwerdeführerin prinzipiell möglich gewesen wäre, den Fehler in der DEA-Methodik des Effizienzvergleichs zu erkennen und unter Inanspruchnahme und Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gerichtlich geltend zu machen.

Zwar ist zuzugeben, dass das Erkennen des DEA-Fehlers durch die vorhandenen Schwärzungen in den insoweit auch vom Bundesgerichtshof benannten relevanten Teilen des Gutachtens - dies betrifft etwa die individuellen Effizienzwerte aller 183 am Effizienzvergleich beteiligten Netzbetreiber (vgl. Gutachten, Tabelle 75, S. 244 ff.; dazu BGH, Beschl. v. 26.09.2023 - u.a. EnVR 43/22, juris Rn. 50 ff.) - erschwert wird. Auch dürften die ergänzenden Erläuterungen der Gutachtenergebnisse durch die Bundesnetzagentur in den Beschwerdeverfahren, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2023 zugrunde liegen (vgl. u.a. BGH, a.a.O., Rn. 52, 53), die Erkennbarkeit des Fehlers in der DEA in der Rechtsbeschwerdeinstanz erleichtert haben. Aus Sicht des Senats sind diese Ausführungen der Bundesnetzagentur indes nicht zwingend erforderlich, damit ein Netzbetreiber den Fehler in der DEA-Methodik erkennen und innerhalb der Rechtsbehelfsfristen gerichtlich geltend machen kann, wie letztlich auch die Beschwerderügen anderer Netzbetreiber belegen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.05.2022 - VI-5 Kart 3/21 [V], juris Rn. 25 f., 34 f., ferner Rn. 124 ff., 202 f.).

Für die auch auf Seiten der Beschwerdeführerin gegebene Erkennbarkeit des DEA-Fehlers im Effizienzvergleich der dritten Regulierungsperiode Gas im Zeitpunkt des Erlasses der sie betreffenden Erlösobergrenzenfestlegung bzw. innerhalb der insoweit laufenden Rechtsbehelfsfristen spricht, dass der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 12.06.2018 (EnVR 53/16, juris) im Hinblick auf eine Erlösobergrenzenfestlegung der zweiten Regulierungsperiode Gas betont hatte, dass den strukturellen Besonderheiten der verschiedenen Netzbetreiber, namentlich den nach früherem Recht als Fernleitungsnetzbetreiber eingestuften Unternehmen, bei der Konzeption und Durchführung des Effizienzvergleichs hinreichend Rechnung zu tragen sei, um der im Effizienzvergleichsmodell angelegten Ungleichbehandlung der beteiligten Netzbetreiber angemessen entgegenzuwirken (BGH, a.a.O., Rn. 48, 51 ff., 58 ff.). Seinerzeit hatte der Bundesgerichtshof dieses Erfordernis durch die sowohl bei der Modellbildung als auch bei der Ermittlung der individuellen Effizienzwerte durchgeführten Ausreißeranalysen (noch) als erfüllt angesehen, weil diese zur Aussonderung sämtlicher betroffenen Netzbetreiber in der DEA geführt hatten, so dass diese keinen (verzerrenden) Einfluss auf die Ergebnisse des Effizienzvergleichs nehmen konnten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 52 f., 60; dazu auch BGH, Beschl. v. 23.09.2023 - EnVR 43/22, juris Rn. 62, 64). In Anbetracht dessen ist nach den Erfahrungen des Senats aufgrund der guten Vernetzung der Netzbetreiber untereinander und der Verbandsarbeit daher von einem entsprechenden Problembewusstsein innerhalb der Branche hinsichtlich der DEA-Methodik auszugehen.

Hinzu kommt, dass auch in der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Erlösobergrenzenfestlegung zur Verfügung stehenden einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur im Hinblick auf den methodischen Ansatz der DEA ausdrücklich auf den verzerrenden Einfluss von Unternehmen mit extremen Ausprägungen bei einzelnen Vergleichsparametern des Effizienzvergleichsmodells hingewiesen und es als Nachteil dieser Methodik benannt wurde (vgl. BerlKommEnergieR/Breßlein, 4. Aufl., § 12 ARegV Rn. 19; Albrecht/Mallossek/Petermann in: Holznagel/Schütz, Anreizregulierungsrecht, 2. Aufl., § 12 ARegV Rn. 61).

Dementsprechend ist etwa auch in der gemeinsamen Stellungnahme von VKU, GEODE und BDEW vom 18.02.2019 zum Gutachtenentwurf des Beraterkonsortiums (dort insb. S. 34 ff.) auf strukturelle Verzerrungen des Effizienzvergleichs durch einige wenige Gasverteilernetzbetreiber in Anbetracht der Heterogenität der Unternehmen hingewiesen worden, der durch die Ausreißerkorrektur nicht hinreichend Rechnung getragen werde.

Stellt man die vorgenannten Gesichtspunkte (zusätzlich) in die Betrachtung ein, so ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - von der Erkennbarkeit des Fehlers in der DEA-Methodik des Effizienzvergleichs anhand des ihr wie den übrigen Netzbetreibern (lediglich) in anonymisierter Fassung zur Verfügung stehenden (finalen) Gutachtens des Beraterkonsortiums auszugehen: So wird dort die Gruppe der Netzbetreiber mit einem hohen regionalen Transportnetzanteil als auffällig und durch ex­treme Merkmalsausprägungen bei einzelnen Parametern gekennzeichnet beschrieben (vgl. Gutachten, S. 45 f.). Den weiteren Ausführungen in Verbindung mit der Tabelle 4 des Gutachtens ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine im Verhältnis zur Gesamtzahl aller 183 am Effizienzvergleich beteiligten Netzbetreiber relativ kleine Gruppe von lediglich acht Unternehmen handelt (vgl. Gutachten, S. 54 ff.).

Durch die nachfolgende Ausreißeranalyse gemäß Anlage 3 ARegV sollte sodann nach dem Gutachten eigentlich sichergestellt werden, dass einzelne Netzbetreiber keinen übermäßig großen Einfluss auf die Effizienzwerte der übrigen Stichprobe nehmen können (vgl. Gutachten, S. 56). Aus dem weiteren Befund ergibt sich jedoch, dass von diesen acht „auffälligen“ Netzbetreibern nach der erfolgten Ausreißeranalyse immerhin sechs im Datensatz verblieben sind und diese zugleich zu den die Effizienzgrenze aufspannenden Peer-Unternehmen gehören; lediglich zwei wurden als Ausreißer von der Berechnung der Effizienzwerte ausgeschlossen (vgl. Gutachten, S. 129, 132). Zwar werden diese sechs Netzbetreiber vom Beraterkonsortium nicht zu den einflussreichsten Peer-Unternehmen gezählt (vgl. Gutachten, S. 132). Allerdings ergibt sich aus dem Gutachten, dass diese Gruppe der Netzbetreiber, die weniger als 5 % der am Effizienzvergleich beteiligten Netzbetreiber ausmacht, mit weiteren neun bzw. zehn Netzbetreibern die Effizienzgrenze aufspannt (vgl. Gutachten, S. 132 ff.).

Sämtliche im Datensatz verbliebenen sechs „auffälligen“ Netzbetreiber sind mithin Peer-Unternehmen und beeinflussen damit den nach der DEA bestimmten Effizienzwert der anderen Netzbetreiber in einer Weise, der nicht ihrem Anteil an der Gesamtgruppe der Netzbetreiber entspricht, so dass ein verzerrender Effekt nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.09.2023 - EnVR 43/22, juris Rn. 53, 64). Außerdem haben diese Netzbetreiber sämtlich einen DEA-Effizienzwert von 100 % erhalten, wie der Tabelle 75 im Anhang des Gutachtens mit den individuellen Effizienzwerten der Netzbetreiber - trotz Anonymisierung der jeweiligen Netzbetreibernamen - bei entsprechender zumutbarer Prüfung (mittelbar) entnommen werden kann (vgl. Gutachten S. 244 ff.). Aus der Tabelle ergibt sich, dass von den 183 „jeweils nach Durchführung der Ausreißeranalyse gem. Anlage 3 ARegV“ am Effizienzvergleich teilnehmenden Netzbetreibern insgesamt 23 Netzbetreiber einen Best-of-Four-Effizienzwert aus der DEA von 100 % erreicht haben. Da die sechs Netzbetreiber ohne Konzessionsgebiet, die nach der Ausreißeranalyse im Datensatz verblieben sind, zu den Peer-Unternehmen gehören, gilt dies folglich auch für diese „auffälligen“ Netzbetreiber. Von den übrigen am Effizienzvergleich beteiligten Netzbetreibern ist dieser Wert ausweislich der Tabelle 75 dementsprechend nur von 17 weiteren Unternehmen erreicht worden. Dies spricht für eine systemische Bevorzugung der Netzbetreiber mit besonderen Netzstrukturen, die es auszugleichen gilt, um einer Schlechterstellung der anderen Netzbetreiber entgegenzuwirken (vgl. dazu auch BGH, a.a.O., Rn. 51).

Weiterer Informationen und Kenntnisse bedurfte es aus Sicht des Senats nicht, um die Festlegung der Erlösobergrenzen im Hinblick auf den darin zugrunde gelegten DEA-Effizienzwert einer erfolgreichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Vielmehr „überspannt“ die Beschwerdeführerin - ausgehend von ihrem eigenen Verzicht auf die Einlegung einer Rechtsbeschwerde - das an die Evidenz der Fehlerhaftigkeit und damit an die Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes im Hinblick auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung anzulegende Maß. Dabei gilt es auch in Ansatz zu bringen, dass den durch die Bundesnetzagentur erfolgten Erläuterungen der Gutachtenergebnisse in den vorerwähnten Beschwerdeverfahren seitens des Bundesgerichtshofs in den Gründen seiner Entscheidungen vom 26.09.2023 ausdrücklich teils eine lediglich die vorausgegangene Bewertung „stützende“, mithin nicht tragende Funktion beigemessen wird (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 26.09.2023 - EnVR 43/22, juris Rn. 52).

(ccc) Unabhängig von dem Vorgenannten gilt es bei der Frage der Erkennbarkeit zu berücksichtigen, dass bereits die Möglichkeit des Erkennens eines der beiden Methodenfehler im Effizienzvergleich ausreichend ist, damit das Kriterium der Bestandskraft im Streitfall seine rechtfertigende Wirkung hinsichtlich der erfolgten Ungleichbehandlung entfalten kann. Selbst wenn man daher die Erkennbarkeit des DEA-Fehlers verneinen wollte, bliebe immer noch der einer gerichtlichen Geltendmachung zugängliche Fehler in der SFA-Methodik. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.

(ddd) Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung resultiert auch nicht daraus, dass die Bundesnetzagentur auch die nicht bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegungen derjenigen Netzbetreiber korrigiert hat, die ihren Rechtsbehelf nicht auf einen der vorgenannten Methodenfehler im Effizienzvergleich gestützt haben. Insbesondere bedarf es für eine sachgerechte Abgrenzung und Abwägung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - weder der Kenntnis der (genauen) Zahl der Verfahren, in denen die Bundesnetzagentur Effizienzwertkorrekturen vorgenommen hat, ohne dass die Netzbetreiber die Methodenfehler im Effizienzvergleich gerügt hätten, noch der Kenntnis der Höhe der vorgenommenen Effizienzwertanpassungen. Das Kriterium der Bestandskraft behält seine Tauglichkeit zur Differenzierung bzw. sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung (Begünstigung) vielmehr auch in Bezug auf solche Netzbetreiber, die nicht wegen des Effizienzvergleichs gerichtlich gegen die sie betreffende Erlösobergrenzenfestlegung vorgegangen sind, sondern aus anderen, möglicherweise auch (prozess-)taktischen Erwägungen, etwa um sich eine nachträgliche Anpassung ihrer Erlösobergrenzen im Hinblick auf ein etwaiges Obsiegen in gegen den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor geführten Beschwerdeverfahren bei fehlender Anpassungszusage der Regulierungsbehörde offenzuhalten. Denn die insofern begünstigten Netzbetreiber haben immerhin die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ergriffen und ausgeschöpft und somit dem Eintritt der Bestandskraft der sie betreffenden Erlösobergrenzenfestlegung - soweit wie möglich - aktiv entgegengewirkt. Daher hängt es - anders als die Beschwerdeführerin meint - nicht vom Zufall ab, ob das Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung der Bundesnetzagentur bereits abgeschlossen ist, sondern von der bewussten Entscheidung des jeweiligen Netzbetreibers zur Einlegung und Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe. Hinzu kommt, dass die Bundenetzagentur gegenüber den insoweit begünstigten Netzbetreibern - worauf sie zutreffend verweist - wegen der vom Bundesgerichtshof festgestellten Methodenfehler im Effizienzvergleich - losgelöst vom konkreten Inhalt der Beschwerderügen - ohnehin zu einer Rücknahme und Neubestimmung der jeweiligen Erlösobergrenzen verpflichtet worden wäre.

Die Begünstigung (auch) dieser Netzbetreiber mag glücklich und unverdient wirken („zufällig“), gerade auch mit Blick auf das Erfordernis der Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der maßgeblichen Verwaltungsentscheidung und damit ihrer Zugänglichkeit für eine gerichtliche Überprüfung. Allerdings führt dieser Umstand nicht dazu, dass nunmehr auch die Beschwerdeführerin, die ihre Erlösobergrenzenfestlegung durch den Verzicht auf die Einlegung einer Rechtsbeschwerde bewusst hat bestandskräftig werden lassen, und alle übrigen Gasnetzbetreiber mit bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegungen, selbst wenn diese - wie die Beschwerdeführerin - einen Anpassungsantrag stellen, ebenfalls einen Anspruch auf diese Begünstigung haben. Vielmehr ist diese (vermeintliche) Ungerechtigkeit hinzunehmen. Sie ist Konsequenz der Geltung des Prinzips der Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtssicherheit. Rechtsfriede und Rechtssicherheit sind von so zentraler Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit, dass um ihretwillen die Möglichkeit einer im Einzelfall gegebenenfalls unrichtigen Entscheidung aus Gründen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung in Kauf genommen werden muss (BVerfG, Urt. v. 01.07.1953 - 1 BvL 23/51, juris Rn. 81; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 03.11.2021 - 1 BvL 1/19, juris Rn. 61 m.w.N.). Das rechtsstaatliche Grundgebot, materielle Gerechtigkeit zu verwirklichen, ist zudem nicht allein auf den Einzelfall bezogen, sondern auch auf den Wirkungszusammenhang der Rechtsordnung und ihrer Vollzüge insgesamt. Die Rechtssicherheit ist selbst eine Forderung materialer Gerechtigkeit. Sie führt zur Sicherung rechtsstreitig verunsicherter Freiheit oder zur Vergewisserung ungeklärten Rechts (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81, juris Rn. 55).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in den bislang beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren die zuständige Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur wie Landesregulierungsbehörde) zugunsten des Netzbetreibers in die Erlösobergrenzenfestlegung jeweils eine Anpassungszusage aufgenommen hatte, so dass das von der Beschwerdeführerin bespielhaft geschilderte Szenario (vgl. Replik, S. 15, 47) ohnehin eher theoretischer Natur ist.

In Anbetracht des Vorgenannten war (auch) eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Senats, namentlich zur Ermittlung der Zahl der Verfahren, in den denen die Bundesnetzagentur von Amts wegen eine Anpassung des Effizienzwerts vorgenommen hat, und der Höhe der erfolgten Effizienzwertkorrektur, nicht veranlasst. Ebenso wenig musste sich die Bundesnetzagentur mit diesen Aspekten in ihrer Ablehnungsentscheidung auseinandersetzen.

(b) Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Willkürverbot ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nicht aus dem Umgang der Bundesnetzagentur mit den infolge von Fehlern im Effizienzvergleich unzutreffenden Erlösobergrenzenfestlegungen der vierten Regulierungsperiode Strom.

(aa) Dort hat die insoweit zuständige Beschlusskammer 8 auch bestandskräftige Erlösobergrenzenfestlegungen von Amts wegen angepasst, wenn sich für den jeweiligen Netzbetreiber eine Effizienzwertverbesserung von mehr als 0,1 Prozentpunkten ergeben hatte. Die Beschwerdeführerin meint, dass es der für sie zuständigen Beschlusskammer 9 in Anbetracht dessen auch im Hinblick darauf, dass der Effizienzwert zu ihren Lasten sogar um 4,2071 Prozentpunkte zu niedrig festgesetzt worden sei, verwehrt sei, die Anpassung ihrer Erlösobergrenzen unter Verweis auf die eingetretene Bestandskraft zu verweigern.

(bb) Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Willkürverbot aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 05.09.1966 - V C 174/65, juris Rn. 11; Senat, Beschl. v. 11.09.2019 - VI-3 Kart 486/18 [V], juris Rn. 92, 94 m.w.N.) folgt aus der unterschiedlichen Behandlung jedoch nicht.

(aaa) Es dürfte bereits an der notwendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlen. Betroffen waren/sind unterschiedliche Regulierungsperioden (hier die dritte, dort die vierte Regulierungsperiode), unterschiedliche Sektoren (hier Gas, dort Strom) und unterschiedliche Beschlusskammern (hier die Beschlusskammer 8, dort die Beschlusskammer 9). Hinzu kommt, dass die dritte Regulierungsperiode Gas (01.01.2018 bis 31.12.2022) im Gegensatz zur vierten Regulierungsperiode Strom (01.01.2024 bis 31.12.2028) zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung vom 16.06.2025 bereits seit mehreren Jahren abgelaufen gewesen ist. Bei dem Fehler im Effizienzvergleich der vierten Regulierungsperiode Strom handelt es sich überdies um einen für die anderen Netzbetreiber nicht erkennbaren Datenfehler aus der Sphäre der Regulierungsbehörde. So wurden bei einem Netzbetreiber in Landeszuständigkeit dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten fehlerhaft zugeordnet. Allein diese Unterschiede im Tatsächlichen dürften eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

(bbb) Im Übrigen kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, der das Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Verwaltungsakts als „schlechthin unerträglich“ erscheinen lässt, nur dann bejaht werden, wenn die Behörde in gleichgelagerten Fällen - in der Regel - und nicht nur einmalig von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch machte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 30; ferner Senat, Beschl. v. 11.09.2019 - VI-3 Kart 486/18 [V], juris Rn. 94). Eine solche Regelhaftigkeit wird jedoch von der Beschwerdeführerin weder belastbar aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich (dazu sogleich noch unter (cc)). Vielmehr handelt sich bei der von der Beschwerdeführerin angeführten Anpassung der Erlösobergrenzenfestlegungen für die vierte Regulierungsperiode Strom - ausweislich der auf der Homepage der Bundesnetzagentur veröffentlichten Begründung - um eine auf die Besonderheiten des konkreten Falls zugeschnittene Entscheidung der Beschlusskammer 8, aus der sich keine generellen Leitlinien und Maßstäbe für den Umgang der Bundesnetzagentur mit Fehlern im Effizienzvergleich - insbesondere auch für zeitlich vor dieser Entscheidung liegende Fehler, d.h. mit Wirkung für die Vergangenheit (Rückwirkung) - entnehmen lassen.

(ccc) Unabhängig von dem Vorgenannten wäre eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu denjenigen Netzbetreibern der vierten Regulierungsperiode Strom, deren Erlösobergrenzen trotz eingetretener Bestandskraft ab einer Verbesserung des individuellen Effizienzwerts von mehr als 0,1 Prozentpunkten von Amts wegen angepasst wurden, aber auch sachlich gerechtfertigt.

Dies folgt insbesondere daraus, dass die vierte Regulierungsperiode Strom im Gegensatz zur dritten Regulierungsperiode Gas noch nicht abgeschlossen ist, sondern noch bis zum 31.12.2028 andauert. Die dritte Regulierungsperiode Gas endete dagegen bereits am 31.12.2022, mithin vor mehreren Jahren. Damit hat die von der Beschwerdeführerin im Streitfall angestrebte Berichtigung (Erhöhung) des Effizienzwerts nur noch Bedeutung für die Höhe der Erlösobergrenze. Die normative Vorgabe der prinzipiellen Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgabe (vgl. § 21a Abs. 1 Satz 5 EnWG; vormals § 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG; dazu auch BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 30 f.), die es den Netzbetreibern ermöglichen soll, durch eigene Anstrengungen zusätzliche Gewinne zu generieren (vgl. BeckOK EnWG/Grüner, 18. Ed. 01.03.2026, § 21a Rn. 26; BerlKommEnergieR/Meinzenbach, 4. Aufl., § 21a EnWG § 21a Rn. 246) ist daher für die dritte Regulierungsperiode Gas ohne Belang und erfordert - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - gerade keine Korrektur des individuellen Effizienzwerts und damit der Erlösobergrenze mehr, da der korrigierte Effizienzwert in Anbetracht des Endes der Regulierungsperiode keine Anreizwirkung für die Zukunft mehr entfalten kann.

Dieser Aspekt findet sich - in ausreichender Weise angedeutet - auch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses (dort S. 18) wieder und wurde von der Bundesnetzagentur im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens aufgegriffen und weiter vertieft (zum zulässigen Nachschieben von Gründen bei Ermessensakten vgl. Senat, Beschl. v. 08.05.2024 - VI-3 Kart 233/23 [V], juris Rn. 112; Beschl. v. 04.06.2025 - VI-3 Kart 593/24 [V], juris Rn. 117 m.w.N.), indem sie die Bedeutung der zeitlichen Komponente und den Umstand betont hat, dass die Anpassung des Effizienzwerts in den Verfahren der Beschlusskammer 8 noch relativ früh in der laufenden Regulierungsperiode (November 2024) habe erfolgen können. So hat die Beschlusskammer 8 in den jeweiligen individuellen Anpassungsentscheidungen - so der unwidersprochen gebliebene Vortrag der Bundesnetzagentur - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn ein langer zeitlicher Versatz zwischen dem Beginn der Regulierungsperiode bzw. der erstmaligen Festsetzung der Erlösobergrenze und der möglichen Neufestlegung gelegen hätte.

(cc) Eine einen Anspruch auf Anpassung der Erlösobergrenzenfestlegung der Beschwerdeführerin begründende regelhafte Verwaltungspraxis ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umgang der Bundesnetzagentur mit den infolge eines Fehlers im Effizienzvergleich rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegungen der zweiten Regulierungsperiode Gas.

(aaa) Dort hatte sich im Verlauf der Regulierungsperiode - nach Durchführung des Effizienzvergleichs und Erlass der Erlösobergrenzenfestlegungen - herausgestellt, dass die von der Bundesnetzagentur mit der Durchführung des Effizienzvergleichs für die zweite Regulierungsperiode Gas beauftragten Gutachter entgegen der Handhabung in der ersten Regulierungsperiode in der SFA den sog. Störterm fehlerhaft nicht mit null angesetzt hatten (vgl. insoweit auch BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 1). Nachdem die Bundesnetzagentur die fehlerhafte Durchführung des Effizienzvergleichs und damit die rechtswidrige Ermittlung der Effizienzwerte in der SFA erkannt hatte, korrigierte sie in all denjenigen Fällen, in denen die Bestimmung der Erlösobergrenzen noch nicht bestandskräftig war, den fehlerhaft berechneten Effizienzwert und die Erlösobergrenze (BGH, a.a.O., Rn. 2). Bei bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegungen lehnte die Bundesnetzagentur dagegen - ebenso wie im Streitfall - eine Korrektur ab, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem damaligen Vorgehen der Bundesnetzagentur nichts Günstiges für sich herleiten kann.

(bbb) Hinzu kommt, dass aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis ohnehin grundsätzlich keine Selbstbindung der Verwaltung folgt (Kunig/Boysen in: v. Münch, GG, 8. Aufl., Art. 3 Rn. 81). Der Bundesgerichtshof hatte insoweit nämlich angesichts der mangelnden Erkennbarkeit des Fehlers im Effizienzvergleich das Vorgehen der Bundesnetz­agentur beanstandet, bei der Korrektur der Erlösobergrenzenfestlegungen der zweiten Regulierungsperiode Gas zwischen bestandskräftigen und noch nicht bestandkräftigen Festlegungen zu differenzieren, und diese (jedenfalls) aus Treu und Glauben für verpflichtet erachtet, die dortige Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der korrigierten Effizienzwerte neu zu bescheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 1, 21 f., 25 ff.).

(4) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfordern im Streitfall auch weder Treu und Glauben noch die guten Sitten eine Rücknahme und Neufestlegung ihrer Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 18.03.2026 - VI-3 Kart 238/25 [V], S. 42 ff. i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 03.06.2026, S. 2 ff. [n.v.]; ebenso i.E. OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 19.03.2026 - VI-5 Kart 4/25 [V], juris Rn. 36 ff.).

(a) Wie bereits ausgeführt (s.o. B. II. 1. d) bb) (3) (a) (bb) (aaa) und (bbb)) waren die beiden streitgegenständlichen Methodenfehler in der SFA und der DEA des Effizienzvergleichs der dritten Regulierungsperiode Gas - anders als der Fehler im Effizienzvergleich der zweiten Regulierungsperiode - für die Netzbetreiber grundsätzlich erkennbar und damit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, weshalb das Festhalten an der rechtswidrigen bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegung unter dem Aspekt der Rechtssicherheit vorliegend - anders als dort (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 25 ff.) - weder gegen Treu und Glauben noch gegen das Anstandsgefühl aller sittlich und gerecht Denkenden verstößt, weil die Möglichkeit der erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung insoweit das entscheidende Kriterium für den Vorrang der Rechtssicherheit gegenüber der materiellen Gerechtigkeit bildet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22, 26, 32 f.; Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 27; ferner BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.07.2004 - 6 C 24/03, juris Rn. 19 ff., 22). Die Beschwerdeführerin muss sich daher den Verzicht auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde und damit den Eintritt der Bestandskraft entgegenhalten lassen. Sie hatte es in der Hand, mit der Rechtsbeschwerde gegen die ihre Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vorzugehen und sich damit die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung offenzuhalten.

(b) Auch die sonstigen von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe sind weder für sich noch in der Gesamtschau geeignet, eine Reduktion des Rücknahmeermessens auf null wegen eines sich ansonsten im Falle der Aufrechterhaltung ihrer Erlösobergrenzenfestlegung ergebenden Verstoßes gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten zu begründen.

(aa) Anders als die Beschwerdeführerin meint, lassen weder die Intensität und Tragweite der zur Rechtswidrigkeit des Effizienzvergleichs führenden Fehler (nahezu alle Netzbetreiber betreffende methodische Fehler sowohl in SFA als auch DEA), die zeitliche Dauer des rechtswidrigen Zustands in der SFA (Perpetuierung des „gläsernen Deckels“ seit mehr als drei Regulierungsperioden, d.h. seit nunmehr 14 Jahren) noch das Ausmaß des eigenen Verursachungsbeitrags der Regulierungsbehörden (namentlich die fehlerhafte Angabe zur Höhe des „gläsernen Deckels“ bzw. des maximalen Effizienzwerts in der SFA, wodurch die Rechtsverfolgung/-verteidigung erschwert worden sei) und die damit behauptetermaßen verbundene Verletzung allgemeiner Rechtmäßigkeitsgrundsätze das Festhalten an der Erlösobergrenzenfestlegung als „schlechthin unerträglich“ erscheinen.

Fehler im Effizienzvergleich wirken sich typischerweise auf eine Vielzahl von Netzbetreibern aus mit entsprechenden nachteiligen Folgewirkungen für die mit der Anreizregulierung verfolgte Zielsetzung, wettbewerbsanaloge Entgelte zu gewährleisten. Es handelt sich insoweit um keinen besonderen Umstand, der nunmehr die Aufrechterhaltung der Erlösobergrenzenfestlegung der Beschwerdeführerin als gegen Treu und Glauben oder das Anstandsgefühl aller sittlich und gerecht Denkenden verstoßend erscheinen lässt.

Auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Aspekt, dass der SFA-Fehler dem Effizienzvergleich bereits seit über drei Regulierungsperioden anhafte und seitdem all diejenigen Netzbetreiber belaste, die ihre Bestwerte aus der SFA erhalten hätten, führt - entgegen deren Ansicht - insoweit zu keiner anderen Bewertung. Denn es geht vorliegend allein um einen Anspruch auf Korrektur ihrer rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung für die dritte Regulierungsperiode Gas. Deren Ausmaß wird durch die eigenständigen Effizienzvergleiche und Erlösobergrenzenfestlegungen für die erste und zweite Regulierungsperiode weder intensiviert noch wird der rechtswidrige Zustand dadurch „verstärkt“. Ohne Belang sind daher auch die nach Darstellung der Beschwerdeführerin jeweils der Strom- und Gasbranche insgesamt allein durch die unterbliebene Hochskalierung der SFA-Effizienzwerte über die drei Regulierungsperioden hinweg entstandenen Nachteile und Einbußen.

(bb) Die Bundesnetzagentur ist auch nicht im Hinblick auf die die Beschwerdeführerin treffenden, nicht unerheblichen wirtschaftlichen Folgen aus Treu und Glauben oder dem Anstandsgefühl aller sittlich und gerecht Denkenden verpflichtet, diese - unter Teilaufhebung der streitbefangenen Erlösobergrenzenfestlegung - unter Zugrundelegung des korrigierten Effizienzwerts neu zu bescheiden (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 18.03.2026 - VI-3 Kart 238/25 [V], S. 44 ff. i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 03.06.2026, S. 2 ff. [n.v.]; ebenso i.E. OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 19.03.2026 - VI-5 Kart 4/25 [V], juris Rn. 48 ff.).

(aaa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten im Hinblick auf die mit der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsakts einhergehenden (negativen) wirtschaftlichen Folgen (Belastungen) im Grundsatz nur in Ausnahmefällen in Betracht (Maßstab des „schlechthin Unerträglichen“). Sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, ist danach - jedenfalls bei Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit und damit der Möglichkeit, den Rechtsverstoß gerichtlich geltend zu machen - ein Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung (Festlegung) selbst dann zu verneinen, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen „erheblich“ oder „extrem“ sind und für eine lange Dauer eintreten (vgl. BGH, Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 26 f.; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.07.2004 - 6 C 24/03, juris Rn. 18 ff.).

(bbb) Solche besonderen Umstände, die Anlass für eine abweichende Bewertung geben könnten, kann gegebenenfalls auch eine durch die wirtschaftliche Belastung eingetretene „außergewöhnliche Notlage“ sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 - 2 B 1/20, juris Rn. 14; offengelassen von BGH, Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 26). Derartiges wird indes im Streitfall weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.

Zwar sind die infolge des Fehlers im Effizienzvergleich bei der Beschwerdeführerin eingetretenen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen - angesichts einer über die gesamte dritte Regulierungsperiode zu verzeichnenden Einbuße von rund 4,6 Mio. EUR - nicht als unerheblich einzustufen. Allerdings betrifft die rechtswidrige Erlösobergrenzenfestlegung angesichts der Dauer der Regulierungsperiode (fünf Jahre) lediglich einen von vornherein begrenzten, verhältnismäßig kurzen Zeitraum, der überdies bereits mehrere Jahre zurückliegt (zur Relevanz des Zeitelements vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.06.2011 - EnVR 48/10, juris Rn. 84). In Anbetracht dessen ist nicht erkennbar, dass der aus der rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung resultierende wirtschaftliche Nachteil die Beschwerdeführerin in eine - zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Abänderungsgesuch noch andauernde (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in der Verpflichtungssituation vgl. etwa BeckOGK/Egger, 15.01.2026, § 83 EnWG Rn. 39 f. m.w.N.) - außergewöhnliche Notlage versetzt hätte, zumal dieser lediglich 1,96 % der über die gesamte Regulierungsperiode aufsummierten Erlösobergrenzen beträgt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erlaubt die Betrachtung des Verhältnisses zwischen dem durch die zu niedrig festgesetzten Erlösobergrenzen entstandenen Nachteil und der Gesamtsumme der gewährten Erlösobergrenzen durchaus Rückschlüsse auf das Maß der wirtschaftlichen Betroffenheit.

Soweit die Beschwerdeführerin zu dem in der dritten Regulierungsperiode eingebüßten Betrag in Höhe von rund 4,6 Mio. EUR die ihr (allein) aufgrund des SFA-Fehlers im Effizienzvergleich bereits in der ersten und zweiten Regulierungsperiode behauptetermaßen entstandenen Schäden hinzuaddiert und so zu einer wirtschaftlichen Gesamtbelastung von ca. 8,4 Mio. EUR gelangt, verkennt sie wiederum, dass es hier nur um die wirtschaftlichen Auswirkungen der rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung für die dritte Regulierungsperiode geht und sich insofern eine periodenübergreifende Gesamtbetrachtung verbietet. Der Eintritt einer wirtschaftlichen Notlage kann daraus allein jedoch nicht abgeleitet werden und auch die Beschwerdeführerin selbst nimmt keine dahingehende Bewertung vor.

Auch aus dem Umgang der Beschlusskammer 8 mit den bestandskräftigen rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegungen der vierten Regulierungsperiode Strom kann die Beschwerdeführerin im hiesigen Kontext nichts Günstiges für sich herleiten, weil der dort als Anlass für ein Tätigwerden (Anpassung von Amts wegen) genommene Schwellenwert (individuelle Effizienzwertverbesserung von mehr als 0,1 Prozentpunkten) in keinerlei Zusammenhang mit der Bejahung einer untragbaren wirtschaftlichen Belastung oder einer außergewöhnlichen Notlage steht oder auch nur entsprechende Rückschlüsse erlaubt. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17, juris Rn. 1, 30) zur Korrektur einer Erlösobergrenzenfestlegung der zweiten Regulierungsperiode Gas, wo bereits eine Verbesserung von lediglich 0,533 Prozentpunkten zu einer Anpassung der bestandskräftigen rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung führte.

(ccc) Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung ihrer rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung - im Rahmen einer normativen Vergleichsbetrachtung - auf die Zumutbarkeitsgrenze in den Vorschriften der § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV (Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalls) und § 16 Abs. 2 Satz 1 ARegV (Anpassung der individuellen Effizienzvorgabe bei deren Unerreichbarkeit bzw. Nichtübertreffbarkeit) und die hierfür geltenden Maßstäbe bezieht, kann sie mit diesem Ansatz schon deswegen nicht durchdringen, weil sich diese Regelungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein auf - rechtmäßige - Bestimmungen der Erlösobergrenze oder von Effizienzvorgaben beziehen und damit für die vorliegende Fallkonstellation - die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens an einer rechtswidrig festgelegten Erlösobergrenze - von vornherein außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 29, dort indes für den umgekehrten Fall eines mit der Neubescheidung verbundenen, lediglich geringfügigen Vorteils zugunsten des Netzbetreibers). Dementsprechend kommt es auf die von der Beschwerdeführerin thematisierte Frage, ob und inwieweit es durch die rechtswidrige Erlösobergrenzenfestlegung zu einer Aufzehrung der ihr gesetzlich zustehenden Eigenkapitalverzinsung kommt, im hiesigen Kontext im Gegensatz zu § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV, wo die Höhe der verbleibenden kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung den Bezugspunkt für die Annahme einer unzumutbaren Härte bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 28.06.2011 - EnVR 48/10, juris Rn. 84; Beschl. v. 30.04.2013 - EnVR 64/10, juris Rn. 21; Senat, Beschl. v. 04.07.2012 - VI-3 Kart 218/09 [V], juris Rn. 73; Hummel in: Theobald/Kühling, Energierecht, 133. EL Januar 2026, § 4 ARegV § 4 Rn. 66 f.), nicht an.

Die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung ist ein Maß für die dem Netzbetreiber nach der gesetzlichen Wertung des § 21 Abs. 1 EnWG zustehende Rendite. Sie legt - vergleichbar einer Gewinnspanne - fest, welcher Vermögenszuwachs dem Netzbetreiber als Ergebnis seiner Tätigkeit zustehen soll, jedoch ohne, dass diesem eine bestimmte Höhe gesetzlich garantiert ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2019 - EnVR 58/18, juris Rn. 40; Senat, Beschl. v. 29.10.2025 - VI-3 Kart 415/24 [V], juris Rn. 52). Dies ist jedoch für die Beurteilung der Frage, ob sich die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts angesichts der damit einhergehenden nachteiligen wirtschaftlichen Folgen als „schlechthin unerträglich“ darstellt, kein tauglicher Bezugspunkt.

Selbst wenn man dies anders sähe und insofern eine Übertragbarkeit der Maßstäbe des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV für die Annahme einer unzumutbaren Härte - und sei es auch nur als Orientierungsgröße - auf die vorliegende Fallkonstellation bejahte, führte dies zu keiner anderen Bewertung. Gegen das Vorliegen eines Härtefalls in diesem Sinne spricht bereits, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV - ebenso wenig wie einen Antrag nach § 16 Abs. 2 ARegV - bei der zuständigen Regulierungsbehörde gestellt hat. Dies lässt darauf schließen, dass die wirtschaftliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin infolge der rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung kein derartiges Ausmaß erreicht hat, dass ihre finanzielle Situation eine Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung begründen könnte.

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Senats für die Annahme einer unzumutbaren Härte „eine Gesamtbetrachtung der Kosten- und Vermögenssituation des Netzbetreibers anzustellen“ und nicht nur die einzelne, durch das unvorhergesehene Ereignis verursachte Kostensteigerung isoliert in den Blick zu nehmen (BGH, Beschl. v. 28.06.2011 - EnVR 48/10, juris Rn. 83 f.; Beschl. v. 30.04.2013 - EnVR 64/10, juris Rn. 21 f.; Senat, Beschl. v. 04.07.2012 - VI-3 Kart 218/09 [V], juris Rn. 70 ff.; ferner Hummel in: Theobald/Kühling, Energierecht, 133. EL Januar 2026, § 4 ARegV Rn. 66). Dabei ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung auch zu berücksichtigen, ob der Netzbetreiber die durch eine einzelne Kostensteigerung verursachte Gesamtbelastung seiner Kosten- und Vermögenssituation durch wirtschaftlich vertretbare Rationalisierungsmaßnahmen zumindest teilweise auffangen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 28.06.2011 - EnVR 48/10, juris Rn. 84; Senat, a.a.O., Rn. 73). An einer entsprechenden detaillierten Darstellung der gesamten Kosten- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin nebst Ausführungen zu den von ihr ergriffenen, wirtschaftlich vertretbaren, im Ergebnis nicht ausreichenden Rationalisierungsmaßnahmen zum Ausgleich einer durch eine einzelne Kostensteigerung eintretenden Gesamtbelastung fehlt es indes. Dieses Versäumnis geht zu Lasten der Beschwerdeführerin, die insoweit eine Mitwirkungspflicht (Darlegungslast) trifft, die die Amtsaufklärungspflicht begrenzt (BGH, Beschl. v. 03.03.2009 - EnVR 79/07, juris Rn. 21 ff.; Senat, ebenda). Die Beschwerdeführerin hat - trotz entsprechender Rüge der Bundesnetzagentur - ihr diesbezügliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend ergänzt und vertieft, um den sie insoweit treffenden Darlegungsanforderungen zu genügen.

(5) Anders als die Beschwerdeführerin meint, lassen schließlich auch die Kumulation und Gesamtwürdigung aller vorgenannten Gesichtspunkte das Festhalten an der rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung nicht als „schlechthin unerträglich“ erscheinen.

2. Aus § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ergibt sich für die Beschwerdeführerin wegen des insoweit mit § 48 Abs. 1 VwVfG übereinstimmenden Maßstabs (s.o. B. II. vor 1.) ebenfalls kein gebundener Anspruch auf Rücknahme und Neubestimmung ihrer Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas.

3. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

Die Beschwerdeführerin steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Abänderung ihrer Erlösobergrenzenfestlegung zu. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist - nach den für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen geltenden Maßgaben - zu verneinen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 18.03.2026 - VI-3 Kart 238/25 [V], S. 49 ff. i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 03.06.2026, S. 2 ff. [n.v.]; ebenso i.E. OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 19.03.2026 - VI-5 Kart 4/25 [V], juris Rn. 68 ff., insb. Rn. 81 ff.).

a) Eine Ermessensentscheidung ist nach den auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. BGH, Beschl. v. 03.06.2014 - EnVR 10/13, juris Rn. 15; Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 19).

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Ermessensausübung der Bundesnetzagentur in dem Beschluss vom 16.06.2025 (BA, S. 10 ff.), der noch einmal deutlich ausführlicher begründet ist als der Ablehnungsbeschluss in dem vom Senat entschiedenen Parallelverfahren VI-3 Kart 238/25 [V], nicht zu beanstanden.

aa) Die Beschlusskammer hat alle nach Lage der Dinge relevanten Belange berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewichtet. Ein Abwägungsdefizit ist - anders als die Beschwerdeführerin meint - ebenso zu verneinen wie ein Begründungsmangel. Die vorgenommene Würdigung mag die Beschwerdeführerin nicht teilen, sie ist aber Ausfluss des der Bundesnetzagentur zustehenden und nur in Grenzen überprüfbaren Ermessens.

Insbesondere ist den Erwägungen der Beschlusskammer nicht zu entnehmen, dass diese von einem grundsätzlichen Vorrang des Prinzips der Rechtssicherheit vor dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit und Richtigkeit einer Entscheidung ausgegangen wäre und verkannt hätte, dass die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Vielmehr beschreibt und betont die Beschlusskammer - unter Angabe der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BA, S. 12, 14) - das zwischen den beiden Prinzipien bestehende Spannungsverhältnis und begründet unter Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin angeführten, für einen Vorrang der materiellen Gerechtigkeit sprechenden Argumenten und weiteren erwägenswerten Aspekten eingehend, weshalb sie dieser im Streitfall gegenüber dem für die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte streitenden Grundsatz der Rechtssicherheit kein größeres Gewicht beimisst und dementsprechend einen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegung verneint (vgl. BA, S. 12 ff.).

Die Beschlusskammer stellt dabei zu Recht heraus, dass die Beschwerdeführerin durch ihre bewusste Entscheidung, auf die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die ihr nachteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden zu verzichten, selbst eine wesentliche Ursache dafür gesetzt hat, dass sie sich nunmehr den Eintritt der Bestandskraft ihrer Erlösobergrenzenfestlegung entgegenhalten lassen muss, weil die in Rede stehenden Methodenfehler - wie dargelegt - trotz vorhandener Erschwernisse grundsätzlich erkennbar und damit einer erfolgreichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich waren, ohne dass die Beschlusskammer dabei ihren eigenen Verursachungsbeitrag an der Fehlerhaftigkeit des Effizienzvergleichs und damit an der Rechtswidrigkeit der Festlegung verkennen oder negieren würde (vgl. BA, S. 14 ff., 26 f.). Insoweit ist es - wie ausgeführt - auch nicht zu beanstanden, dass die Beschlusskammer die Netzbetreiber unterschiedlich behandelt hat, indem sie nur die noch nicht bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegungen korrigiert hat, unabhängig davon, ob der jeweilige Netzbetreiber die Methodenfehler überhaupt gerügt und damit zum Gegenstand seines Rechtsmittelangriffs gemacht hatte (vgl. BA, S. 18 ff., 21 ff.).

Die Beschlusskammer hat sich insbesondere auch hinreichend mit der individuellen Betroffenheit der Beschwerdeführerin und der Frage der Zumutbarkeit, namentlich den negativen wirtschaftlichen Folgen bei Festhaltung an der rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung, auseinandergesetzt (vgl. BA, S. 17, 19 f.). Eine nähere Befassung - wie sie von der Beschwerdeführerin gefordert wird - mit dem Aspekt einer (etwaigen) Aufzehrung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung als behauptetermaßen allein richtigem Maßstab und Bezugspunkt für die Beurteilung einer wirtschaftlichen „Unerträglichkeit“ war verzichtbar, weil diesem Gesichtspunkt - wie dargelegt - bei der Beurteilung der Frage, inwieweit sich die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsakts angesichts der damit einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen für den Betroffenen als untragbar erweist, keine (entscheidende) Bedeutung zukommt.

Die Beschlusskammer hat sich in der angegriffenen Entscheidung insbesondere auch eingehend und in nicht zu beanstandender Weise mit dem Gleichbehandlungsgebot und der von ihr im Streitfall praktizierten unterschiedlichen Behandlung von bestandskräftigen und nicht bestandskräftigen Festlegungen der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode im Hinblick auf deren Korrektur befasst (vgl. BA, S. 21 ff.). Dabei geht sie auch auf die abweichende Praxis der Beschlusskammer 8 bei der Anpassung der Erlösobergrenzenfestlegungen der vierten Regulierungsperiode Strom ein und begründet schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihr eigenes Vorgehen hierzu nicht in Widerspruch steht. Mehr war insoweit nicht veranlasst.

Die Beschlusskammer setzt sich des Weiteren mit der von ihr zutreffend verneinten Frage auseinander, inwieweit die Aufrechterhaltung der Erlösobergrenzenfestlegung wegen einer behauptetermaßen offensichtlichen Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt ihres Erlasses „schlechthin unerträglich“ sei (vgl. BA, S. 22 ff.), sowie einer möglichen Ermessensvorprägung durch das einschlägige Fachrecht (vgl. BA, S. 27 f.).

Abschließend misst sie die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin begehrten Neufestlegung ihrer Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas rechts- und ermessensfehlerfrei am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BA, S. 29).

bb) Die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin angeführten Abwägungsdefizite (etwa im Hinblick auf das vermeintliche Vorliegen eines besonders schützenswerten Vertrauens in die Rechtmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit des Handelns der Regulierungsbehörde angesichts eingeschränkter Rechtskontrolle und weiter behördlicher Gestaltungsspielräume; eine unzureichende Gesamtbetrachtung) und Begründungsmängel bestehen nicht, sondern beruhen auf überzogenen Abwägungs- und Begründungsanforderungen bzw. -erwartungen, die mit teils unzutreffenden rechtlichen Bewertungen einhergehen.

cc) Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen bedarf, wenn - so wie im Streitfall - die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht „schlechthin unerträglich“ und damit das Wiederaufgreifensermessen nicht auf null reduziert ist, so dass es in der Regel ermessensfehlerfrei ist, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2018 - 1 C 23/17, juris Rn. 30; Beschl. v. 12.11.2020 - 2 B 1/20, juris Rn. 14).

C.

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1, 2 EnWG. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat.

II. Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG; zum Maßstab vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13.05.2025 - EnVZ 55/22, juris Rn. 9 m.w.N.; ferner BeckOGK/Buckler, 01.03.2026, § 86 EnWG Rn. 9). Dies gilt insbesondere für die Frage der an die Erkennbarkeit eines Rechtsverstoßes und damit die Möglichkeit seiner erfolgreichen gerichtlichen Überprüfung - als Kriterium für ein Festhalten an einer rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsentscheidung mit Blick auf das Prinzip der Rechtssicherheit - zu stellenden Anforderungen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 18.03.2026 - VI-3 Kart 238/25 [V], S. 51 f. i.V.m. Berichtigungsbeschl. v. 03.06.2026, S. 2 ff. [n.v.]).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 88 Abs. 4 Satz 2, § 80 Satz 2 EnWG).

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