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1 St 2/25•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2026-05-19, 1 St 2/25
1 St 2/25Tribunal supérieur19 mai 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 1 St 2/25
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2026:0519.1ST2.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Der Angeklagte wird wegen versuchter mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 S. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1, 2, 49 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB
G r ü n d e
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde.
A. Feststellungen zur Person
Der Angeklagte wurde im Jahr 2003 in Q in der Provinz A in S geboren. Er wuchs als Einzelkind im Haushalt seiner Eltern M und F A in dem Dorf H in der Nähe von Q auf. Der Vater des Angeklagten war in der Landwirtschaft tätig und arbeitet seit einigen Jahren als Angestellter in einem städtischen Wasserwerk; seine Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte ist sunnitischer Moslem kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte besuchte bis zur sechsten Klasse eine Schule in seinem Heimatdorf und anschließend eine weiterführende Schule. Dort erlernte er die arabische Sprache, während in seinem Elternhaus ausschließlich Kurmandschi gesprochen wurde. In den Ferien war er gelegentlich als Aushilfe in einer Bäckerei tätig. Er verließ die Schule während der zwölften Klasse ohne Abschluss. Anschließend arbeitete er in einer Fabrik für orientalische Backwaren und Süßigkeiten. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er nicht.
Als der Angeklagte in der elften Klasse war, führte die Türkei vermehrt Militäroperationen in den kurdisch besiedelten Grenzgebieten im Norden und Nordosten Syriens durch. Nach den Angaben des Angeklagten wurden bei Luftangriffen auch zivile Ziele in der Nachbarschaft seines Elternhauses bombardiert und ein Cousin des Angeklagten wurde getötet. Da er die politische Situation in seiner Heimatstadt als zunehmende Bedrohung empfand und als kurdischer Volksangehöriger keine Zukunftsperspektive sah, fasste er den Entschluss, Syrien zu verlassen und in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, wo bereits sein Onkel S A lebte. Im September 2023 veräußerte der Vater des Angeklagten das von der Familie bewohnte Einfamilienhaus, um seinem Sohn mit dem Erlös die Flucht nach Deutschland zu ermöglichen. Die Familie lebte anschließend für kurze Zeit im Haus des Onkels, bis der Angeklagte am 20. September 2023 mit Hilfe eines Schleusers illegal über die Türkei aus- und über Bulgarien, die Slowakei und Tschechien am 14. Oktober 2023 in die Bundesrepublik einreiste. Die Eltern des Angeklagten blieben in Syrien, wo sie auch heute noch leben.
Am 29. November 2023 stellte der Angeklagte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BaMF) vom 16. Juli 2023 wurde ihm der subsidiäre Schutzstatus anerkannt und sein Asylantrag abgelehnt. Bis zum 23. November 2023 wohnte er in einer Erstaufnahmeeinrichtung in B und anschließend in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Asylsuchende in B. Dort lernte er im Juli 2024 die ebenfalls aus Syrien stammende Zeugin T A kennen, mit der er in der Folgezeit eine Beziehung einging (vgl. nachfolgende Ausführungen unter B. IV.). Am 5. August 2024 zog er von B nach L in eine Unterkunft für Asylsuchende, die ihm von der Bezirksregierung A zugewiesen worden war. Am 14. April 2025 bezog er eine Mietwohnung in L, in der er bis zu seiner vorläufigen Festnahme wohnte.
Der Angeklagte absolvierte einen Sprachkurs und besuchte eine Fahrschule, um den Führerschein zu erwerben. Im Juni 2024 nahm er an einer Demonstration gegen das Assad-Regime in Duisburg teil und hielt eine Rede. Nach dem Fall des Assad-Regimes nahm er an pro-syrischen Versammlungen in Krefeld und Düsseldorf teil; in Krefeld war er als Versammlungsordner eingesetzt. Abgesehen von der Beziehung zur Zeugin T A verfügte er nur über sporadische soziale Kontakte und verbrachte täglich viel Zeit im Internet. Gelegentlich konsumierte er Marihuana.
Der Auszug des Angeklagten aus dem Bundeszentralregister vom 6. Mai 2026 enthält keine Eintragung.
Der Angeklagte wurde am 2. August 2025 gegen 18:20 Uhr vorläufig festgenommen und zunächst auf Grundlage des PolG NRW - nach erfolgter Anhörung - in Langzeitgewahrsam genommen.
Aufgrund des Haftbefehls der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2025 (2 BGs 413/25) befand sich der Angeklagte seit dem 19. August 2025 bis zum letzten Hauptverhandlungstermin ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K. Während der Untersuchungshaft, die ihn anfangs stark belastete, erhielt er keine Besuche und hatte nur einmal telefonischen Kontakt zu seinen Eltern in Syrien. Nach eigenen Angaben verhielt er sich regelkonform, verbesserte seine Deutschkenntnisse und hatte zunehmend guten Kontakt zu Mithäftlingen. Er hat den Wunsch, in Deutschland zu bleiben.
B. Feststellungen zur Sache
I. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ und der syrische Bürgerkrieg
Der „Islamische Staat" (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamistischer Ausrichtung, die es sich zur Zeit ihrer räumlichen Ausdehnung im Nahen Osten zum Ziel gesetzt hatte, unter Inkaufnahme auch ziviler Opfer die von Schiiten dominierte Regierung im Irak und das Assad-Regime in Syrien zu stürzen sowie einenzumindest das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „al-Sham“ (Syrien, Libanon, Jordanien sowie Palästina) umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten.
Die terroristische Vereinigung IS geht auf eine Gruppierung zurück, die bereits im Jahr 2003 von dem Jordanier Abu Musab al-Zarqawi unter dem Namen at-Tauhid gegründet worden war und die sich 2004, nachdem al-Zarqawi gegenüber dem damaligen al-Qaida Führer Usama Bin Laden die Gefolgschaft geschworen hatte, in „al-Qaida im Irak“ umbenannte. Ab Oktober 2006 operierte sie als „Islamischer Staat im Irak“ mit dem Ziel, im Irak einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen. Zur Erreichung dieses Ziels wurden zahlreiche Anschläge sowohl gegen Politiker und Sicherheitskräfte als auch gegen die schiitische Zivilbevölkerung verübt. Aufgrund der Beteiligung amerikanischer Truppen geriet die Gruppierung jedoch ab 2007 immer mehr in Bedrängnis, sie konnte sich jedoch bis zum Abzug der US-Truppen Ende 2011 halten.
Im April 2010 war Abu Bakr al-Baghdadi zum neuen Befehlshaber der Organisation ernannt worden. Er sah den Beginn des Bürgerkrieges in Syrien im Jahr 2011 als Gelegenheit, den Einfluss seiner Organisation über den Irak hinaus nach Syrien auszudehnen, und schickte einzelne Kämpfer nach Syrien, um die Möglichkeiten einer Beteiligung am Bürgerkrieg auszuloten. Nach dem Abzug der amerikanischen Truppen gelang es der Organisation, im Irak wieder zu erstarken, so dass syrische Mitglieder des „Islamischen Staates im Irak“ unter Führung von Abu Muhammad al-Jaulani (heute Ahmed al-Scharaa, Anführer der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS) und Interimspräsident der Arabischen Republik Syrien) die Jabhat al-Nusra li-Ahl al-Sham (Hilfsfront für die Menschen Syriens) gründeten. Die Jabhat al-Nusra wurde im Laufe des Jahres 2012 zu einem der wichtigsten Akteure im syrischen Bürgerkrieg.
Nachdem zunehmend Spannungen zwischen al-Baghdadi und al-Jaulani über den Führungsanspruch in der Jabhat al-Nusra bzw. das Verhältnis der beiden Organisationen aufgetreten waren, rief al-Baghdadi am 8. April 2013 unter Hinweis darauf, dass die Jabhat al-Nusra aus dem „Islamischen Staat im Irak“ hervorgegangen sei, den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) und damit eine aus beiden Vereinigungen bestehende irakisch-syrische Organisation aus. Al-Jaulani weigerte sich jedoch öffentlich, die Jabhat al-Nusra der Führung al-Baghdadis zu unterstellen, und suchte Unterstützung bei Ayman al-Zawahiri, dem er Gefolgschaft schwor und der nach der Tötung von Bin Laden die Führung der al-Qaida übernommen hatte. Im Bemühen um eine Schlichtung des Konflikts ließ Ayman al-Zawahiri eine Erklärung verbreiten, wonach beide Organisationen unabhängig voneinander in ihrem jeweiligen Heimatland operieren sollten. Al-Baghdadi beharrte jedoch auf ein Fortbestehen des ISIG in beiden Ländern.
Nach der Eroberung der zweitgrößten irakischen Stadt Mossul rief der seinerzeitige offizielle Sprecher der Vereinigung Abu Muhammad al-Adnani in einer Botschaft vom 29. Juli 2014 das „Kalifat“ aus und erklärte, dass Abu Bakr al-Baghdadi zum „Kalifen“ ernannt worden sei. Ferner änderte die Vereinigung zu dieser Zeit ihren Namen von „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ („ISIG“) zu IS. Al-Adnani forderte die Muslime weltweit auf, al-Baghdadi Gehorsam zu leisten.
Seit Sommer 2014 kontrollierte der IS die aneinandergrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks und bemühte sich, dort „staatliche“ Strukturen aufzubauen. Die Organisation warb für ein Leben in einem sunnitisch geprägten „Staatsgebiet“. Mit dieser Propagandastrategie rekrutierte der IS tausende ausländische Kämpfer aus der ganzen Welt, darunter auch mehrere hundert Personen aus Deutschland. Seit Ende des Jahres 2015 geriet die Organisation allerdings zunehmend militärisch unter Druck und verlor im Jahr 2019 die letzten von ihr besetzten Gebiete. Seitdem führt der IS den gewaltsamen Jihad als Untergrundkampf im Wege asymmetrischer Kriegsführung fort.
Nach dem Tod al-Baghdadis Ende Oktober 2019 war Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi bis zu seinem Tod am 3. Februar 2022 Kalif des IS. Ihm folgte Abu al-Hasan al-Hashimi al-Qurashi nach. Nach den Verlautbarungen der Organisation folgte auf diesen Anführer ab November 2022 Abu al Hussain al-Hussaini al-Qurashi. Am 3. August 2023 erklärte die Organisation, dass aktueller Kalif Abu Hafs al-Hashimi al-Qurashi sei.
In seiner hierarchischen Struktur folgte der IS dem Vorbild anderer islamistischer Organisationen: Dem an der Spitze stehenden „Emir“ bzw. „Kalifen“ standen ein Stellvertreter sowie als Beratungsgremien ein Großer und ein Kleiner Schura-Rat zur Seite. Die justizielle Instanz des IS stellten die islamischen „Gerichte“ dar, die über die Einhaltung der Scharia wachten und sie durchsetzen sollten. Wichtige Posten wurden von „Ministern“ bekleidet. Der IS verfügte über mehrere tausend Kämpfer, die vom „Kriegsminister“ angeführt wurden und denen jeweils ein lokal zuständiger militärischer Führer vorstand. Veröffentlichungen, etwa Anschlagsbekennungen oder Erklärungen zu Operationen in Syrien und im Irak, wurden vom „Informationsministerium“ verantwortet sowie von IS-eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Bildliches Kennzeichen des IS ist ein Logo, das - mit oder ohne Namenszusatz der Organisation - das sogenannte Prophetensiegel (ein weißes Oval mit dem islamischen Glaubensbekenntnis) zeigt.
Ihre Ziele und Zwecke verfolgte die Organisation im Irak und in Syrien sowohl durch offenen militärischen Bodenkampf, durch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge als auch durch rücksichtslose, brutalste Kriegsverbrechen wie Entführungen und spektakulär inszenierte, grausame Hinrichtungen.
Seit der Ausrufung des „Kalifats“ verübte der IS immer wieder auch Anschläge außerhalb des Iraks und Syriens vor allem in Europa. Diese stellten ein zentrales Mittel dar, dem selbstformulierten Führungsanspruch innerhalb der globalen Jihad-Bewegung trotz der erlittenen militärischen Rückschläge weiterhin gerecht zu werden. Der IS bekannte sich unter anderem zu dem Anschlag mit 13 Todesopfern und zahlreichen Verletzten auf dem Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 sowie am 24. August 2024 über seine Medienstelle AMAQ zu dem Messeranschlag in Solingen, bei dem am Vortag drei Menschen getötet und acht weitere teils schwer verletzt worden waren. Dazu veröffentlichte der IS am 25. August 2024 auch ein Bekennervideo des Angreifers.
II. Die Situation der Kurden in Syrien
Die Kurden in Syrien sind die größte ethnische Minderheit des Landes. Ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung (etwa 24 Millionen Einwohner) wird auf etwa 10 % (2-3 Millionen Kurden) geschätzt, von denen der überwiegende Teil dem sunnitischen Islam angehört. Kurdische Bevölkerungszentren sind die Hauptstadt Damaskus, Aleppo und die Grenzgebiete im Nordosten Syriens, unter anderem die Provinz Raqqa und die Provinz Al-Hasaka mit den beiden Großstädten Qamischli und Al-Hasaka.
Bereits zu Beginn der 1960er Jahre wurden die Kurden von der syrischen Regierung diskriminiert, indem ihnen die Staatsbürgerschaft mit der Begründung, sie seien aus der Türkei zugezogen, aberkannt bzw. nicht zuerkannt wurde. Vielen Kurden blieb deshalb der Zugang zu Schulen, Universitäten und bestimmten Berufen verwehrt.
Nach seiner Machtübernahme als Staatspräsident Syriens trieb Hafiz al-Assad ab 1973 das bereits zuvor ins Leben gerufene Arabisierungsprojekt, ein systematisches, staatlich gelenktes Programm zur Vertreibung der kurdischen Bevölkerung im Norden Syriens, voran, um gezielt zu verhindern, dass eine ethnisch homogene kurdische Region entstand, die Unabhängigkeitsbestrebungen entwickeln und sich in Kooperation mit Gruppen in den Nachbarstaaten abspalten könnte. Dies hatte zur Folge, dass es in Syrien - anders als in den Nachbarländern - keine starke kurdische Führung gab. In den 1980er Jahren schlossen sich viele syrische Kurden der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an, die in den 1990er Jahren stärkste lokale kurdische Organisation war, und vom syrischen Staat strikt kontrolliert wurde. Aus der PKK ging im Jahr 2004 die Partei der Demokratischen Union (PYD) hervor, die unter dem damaligen Staatspräsidenten Bashar Al-Assad besonders häufig verfolgt wurde. Nach einem Zwischenfall bei einem Fußballspiel zwischen einem lokalen kurdischen Verein und einem arabischen Verein in Qamischli im Jahr 2004 kam es in der Folgezeit vermehrt zu Unruhen und Protesten, die durch syrische Regierungstruppen brutal niedergeschlagen wurden.
Im Jahr 2012, nach Beginn des syrischen Bürgerkrieges, änderte sich die Situation der Kurden in Syrien. Das überwiegend von Alawiten getragene Assad-Regime litt unter Personalproblemen, nachdem große Teile der Armee desertiert waren, und kam mit der PYD und der syrischen PKK überein, dass die PKK die Kontrolle im Osten des Landes übernehmen sollte. Zum gleichen Zeitpunkt endete die Verfolgung der PYD, die in Kooperation mit dem Assad-Regime mit eigenen bewaffneten Kräften die Kontrolle im Osten des Landes übernehmen sollte. Das Assad-Regime zog im Juli 2012 Verwaltung, Militär und Sicherheitskräfte - mit Ausnahmen im Bereich eines sogenannten „Sicherheitsvierecks“ in Al-Hasaka und Qamischli sowie im Bereich des Grenzübergangs Nusaybin/Qamischli, in dem Vertreter der Geheimdienste und des (Para-)Militärs verblieben - aus dem Osten des Landes zurück und überließ die Kontrolle über die kurdischen Gebiete der PKK. Ab diesem Zeitpunkt endete auch die Verfolgung der PYD. Die Kurden nutzten die Gelegenheit, um eigenen Strukturen auszubauen, indem sie PKK-Kämpfer aus den Kandil-Bergen bzw. Personal aus dem Irak heranzogen. Die dadurch entstandene kurdische Autonomie mit eigenen Behörden wurde vom syrischen Staat und ausländischen Staaten nicht anerkannt.
Ab August/September 2014 verstärkte die USA die Zusammenarbeit mit der PKK im Kampf gegen den IS. Im Oktober 2015 wurde das Militärbündnis der Syrian Democratic Forces (SDF) geschlossen, das von der PYD dominiert wurde und in dem die sogenannten Volksverteidigungskräfte, die YPG, die stärkste Kraft bildeten. Die SDF kooperierten im Kampf gegen den IS mit den USA und nutzten ihre territorialen Erfolge, um die Kontrolle über den Osten Syriens, zunächst über Qamischli, Al-Hasaka und Umgebung und später über die Stadt Kobanê, zu konsolidieren. In den Jahren 2015 und 2016 versuchten sie, ein zusammenhängendes Gebiet an der türkischen Grenze zu erobern und rückten weiter nach Westen in die Provinz Aleppo vor, bis der türkische Staat im August 2016 intervenierte, um zu verhindern, dass die PKK ein zusammenhängendes Territorium an ihrer Grenze kontrollierte und dort ein staatsähnliches Gebilde entstand. Die Kurdenautonomie bestand trotz Interventionen seitens der Türkei im August 2016 im Osten der Provinz Aleppo, im Januar 2018 in Afrin und im Oktober 2019 im Norden der Provinzen Raqqa und Al-Hasaka fort. Im Jahr 2019 eroberte die PKK die ehemaligen IS-Gebiete in Ostsyrien.
Ab März 2020 kam es zu keinen größeren Auseinandersetzungen mehr. Die USA verloren zunehmend das Interesse an der Kurdenautonomie und reduzierten ihre in Syrien stationierten Truppen. Nach dem überraschenden Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der Machtübernahme durch das Komitee zur Befreiung Syriens („Hai’ait Tahrir sch-Scham“, HTS) unter Interimspräsident Ahmed Al-Sharaa änderte sich dies. Aus dem syrischen Kernland und der bis zu diesem Zeitpunkt autonomen Provinz Idlib wurde wieder ein Staat. Die türkischen Hilfstruppen, die im Norden Syriens die Kontrolle hatten, wurden in die neue Armee integriert. Die neue Regierung hatte zunächst Probleme, das Kurdengebiet zu kontrollieren. Die Kurden im Osten des Landes waren nicht bereit, sich in die neue Armee zu integrieren. Im Januar 2026 kam es zu Kämpfen, u.a. in Sheikh Maqsood, und zu einer Offensive im Osten des Landes. Die kurdischen Truppen wurden geschlagen und die kurdischen Behörden lösten sich auf. Aktuell gibt es nur noch ein kurdisches Autonomiegebiet in der Region Kobanê und um die Stadt Malikiya.
III. Das Verhältnis zwischen den Kurden und dem IS
Während der IS einen radikal-salafistischen Islam vertritt, sind die meisten Kurden sunnitische Muslime oder Angehörige anderer Religionen wie dem Jesidentum, pflegen jedoch politisch eher säkulare Strukturen.
Aus Sicht des IS handelte es sich bei den kurdischen Autonomiegebieten im Nordosten Syriens um eine von der PKK dominierte Rätedemokratie, deren wichtigste Vertreter Säkularisten waren. Dies führte dazu, dass der IS nicht nur das syrische Regime, sondern auch die Kurden als direkte Konkurrenten um die Herrschaft im Osten des Landes bekämpfte. Viele seiner schlimmsten Verbrechen verübte der IS an kurdischen Gefangenen und Zivilisten.
Dennoch entstanden jihadistische und salafistische Strömungen unter den Kurden, vergleichbar mit der jihadistisch-kurdischen Bewegung, die sich in der Frühphase des IS in Irakisch-Kurdistan im Nordirak formiert hatte und einem hochrangigen Mitglied der Terrororganisation Al-Quaida, Abu Musab az-Zarqawi, in einem kurdischen Dorf Zuflucht gewährte. Dieser plante und beauftragte von dort aus mehrere Terroranschläge. Auf der Grundlage einer solchen radikal-islamistischen Überzeugung schlossen sich auch in Syrien viele Kurden dem IS als Mitglieder an. Diese beteiligten sich auch an Verbrechen des IS gegen die kurdische Minderheit in Syrien. Dementsprechend sind in den Gehalts- und Personallisten des IS, die seit 1,5 Jahren zunehmend Gegenstand von Staatsschutzverfahren in der Bundesrepublik sind, auch viele kurdische IS-Kämpfer aufgeführt, wenngleich diese im Verhältnis zur Bevölkerungszahl unterrepräsentiert sind und die Listen von arabischen Sunniten dominiert werden.
IV. Beziehung des Angeklagten zu T A und Radikalisierung
Im Juli 2024 lernte der Angeklagte in der Flüchtlingsunterkunft in B die Zeugin T A kennen, die im Mai 2024 aus Syrien über Belarus und Polen in die Bundesrepublik eingereist war, nachdem sie sich zunächst vier Monate mit einem Studentenvisum in Russland aufgehalten hatte. T A, die zehn Jahre älter ist als der Angeklagte, stammt aus D und lebte in den Monaten vor ihrer Flucht aus Syrien in A-H, wo sie nach dem Abschluss ihres Jurastudiums als Rechtsanwältin tätig war und sich zeitweise in dem kurdischen Flüchtlings- und Gefangenenlager A-H für dort einsitzende Ehefrauen und Kinder von inhaftierten IS-Kämpfern einsetzte. Nachdem ihre Eltern verstorben waren, entschied sie sich aufgrund des fortdauernden Bürgerkriegs in Syrien zur Flucht nach Deutschland, wo bereits ihr Bruder, der Zeuge M Y A M, eine Cousine sowie eine Tante und ein Onkel lebten. Sie ist arabischer Volkszugehörigkeit und praktiziert den islamischen Glauben, indem sie regelmäßig betet, fastet und Kopftuch trägt.
Anfangs beschränkten sich die Kontakte zwischen dem Angeklagten und T A M auf gelegentliche Chats über den Messengerdienst WhatsApp in einer Chatgruppe, in der sich mehrere Bewohner der Flüchtlingsunterkunft über Alltagsangelegenheiten austauschten. Der Angeklagte, der sich in T A M verliebt hatte und sich eine Liebesbeziehung mit ihr erhoffte, täuschte diese über seine Herkunft, indem er vorgab, dass sein Vater - anders als seine Mutter, deren kurdische Volkszugehörigkeit er offenlegte - Araber sei und dass er aus Homs stamme. Er befürchtete, als kurdischer Volkszugehöriger von der Zeugin als Partner in Betracht abgelehnt zu werden, nachdem er - wohl zutreffend - den Eindruck gewonnen hatte, dass T A M einen rigiden, neofundamentalistischen Glauben praktizierte welcher der streng religiös begründeten Ideologie des Islamischen Staates zumindest nahe steht. Auch gegenüber seinen arabischen Mitbewohnern in der Flüchtlingsunterkunft hatte er - wie bereits während der Flucht aus Syrien gegenüber den arabischen Schleusern und weiteren Flüchtlingen - erfolgreich vorgetäuscht, ein Araber aus Homs zu sein, weil er eine ablehnende Haltung gegenüber Kurden befürchtete.
T A M und der Angeklagte blieben auch nach dessen Umzug von B nach L im August 2024 in Kontakt. Sie tauschten sich über ihre Sprachkurse und gemeinsame Interessen aus und begannen, sich regelmäßig zu treffen. Im Dezember 2024 entwickelte sich aus der Freundschaft eine Liebesbeziehung. Der Angeklagte telefonierte seitdem täglich mehrfach mit der Zeugin A M, die - abgesehen von sporadischen sozialen Kontakten zu anderen syrischen Flüchtlingen und seinem Besuch der Sprach- und Fahrschule - sein einziger Lebensinhalt war. Er beschäftigte sich zunehmend mit dem Gedanken, T A M zu heiraten. Im April 2025 äußerte er ihr gegenüber, dass er beabsichtige, bei deren älteren Bruder um ihre Hand anzuhalten. Ihm war bewusst, dass T A M ihren Bruder seit dem Tod der Eltern als Vaterersatz betrachtete und nur mit dessen Zustimmung heiraten würde.
M A M war aufgrund des Altersunterschiedes der beiden und der Tatsache, dass der Angeklagte weder über ein regelmäßiges Einkommen noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte, mit einem Verlöbnis nicht einverstanden. Auf telefonische Anfragen des Angeklagten, sich mit ihm zu treffen, reagierte er zunächst ausweichend, erklärte sich jedoch letztlich dazu bereit, ihn bei einem persönlichen Treffen in einem Café kennenzulernen. Zwischenzeitlich hatte T A M die Rufnummer des Angeklagten auf ihrem Mobiltelefon blockiert, nachdem sich die beiden über die Berechtigung der Bedenken des Bruders A M gestritten hatten. Aus Verärgerung und Enttäuschung über die ablehnende Haltung äußerte der Angeklagte am 2. Mai 2025 in einer WhatsApp-Nachricht an den Zeugen A M sinngemäß, dass er von einer Beziehung mit der Zeugin A M Abstand nehmen wolle, weil diese nur mit ihm spiele. Das bereits vereinbarten Treffen sagte er ab. Daraufhin blockierte auch M A M die Rufnummer des Angeklagten auf seinem Mobiltelefon und untersagte seiner Schwester den weiteren Kontakt.
Der Angeklagte, der sich damit nicht abfinden wollte und sehr unter der Trennung litt, entschuldigte sich bei den Zeugen A M für seine Nachricht, indem er beide mehrfach über die Mobiltelefone von Bekannten und Verwandten anschrieb. Zusätzlich kontaktierte er T A M über Tik Tok und Telegram. Er gab vor, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden, was die Zeugin dazu veranlasste, den Kontakt mit ihm wieder aufzunehmen. In der Folgezeit kam es zu gelegentlichen Treffen, bei denen sich T A M zunehmend von dem Angeklagten distanzierte und die Fortsetzung der partnerschaftlichen Beziehung unter Hinweis auf die fehlende Bereitschaft ihres Bruders, einem Verlöbnis zuzustimmen, ablehnte.
Ab dem 7. Mai 2025 nutzte der Angeklagte regelmäßig den Chatbot „Chat GPT“, um Liebesbriefe und Gedichte zu verfassen, die T A M von seiner Liebe überzeugen sollten. Zudem veranlasste er die Herstellung einer gefälschten Heiratsurkunde über eine im Juni 2025 in L erfolgte Eheschließung zwischen ihm und einer syrischen Frau, die er nutzen wollte, um T A M eifersüchtig zu machen. Zeitgleich begann er, sich im Rahmen von Internetrecherchen intensiv mit Fragen der Religion und der Rolle der Frau im Islam zu befassen. Der Angeklagte, der seinen islamischen Glauben bisher nicht nach den Regeln des Korans und der Sunna praktiziert hatte, meinte, T A M mit Äußerungen, die ein eigenes radikales Religionsverständnis, dass ihrer durchaus der Ideologie des Islamischen Staates nahestehenden Glaubensrichtung entspricht oder gar an Rigidität übertrifft, wieder für sich einzunehmen.
Ab Mai 2025 suchte er über sein Mobiltelefon im Internet nach Inhalten zu den Themen „Geschlechtsverkehr mit der Frau nach erfolgter Hochzeit“, „Frauenrechte im Islam“, „Ist im Koran oder der Sunna das Arbeiten der Frau verboten“, „Was sind die Rechte der Frau im Koran und der Sunna? “ und „Ist Niqab Pflicht im Islam?“
Zunehmend setzte er sich auch mit salafistischen und jihadistischen Inhalten und der IS-Ideologie auseinander, unter anderem mit der Suchanfrage „Ist der Jihad in Syrien Pflicht für jeden Muslim?“. Am 15. Mai 2025 recherchierte er im Internet nach dem „Standpunkt des Propheten über Frauen als Kriegsbeute “. Am 26. Mai 2025 suchte er nach einer „Erklärung über die Haltung des Propheten in Bezug auf Sabaya (Frauen als Kriegsbeute) “. Am 6. Juli 2025 recherchierte er nach dem Wort „Tauhid im salafistischen Stil “.
Der Angeklagte beschäftigte sich zudem mit dem im Jahr 2019 im syrischen Bürgerkrieg verstorbenen Fußballspieler Abdul Baset Al-Sarout, der als Aktivist gegen das Assad-Regime tätig war, der aufgrund seines Bekanntheitsgrades von der jungen syrischen Bevölkerung als Märtyrer verehrt wird und dem jihadistisches Gedankengut, das mit der Abwertung Andersgläubiger einherging, sowie Beziehungen zum IS nachgesagt werden. Am 15. Juli 2025 und am 17. Juli 2025 stellte der Angeklagte im Internet die Suchanfragen „Das Martyrium des Abdul Baset Alsarout “ und „Im Moment des Todes von Abdul Baset Alsarout als Märtyrer “.
Am 6. Juli 2025 und am 23. Juli 2025 lud er sich über die Kommunikationsplattform Telegram E-Books mit den Titeln „Das Buch des Monotheismus “ bzw. „Die Auserwählten “ des IS-Ideologen T auf sein Mobiltelefon herunter. Zudem griff er am 6. Juli 2025 über die Telegram-Anwendung zweimal auf ein E-Book mit dem Titel „Die Aussage - Erklärung der Aufhebungsgründe des Islam“ des Al-Quaida-Predigers Sulaiman bin Nasser bin Abdullah Al-Alwan zu.
Darüber hinaus lud er am 15. Juli 2025 auf seinem Mobiltelefon eine Videodatei herunter, die eine Person zeigt, die auf einen Boxsack einschlägt. Das Fitnessvideo ist mit einer Kampfpredigt über das Kalifat und dessen Soldaten vertont und ruft - zur Vorbereitung auf einen Kampfeinsatz im Interesse des IS - zu körperlicher Ertüchtigung auf.
Da der Angeklagte keinen anderen Ausweg sah, wie er T nachhaltig beeindrucken und zurückgewinnen könnte, entschloss er sich, ihr wahrheitswidrig vorzugeben, dass er aufgrund ihrer ablehnenden Haltung als islamistischer Kämpfer nach Syrien ausgereist sei. Zu diesem Zweck bearbeitete er mittels Fotomontage mindestens sieben Lichtbilder, die Straßenzüge oder andere Örtlichkeiten in Syrien und seine Person zeigen. Am 15. Juli 2025 übersandte er der Zeugin A M von seiner Mobilfunknummer ein zuvor von ihm manipuliertes Foto, das ihn in einem Krankenhausbett in Syrien zeigt, um zu suggerieren, dass er bei Kampfhandlungen für den IS durch einen Granatsplitter verletzt wurde. In dem begleitenden Text gab er sich als einen Bekannten aus, der die Zeugin in seinem Auftrag kontaktierte, um sie über die erlittene Verletzung und den Krankenhausaufenthalt zu informieren.
Am 17. Juli 2025 schrieb er ihr: „Wenn ich zurückkomme, werde ich für dich zurückkommen. Ich habe nur zwei Sachen im Leben: Du und Djihat, wenn du nicht da bist, dann bleibt das zweite die Wahl. “
Seine ursprüngliches und handlungsleitendes Motiv war es, T durch ein radikal-islamistisches Religionsverständnis zu beeindrucken und sie emotional unter Druck zu setzen, um sie als Partnerin zurückzugewinnen. Zugleich entwickelte er zunehmend eine sich verselbständigende und rasant radikalisierte Faszination für die salafistischen und jihadistischen Inhalte, die er im Internet recherchiert hatte bzw. die ihm über Messengerdienste übermittelt worden waren, und begann, die fundamentalistische und gewaltbereite Ideologie des IS zu idealisieren, und sich mit einer rasch entwickelten Blickverengung unreflektiert auf die Idee fixierte, mit einem jihadistischen Kampf- beziehungsweise Anschlagseinsatz für den IS als Märtyrer zu sterben.
V. Tathandlungen: Kommunikation mit mutmaßlichen IS-Mitgliedern, Ablegung des Treueeides und Äußerungen über Anschlagsvorhaben in Syrien
Zur weiteren Verfolgung seines Ziels, T A M zurückzugewinnen und auf der Grundlage einer in diesem Zusammenhang entwickelten islamistischen Überzeugung entschloss sich der Angeklagte spätestens im Juli 2025, über Social-Media-Kanäle Kontakte zu Vertretern des IS aufzunehmen, weil er sich dieser Organisation als Mitglied anschließen wollte. Hierzu war er ab dem Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 2. August 2025 fest entschlossen.
Zu diesem Zweck stellte er über sein Mobiltelefon am 28. Juli 2025 die Suchanfrage „Wie leistet man einen Treueschwur ?“. Anschließend rief er die Internetseite der Enzyklopädie Wikipedia zu den Begriffen „Treueschwur“ und „Kalifat“ auf.
Am gleichen Tag erhielt er über den Messengerdienst „Nicegram“ eine Nachricht des Nutzers „Muawiya“, der ihm einen Einladungslink zu einer Telegram-Gruppe mit dem arabischen Namen „madaridsch as-salikin“ („Etappen der Wanderer“) schickte. Der Angeklagte trat der Gruppe, in der salafistische und jihadistische Inhalte, unter anderem Anleitungen und Anweisungen zum Bau von Sprengsätzen sowie Sprachnachrichten des IS-Ideologen T, geteilt wurden, über den übersandten Link bei. Er ging davon aus, dass es sich bei dem - unbekannt gebliebenen - Nutzer „M“, der über Kontakte zu IS-Mitgliedern verfügt und zumindest ein Sympathisant der Terrororganisation ist, um ein IS-Mitglied handelt.
Am 31.Juli 2025 ließ er sich über die Kommunikationsplattform „Nicegram“ in einem Chat mit dem - unbekannt gebliebenen - Nutzer „A H“, bei dem es sich zumindest um einen IS-Sympathisanten handelt, in konspirativem Verhalten im Internet unterweisen. Der Nutzer hielt den Angeklagten an, nicht auf Bots oder Links zu gehen, deren Quellen er nicht kenne, weil es sich um einen „Hack-Link“ handeln könne. Der Angeklagte und sein Chatpartner tauschten sich zudem über verborgene Aktivitäten im Internet, eine Browser-Anwendung zur Nutzung des Darknets und die Vertrauenswürdigkeit eines „Bruders“ aus.
Über die Anwendung Telegram nahm der Angeklagte Ende Juli 2025 unter dem Nutzernamen „A J“, Telegram-Identifikationsnummer ………., mittels seines Mobiltelefons Xiaomi 14T Pro Kontakt zu einer Person auf, die seiner Vorstellung nach IS-Mitglied war. Der Angeklagte leistete gegenüber dem Telegram-Kontakt den Treueeid auf den aktuellen Kalifen des IS. In der Annahme, der Vereinigung nunmehr anzugehören, erklärte er gegenüber seinem Kommunikationspartner die Bereitschaft, sich durch ein Selbstmordattentat in Syrien für die terroristische Vereinigung in Syrien betätigen zu wollen.
Anschließend informierte er T A M über die Ableistung des Treueeides. In dem WhatsApp-Chat mit der Zeugin äußerte er zudem - wie bereits zuvor und mit zunehmender Frequenz und Eindringlichkeit - mehrfach sinngemäß, im Falle eines endgültigen Scheiterns der Beziehung in Syrien den Märtyrertod sterben zu wollen. So erklärte er am 28. Juli 2025: „[…] dann werde ich am Montag, so Gott will, gehen “ sowie „und verzeih mir wegen des Schals, den Du mir gegeben hattest, den werde ich dieses Mal mitnehmen und werde das Selbstmordattentat damit ausführen während ich ihn anhabe und pass auf Dich auf .“ Darüber hinaus äußerte er: „[…] die Verzeichnisse/Ordner sind alle in diesem geschlossenen Kanal. Ich werde den Kanal Dir übertragen […] Sobald sich jemand dem zuspricht, gibt er all seine Habe einem seiner Freunde, damit diese es danach seiner Familie übergeben können.“ Am gleichen Tag suchte er im Internet nach Flugverbindungen von Deutschland nach Syrien. Darüber hinaus recherchierte er am 28. und 29. Juli 2025 nach Hotels in Damaskus. Am 31. Juli 2025 erklärte er: „Ich will die höchste aller Ehrungen und das ist die des Märtyrertums“.
Auf seinen Wunsch trafen sich der Angeklagte und T A M am 1. August 2025 in einem Restaurant in B. Nachdem diese sich - unter Hinweis auf die Haltung ihres Bruders - im Hinblick auf eine partnerschaftliche Beziehung erneut ablehnend geäußert hatte, schickte er ihr am Abend über WhatsApp einen Liebes- und Abschiedsbrief. Zudem erklärte er: „Ich habe Dich nicht verlassen. Ich habe mich für den Märtyrertod entschieden, weil ich Dich nicht verlassen kann. Weil ich nicht in der Lage bin, Dich zu verlassen, habe ich mich für den Märtyrertod entschieden .“ Zudem kündigte er an, „am Dienstag zu buchen “.
Im Zusammenhang mit den Ankündigungen seines Märtyrertods gebrauchte der Angeklagte jeweils den arabischen Begriff „Inghimasi“, der für den Märtyrertod von Elitekämpfern des IS verwendet wird.
Vorrangiges Ziel der Ankündigungen des Angeklagten war es, bei der Zeugin A M Sorge um sein Wohlergehen auszulösen und ihr zugleich zu beeindrucken, um sie als Partnerin zurückzugewinnen. Nur für den Fall eines endgültigen Scheiterns der Beziehung zog er es tatsächlich in Erwägung, nach Syrien auszureisen, um dort ein Selbstmordattentat durchzuführen, weil er sich ein Leben ohne sie nicht mehr vorstellen konnte.
T A M erwiderte jeweils sinngemäß, dass es nicht heldenhaft sei, den Märtyrertod zu sterben. Sie forderte den Angeklagten auf, an seine Familie zu denken und nicht aufzugeben. Auf die Liebesbekundungen des Angeklagten und dessen Versuche, sie von der Fortsetzung der Beziehung zu überzeugen, ging die Zeugin in dem Chat nicht ein. Am 2. August 2025 trafen sich die beiden auf Wunsch des Angeklagten zum Frühstück in B. Nach dem Treffen begleitete der Angeklagte die Zeugin, die wegen einer Verabredung unter Zeitdruck stand, mit dem Zug von B nach A, um nochmals den Versuch zu unternehmen, diese von der Fortsetzung der Beziehung zu überzeugen, was ihm jedoch nicht gelang, so dass er von dort aus nach L zurückfuhr, wo er am Abend vorläufig festgenommen wurde.
Eine Abkehr und Distanzierung des Angeklagten von seinen Plänen, im Falle eines endgültigen Scheiterns der Beziehung nach Syrien auszureisen, um dort - aus Enttäuschung aufgrund der Zurückweisung seiner Bemühungen um die Fortsetzung der Partnerschaft - im Rahmen eines Anschlaggeschehens den Märtyrertod für den IS zu sterben, war bis zu seiner vorläufigen polizeilichen Festnahme nicht erfolgt.
VI. Tatnachgeschehen
Erst in der Untersuchungshaft realisierte der Angeklagte schrittweise, dass die Beziehung mit T A M endgültig beendet ist, und ihm wurde jäh bewusst, in welche Eskalationsspirale einer eigenen jihadistischen Radikalisierung er sich - im Ausgangspunkt ihretwegen - begeben und die eigene Kontrolle über seine Radikalisierung verloren hatte. Seitdem vollzieht sich eine Distanzierung des Angeklagten von einem radikal-neofundamentalistischen Religionsverständnis und eine damit verbundene Abkehr von einem gewaltbereiten Islam sowie der terroristischen Vereinigung IS.
In der Hauptverhandlung verzichtete der Angeklagte auf die Rückgabe der im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnräume am 2. August 2025 sichergestellten Mobiltelefone Xiaomi 14T Pro und Apple iPhone 8 Plus sowie der sichergestellten SIM-Karte.
VII. Ermächtigung gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erteilte am 13. Oktober 2015 die Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten, die durch Mitglieder oder Unterstützer der sich als „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ sowie als „Islamischer Staat“ bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung begangen werden, wenn sie deutsche Staatsangehörige sind, sich in der Bundesrepublik aufhalten oder hier tätig werden.
C. Beweiswürdigung
I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigener, insoweit glaubhafter Einlassung, den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Niederschriften des BAMF vom 3. Januar 2024, dem Bescheid des BAMF vom 16. Juli 2024, den Vermerken der KOK’in B vom 4. August 2025 und vom 6. August 2025 sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 6. Mai 2026 (Anlage Nr. 2 zum Sitzungsprotokoll des Hauptverhandlungstermins vom 12. Mai 2026).
Die Angaben des Angeklagten zu seiner Lebenssituation nach seiner Einreise in die Bundesrepublik im Oktober 2023 werden gestützt und ergänzt durch die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen K, A-Z, T, T A M und M a M.
II. Zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich auf der eigenen, teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, die der Senat insoweit als glaubhaft bewertet, auf den jeweils im Wege des Selbstleseverfahrens oder im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf den glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. S.
Der Angeklagte hat sich im ersten Hauptverhandlungstermin sowie über eine am 15. November 2025 selbst verfasste, im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte Erklärung, zum Tatvorwurf der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 24. September 2025 - im Wesentlichen bestreitend - eingelassen und nachfolgend Fragen beantwortet.
Den Anklagevorwurf betreffend den Vorwurf, unter der Alias-Personalie „A J“ über die Kommunikationsplattformen „Telegram“ bzw. „Nicegram“ Kontakt zu mutmaßlichen Mitgliedern des IS, unter anderem in der Telegram-Chatgruppe „Etappen der Wanderer“ gesucht und anschließend mit diesen kommuniziert zu haben, hat er sukzessive im Verlauf der Hauptverhandlung und auf Nachfragen des Senats - eingeräumt. Soweit er im ersten Hauptverhandlungstermin sowie im Rahmen seiner schriftlichen Einlassung erklärte hatte, die Anwendung Telegram sei am 24. oder 25. Juli 2025 durch einen syrischen jungen Mann namens „M“, den er zufällig an einer Bushaltestelle kennengelernt habe, auf seinem Mobiltelefon eingerichtet worden, hat er auf Vorhalte des Senats eingeräumt, dass er selbst den Messengerdienst installiert und das Geschehen an der Bushaltestelle aus Sorge um seinen Aufenthaltsstatus und seine Zukunft frei erfunden habe. Weiter hat er eingeräumt, dass er der Chatgruppe „Etappen der Wanderer“ beigetreten sei und über die Anwendung Telegram mit den Nutzern „A“ bzw. „M“, die nach der überzeugenden Einschätzung des in der Hauptverhandlung angehörten Sachverständigen S zumindest IS-Sympathisanten sind und über Kontakte zu IS-Mitgliedern verfügen, kommuniziert habe.
Soweit die seitens des Senats getroffenen Feststellungen zur Sache über die Einlassung des Angeklagten hinausgehen, weil sie entweder den weitergehenden Tatvorwurf, insbesondere die Ableistung eines Treueeides und seine Bereitschaft, im Rahmen eines Anschlagsgeschehens in Syrien den Märtyrertod für den IS zu sterben, oder die Feststellungen zur Struktur und Vorgehensweise des IS sowie zur Situation der Kurden in Syrien betreffen, beruhen diese auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
Dass der Angeklagte einen Treueeid auf den Kalifen des IS abgelegt hat, ergibt sich insbesondere aus der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Erkenntnismitteilung des Bundeskriminalamtes vom 1. August 2025, dem im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk des Bundeskriminalamts vom 2. August 2025, der Aussage des Zeugen KOK E, der Aussage der T A M sowie ihrer - erst auf Vorhalte in die Hauptverhandlung bestätigten - Aussage im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Zeugenvernehmung.
Nach der Erkenntnismitteilung vom 1. August 2025 ist dem Bundeskriminalamt am gleichen Tag bekannt geworden, dass der Telegram-Nutzer „A“ im Juli 2025 einen Treueeid auf den IS abgelegt und gegenüber einer ihm bekannten Person möglicherweise einen Angriff mittels eines Messers thematisiert habe. Dem Vermerk des Bundeskriminalamtes lässt sich entnehmen, dass der Telegram-Account nach dem Ergebnis einer Bestandsdatenabfrage mit dem Benutzernamen, der Telefonnummer und der Email-Adresse des Angeklagten verknüpft ist. Soweit in der Erkenntnismitteilung der Angriff mittels eines Messers thematisiert wird, steht dies im Einklang mit einer Redewendung („Wirf das Messer weg “), die T A M gegenüber dem Angeklagten in dem - im Wege des Selbstleseverfahrens und durch auszugsweise Übersetzung in die Hauptverhandlung eingeführten - WhatsApp-Chat „Meine Prinzessin“ geäußert hat, nachdem dieser seinen Märtyrertod thematisiert hatte. Zwar hat T A M insoweit bekundet, dass der Einsatz eines Messers tatsächlich nicht in Rede gestanden habe. Es handele sich vielmehr um ein in ihrer Heimat gebräuchliches Sprichwort, mit dem sie habe ausdrücken wollen, dass der Angeklagte „nicht aufgeben“ bzw. „die Flinte nicht ins Korn werfen solle“, was durch die Übersetzungen in der Hauptverhandlung bestätigt wird. Die Tatsache, dass T A M das Wort „Messer“ verwendete, als der Angeklagte seinen Märtyrertod ankündigte, spricht - unabhängig von dem tatsächlichen Sinngehalt der Äußerung - dafür, dass die Erkenntnismitteilung des Bundeskriminalamts auch insoweit zutrifft, als sie die Abgabe eines Treueeids durch den Angeklagten beinhaltet. Darüber hinaus hat T A M in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, ausgesagt, dass der Angeklagte damit „angegeben“ habe, den Treueeid auf den IS abgeleistet zu haben. Die Erkenntnismitteilung lässt sich schließlich mit den - durch die Aussage des Zeugen KOK E in die Hauptverhandlung eingeführten - Sucheingaben des Angeklagten zum Treueeid auf seinem Mobiltelefon, welche Ende Juli 2025 erfolgten, in Einklang bringen.
Die - zum Tatzeitpunkt im Juli 2025 - vorhandene radikal-islamische Gesinnung des Angeklagten ergibt sich insbesondere aus den Kommunikationsinhalten des WhatsApp-Chats „Meine Prinzessin“, der durch den zusammenfassenden Vermerk der IT-Auswertung vom 3. und 4. August 2025 im Wege des Selbstleseverfahrens sowie durch die auszugsweise Übersetzung des auf dem Mobiltelefon Xiaomi 14T Pro gespeicherten Chatverlaufs im Termin vom 28. April 2026 in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Auch der durch die Aussage des Zeugen KOK E in die Hauptverhandlung eingeführte Browserverlauf des Mobiltelefons Xiaomi 14 Pro sowie die zahlreichen auf den Mobiltelefonen gespeicherten Dateien mit IS-Bezug, die durch die Vernehmung der Zeugen KHK’in F, KOK’in K, KOK E, KHK’in N, KOK’in K, KOK’in W, KHK P, H sowie des Sachverständigen S in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, belegen, dass sich der Angeklagte ab Mai 2025 intensiv mit der IS-Ideologie auseinandergesetzt und eine Faszination für radikal-islamistisches Gedankengut entwickelt hat. Soweit der Angeklagte einen eigenhändigen Download bzw. einen Zugriff auf die Dateien teilweise bestritten hat, hat die Sachverständige Z überzeugend dargelegt, dass und bei welchen der gespeicherten Dateien ein - nicht automatisierter - Download auf das Mobiltelefon sowie ein tatsächlich erfolgter Zugriff des Angeklagten auf die Inhalte nachweisbar ist.
Dass der Angeklagte erklärt hat, im Fall einer endgültigen Trennung von der Zeugin A M in Syrien den Märtyrertod für den IS zu sterben, ergibt sich ebenfalls aus dem Chatverlauf. So hat der Angeklagte beispielsweise gegenüber der Zeugin A M geäußert: „Ich habe nur zwei Sachen im Leben: Du und Djihat, wenn du nicht da bist, dann bleibt das zweite die Wahl“. Seine abweichende Einlassung, er habe seine Bereitschaft zum Märtyrertod nur vorgetäuscht und seine Ankündigung habe sich nicht auf den IS, sondern auf einen Kampfeinsatz für die neue staatliche syrische Armee oder der neuen Sicherheitskräfte bezogen, wertet der Senat als Schutzbehauptung.
Der Sachverständige Dr. S hat im Rahmen seines mündlich erstatteten Gutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass es seit der Machtübernahme der neuen syrischen Regierung im Dezember 2024 keine zusammenhängenden Kampfhandlungen der syrischen Armee gegeben habe, bei denen Selbstmordattentate verübt worden seien. Vereinzelt sei es zu Kämpfen zwischen ehemaligen Regimekräften und Regierungstruppen an der Küste mit geringen Verlusten unter den Regierungsgruppen gekommen. Demgegenüber seien Selbstmordattentate ausschließlich bei Anschlägen des IS und IS-naher Gruppen ausgeführt worden. Nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. S, der sich der Senat anschließt, sei eine Aufnahme des Angeklagten in die neue syrische Armee auch deshalb nicht plausibel, weil es sich nicht um eine Wehrpflicht-Armee handele. Diese werde von bereits vorher bestehenden Einheiten, also der HTS und türkischen Hilfsgruppen, getragen. Auch die kurdische Volkszugehörigkeit des Angeklagten stehe einem Einsatz bei den syrischen Sicherheitskräften oder neuen syrischen Armee entgegen.
Darüber hinaus hat der Angeklagte den syrischen Interimspräsidenten Al-Sharaa in dem Chat mit der Zeugin A M als „Ungläubigen “ bezeichnet, der von der Scharia „weit entfernt “ sei und den er nicht wählen würde, weil „ein Moslem nicht zu Wahlen gehe “. Im Hauptverhandlungstermin vom 28. April 2026 hat er spontan geäußert, dass er das neue syrische Regime unter dem Präsidenten Al-Sharaa ablehne, weil dieser gegen die Kurden gekämpft habe. Dass der Angeklagte bereit gewesen wäre, in der neuen syrischen Armee oder für die neuen Sicherheitskräfte zu kämpfen, lässt sich schließlich auch nicht mit den weiteren Kommunikationsinhalten des Chats in Einklang bringen, insbesondere mit dem darin mehrfach gebrauchten Begriff „Inghimasi “, der für den Märtyrertod von Elitekämpfern des IS steht.
Die Feststellungen zur terroristischen Vereinigung IS beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertebericht des Bundeskriminalamts zum Islamischen Staat vom 31. Mai 2018 und dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. S.
Die Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien sowie zum Verhältnis der Kurden zum IS beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. S.
Auf eine nähere Darstellung der Beweiswürdigung im Einzelnen wird hier im Hinblick auf § 267 Abs. 4 StPO verzichtet.
D. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen versuchter mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129b Abs. 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Die erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützung für bereits begangene und zukünftige Taten im Zusammenhang mit der sich als „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ sowie als „Islamischer Staat“ bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung wurde am 13. Oktober 2015 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Aktenzeichen: II B 1 zu 4030 E (1326) - 21 495/2015) erteilt.
E. Strafzumessung
I. Strafrahmen
Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe hat der Senat dem gemäß §§ 23 Abs. 1, 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 129b Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, und hat infolgedessen einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren sechs Monaten zugrunde gelegt.
Gemäß § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1 StGB). Ob wegen Versuchs eine Verschiebung des Strafrahmens in Betracht kommt, ist auf der Grundlage einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen. Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung vom Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH, Beschluss vom 17. November 1961, 4 StR 292/761; Urteil vom 25. Januar 2023, 1 StR 284/22; jeweils zitiert nach juris m.w.N.).
Im Ergebnis der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände hat der Senat eine Strafmilderung wegen Versuchs für sachgerecht erachtet.
Dabei hat der Senat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich in die seit Jahren weltweit gewalttätigste und gefährlichste terroristische Organisation, der eine Vielzahl von Angriffen und Kampfhandlungen mit Toten und Verletzten zuzurechnen sind, eingliedern wollte und angekündigt hat, im Rahmen eines Anschlagsgeschehens in Syrien den Märtyrertod zu sterben, was im Falle der Realisierung besondere Gefahren für Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen zur Folge gehabt hätte.
Zu Gunsten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd hat der Senat zudem gewertet, dass sich der Angeklagte teilweise, nämlich bezogen auf die Kommunikation mit mutmaßlichen Mitgliedern des IS über die Kommunikationsplattform Telegram bzw. Nicegram, geständig eingelassen hat. Die teilgeständige Einlassung hat die Beweisführung in der Hauptverhandlung wesentlich erleichtert, wenngleich auch zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der Beweislage der Tatnachweis auch ohne das Teilgeständnis hätte geführt werden können. Zur Überzeugung des Senates war diese - wenn auch nicht spontane, aber sukzessive im Verlauf der Hauptverhandlung und auf Nachfragen und Vorhalte des Senats - Einlassung letztlich von Einsicht in früheres Fehlverhalten getragen. Ferner hat der Senat dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugutegehalten, dass dessen Hinwendung zum Islamischen Staat auf der Enttäuschung über die ablehnende Haltung der Zeugin A M in Bezug auf die Fortsetzung der Partnerschaft und nicht auf einer verfestigten jihadistischen Überzeugung beruhte. Durch das hiesige Verfahren sowie die mehr als neun Monate andauernde Untersuchungshaft ist der Angeklagte insbesondere aufgrund der eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache und der fehlenden Besuchskontakte in der Justizvollzugsanstalt stark beeindruckt.
Zugunsten des Angeklagten hat der Senat des Weiteren gewertet, dass er auf die Rückgabe der bei ihm sichergestellten Gegenstände in der Hauptverhandlung verzichtet hat. Eine Einziehungsentscheidung ist dadurch entbehrlich geworden.
Eine weitere Strafmilderung gemäß § 129a Abs. 6 StGB scheidet für den Angeklagten aus. Angesichts seiner Ankündigung, im Rahmen eines Anschlaggeschehens den Märtyrertod zu sterben, falls T A M nicht zu ihm zurückkehre, entspricht seine Tat nicht der einer bloßen „Mitläufers“, weshalb seine versuchte mitgliedschaftliche Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift und seine Schuld nicht als gering einzuordnen ist.
Es bestehen auch keine anderweitigen Gründe für eine Strafrahmenverschiebung. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 129a Abs. 7 StGB in Verbindung mit § 129 Abs. 7 StGB.
II. Strafzumessung im engeren Sinne
Innerhalb des gemilderten Strafrahmens war nach nochmaliger Abwägung der bereits genannten entlastenden und belastenden Umstände eine tat- und schuldangemessene Strafe zu ermitteln. Der Senat hat dabei die Umstände gegeneinander abgewogen, die auch für oder gegen die fakultative Strafmilderung sprechen und auf die Bezug genommen wird.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt der Senat im Ergebnis eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
III. Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Senat hat die begründete Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Zudem liegen nach einer Gesamtwürdigung der Tat und seiner Person auch unter nochmaliger Berücksichtigung aller vorgenannten Gesichtspunkte besondere Umstände vor, die eine solche Strafaussetzung rechtfertigen.
Der Angeklagte, der sich im motivationalen Ausgangspunkt dem IS aus Enttäuschung über die gescheiterte Beziehung zu der Zeugin A M anschließen wollte, um diese entweder zurückzugewinnen oder im Rahmen eines Anschlagsgeschehens für den IS den Märtyrertod zu sterben, hat sich in der Hauptverhandlung glaubhaft von dieser Organisation und ihren Mitgliedern distanziert. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Äußerungen nicht als bloßes Lippenbekenntnis einzuordnen sind, sondern einer tatsächlich veränderten inneren Haltung des Angeklagten entsprechen, die einem Rückfall in dessen frühere, strafrechtlich relevante Verhaltensmuster zuverlässig entgegensteht. Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte die Kontakte zu mutmaßlichen Mitgliedern des IS aufgrund einer fortbestehenden Faszination für diese Organisation nach seiner Haftentlassung nicht wieder aufnehmen wird und es sich um eine abgeschlossene radikalisierte Episode handelte, wird insbesondere durch die Tatsache untermauert, dass er zu der Zeugin A M seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr hatte, die Beziehung endgültig beendet ist und er dies mittlerweile auch akzeptiert hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und durch den Vollzug der Untersuchungshaft stark beeindruckt ist. Bei dieser Sachlage besteht kein erkennbarer Anlass zu der Befürchtung, dass der Angeklagte seine frühere Verbindung zu dieser Organisation künftig wieder aufleben lassen werde. Der Senat geht daher davon aus, dass der Angeklagte sich unter dem Eindruck des Verfahrens und der Untersuchungshaft bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges mit Hilfe der Bewährungsauflagen und -weisungen keine Straftaten mehr begehen wird.
Der Senat hat bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB feststellen können. Besondere Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umständen können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB, die Bestimmung des Strafrahmens oder die Festsetzung der konkreten Strafhöhe zu berücksichtigen waren. Die vorstehend bereits ausgeführten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sind durch ihr Zusammentreffen von solchem Gewicht, dass besondere Umstände anzunehmen sind und die Strafaussetzung als angemessen erscheint.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Abgesehen davon, dass die Annahme besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB im Regelfall ohnehin einer Versagung der Aussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB entgegensteht (vgl. OLG Brandenburg, NStZ-RR 2009, NStZ-RR 2009, 168 m.w.N.), erscheint hier die Strafaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden nicht schlechthin unverständlich, so dass dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte. Von besonderer Bedeutung ist insoweit, dass sich der Angeklagte glaubhaft von der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat distanziert hat.
F. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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