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2 U 12/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-10-09, 2 U 12/24
2 U 12/24Tribunal supérieur9 oct. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-09
Aktenzeichen: 2 U 12/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:1009.2U12.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: Art 64 EPÜ § 139 Abs. 2, § 140b Abs. 1, Abs. 3; PatG § 242, § 259; ZPO § 148
A.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.03.2024 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts nach Teilklagerücknahme und teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wie folgt gefasst wird:
I. Die Beklagte wird verurteilt,1.dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 02.11.2024
mehrschichtige Trägerelemente für die Herstellung von Werbematerialien in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder geliefert hat, die zum Aufbringen einer Farbschicht zur Ausgestaltung eines Werbemotivs geeignet sind, umfassend eine Folie mit einer Oberfläche, welche eine Rautiefe von mindestens 10 µm aufweist, eine nicht-elastische Schicht und eine Haftvermittlerschicht,
und zwar unter Angabe
a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c)der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;2.dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 02.11.2024 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 02.11.2024 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
B.Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
C.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
D.Die Revision wird nicht zugelassen.
E.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt.
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