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2 U 10/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-07-24, 2 U 10/24
2 U 10/24Tribunal supérieur24 juil. 2025
1.Auch in der Berufungsinstanz kann der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch durch eine Negativerklärung oder „Null-Auskunft“ erfüllt werden, solange diese ernst gemeint und nicht von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft kommt es hingegen nicht an. 2.Dem materiell-rechtlichen Eintritt der Erfüllungswirkung durch die „Null-Auskunft“ steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit demselben Vorbringen – hier: es habe keine Lieferungen an ausländische Abnehmer zur Weiterlieferung nach Deutschland gegeben – aus prozessualen Gründen (§§ 314, 529, 531 ZPO) in der Berufungsinstanz nicht mehr gehört werden kann, soweit es das Vorliegen einer Benutzungshandlung als Voraussetzung einer Patentverletzung angeht.
Entscheidungsdatum: 2025-07-24
Aktenzeichen: 2 U 10/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0724.2U10.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: EPÜ Art. 64, PatG 139 Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3,; BGB § 242, 259,; ZPO § 142 Abs. 1, 148
1.Auch in der Berufungsinstanz kann der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch durch eine Negativerklärung oder „Null-Auskunft“ erfüllt werden, solange diese ernst gemeint und nicht von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft kommt es hingegen nicht an.
2.Dem materiell-rechtlichen Eintritt der Erfüllungswirkung durch die „Null-Auskunft“ steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit demselben Vorbringen – hier: es habe keine Lieferungen an ausländische Abnehmer zur Weiterlieferung nach Deutschland gegeben – aus prozessualen Gründen (§§ 314, 529, 531 ZPO) in der Berufungsinstanz nicht mehr gehört werden kann, soweit es das Vorliegen einer Benutzungshandlung als Voraussetzung einer Patentverletzung angeht.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 14.03.2024 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, berichtigt mit Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 29.05.2024 sowie Urteilsberichtigungsbeschluss vom selben Tag, teilweise wie folgt abgeändert, soweit es die angegriffene Ausführungsform 2 betrifft:
1.dass es im Tenor zu I. 1. unter (4) statt „spezifische Oberfläche von mindestens 40 m2/g“ nunmehr heißt: „spezifische Oberfläche von zwischen 40 m2/g und 55 m2/g“;
die Menge der gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, die Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die bezahlten Preise;
die einzelnen Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Bestellmengen, sowie die Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Erste Instanz:
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen
die Klägerin 70 % der Gerichtskosten, 65 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 70 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2),
die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 15 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung hinsichtlich der Kosten erster Instanz nicht statt.
Berufungsverfahren:
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 25 %, die Beklagte zu 1) 40 % und die Beklagte zu 2) 35 %.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte zu 2) darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 112.500,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.
Davon entfallen 150.000,- EUR auf die Berufung der Beklagten zu 1), 112.500,00 EUR auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 37.500,- EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin.
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