Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-07-21, 12 W 5/25

12 W 5/25Tribunal supérieur21 juil. 2025

Regest

§§ 387 Abs. 3, 383 Abs. 1 Nr. 6, 567 ff. ZPO; § 43a Abs. 2 BRAO 1. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes umfasst alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. 2. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers besteht zeitlich unbegrenzt. 3. Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die in Folge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort. 4. Nur der Mandant kann einen Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Sind mehrere Mandanten vorhanden, müssen alle eine entsprechende Erklärung abgeben. 5. Wenn über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden ist, ist allein der Insolvenzverwalter zur Entbindung von der Verschwiegenheit berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 W 5/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-21

Aktenzeichen: 12 W 5/25

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0721.12W5.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 387 Abs. 3, 383 Abs. 1 Nr. 6, 567 ff. ZPO; § 43a Abs. 2 BRAO

    1. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes umfasst alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat.
    1. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers besteht zeitlich unbegrenzt.
    1. Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die in Folge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort.
    1. Nur der Mandant kann einen Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Sind mehrere Mandanten vorhanden, müssen alle eine entsprechende Erklärung abgeben.
    1. Wenn über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden ist, ist allein der Insolvenzverwalter zur Entbindung von der Verschwiegenheit berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.01.2025 gegen das Zwischenurteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg vom 14.01.2025 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.03.2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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