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2 U 36/25•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-07-17, 2 U 36/25
2 U 36/25Tribunal supérieur17 juil. 2025
1. Liegt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht nur eine das Verfügungspatent aufrechterhaltende (Rechtsbestands-) Entscheidung vor, sondern zugleich im Hinblick auf eine Stammanmeldung oder ein paralleles Schutzrecht ein gegensätzliches Erkenntnis eines technisch ebenfalls sachkundigen, gleich- oder höherrangigen Spruchkörpers, der im europäischen oder deutschen Instanzenzug grundsätzlich zur Entscheidung über den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts berufen ist, und sind sich die technischen Fachleute mit jeweils beachtlichen, nicht von vornherein unvertretbaren Gründen uneins darüber, ob eine bestimmte technische Lehre schutzfähig ist oder nicht, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Schutzfähigkeit nicht in ausreichendem Maße geklärt ist und in der Regel eine Unterlassungsverfügung nicht ergehen kann. 2. Allerdings erfordern es die Besonderheiten in sog. „Generikafällen“ in einer solchen Konstellation, die letztlich mit derjenigen bei Nichtvorliegen einer erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung vergleichbar ist, dass eine Verbotsverfügung zu ergehen hat, wenn das Verletzungsgericht (aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie möglichen eigenen Einschätzung) für sich die Überzeugung (im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung) davon gewinnt, dass das Verfügungsschutzrecht rechtsbeständig ist. 3. Dabei kann auch dann, wenn gegen das Verfügungspatent derzeit „lediglich“ ein Einspruchsverfahren vor dem EPA anhängig ist, die Spruchpraxis der nationalen Nichtigkeitsinstanzen zu bestimmten Nichtigkeitsgründen zu berücksichtigen sein, wenn diese offensichtlich von derjenigen des EPA zu entsprechenden Widerrufsgründen abweicht.
Entscheidungsdatum: 2025-07-17
Aktenzeichen: 2 U 36/25
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0717.2U36.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 30.01.2025 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,- € festgesetzt.
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