Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-06-05, 2 U 47/24

2 U 47/24Tribunal supérieur5 juin 2025

Regest

1. Werden im Rahmen des Teleshoppings sog. Infomercials für das patentverletzende Produkt ausgestrahlt, die ausschließlich dieses Produkt bewerben und durch das Einblenden einer Rufnummer die unmittelbare telefonische Bestellung dieses Produkts ermöglichen („Direct Response TV“), so stellen die Kosten für die Buchung entsprechender Sendezeiten bei verschiedenen TV-Sendern produktbezogene Kosten dar, die bei der Berechnung des Verletzergewinns gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Sendezeiten im Voraus gebucht werden und erst später festgelegt wird, welches Produkt wann beworben wird, so lange die Kosten für bestimmte Sendezeiten klar dem patentverletzenden Produkt zugeordnet werden können. 2. Bei der Bemessung des Kausalanteils können besondere Vertriebsbemühungen des Patentverletzers dann berücksichtigt werden, wenn das Klagepatent lediglich eine Detailverbesserung zum Gegenstand hat und von ihr der Vermarktungserfolg nicht entscheidend abhängt, weil auch nicht erfindungsgemäß ausgestattete Vorrichtungen praktisch brauchbar sind und ihre Abnehmer finden. In diesem Falle ist die Vertriebsstruktur des Verletzers auch bei der gebotenen wertenden Betrachtung ein für den Umsatz wesentlicher Kausalfaktor und mindert demzufolge den Anteil der Benutzung des Klagepatents am erzielten Gewinn (Anschluss an: OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 – I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 254 – Funkarmbanduhr)

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 47/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-05

Aktenzeichen: 2 U 47/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0605.2U47.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: § 133 Abs. 2 PatG; § 287 ZPO

Leitsätze

Werden im Rahmen des Teleshoppings sog. Infomercials für das patentverletzende Produkt ausgestrahlt, die ausschließlich dieses Produkt bewerben und durch das Einblenden einer Rufnummer die unmittelbare telefonische Bestellung dieses Produkts ermöglichen („Direct Response TV“), so stellen die Kosten für die Buchung entsprechender Sendezeiten bei verschiedenen TV-Sendern produktbezogene Kosten dar, die bei der Berechnung des Verletzergewinns gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Sendezeiten im Voraus gebucht werden und erst später festgelegt wird, welches Produkt wann beworben wird, so lange die Kosten für bestimmte Sendezeiten klar dem patentverletzenden Produkt zugeordnet werden können.

Bei der Bemessung des Kausalanteils können besondere Vertriebsbemühungen des Patentverletzers dann berücksichtigt werden, wenn das Klagepatent lediglich eine Detailverbesserung zum Gegenstand hat und von ihr der Vermarktungserfolg nicht entscheidend abhängt, weil auch nicht erfindungsgemäß ausgestattete Vorrichtungen praktisch brauchbar sind und ihre Abnehmer finden. In diesem Falle ist die Vertriebsstruktur des Verletzers auch bei der gebotenen wertenden Betrachtung ein für den Umsatz wesentlicher Kausalfaktor und mindert demzufolge den Anteil der Benutzung des Klagepatents am erzielten Gewinn (Anschluss an: OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 – I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605 Rn. 254 – Funkarmbanduhr)

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten – das am 06.03.2024 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfs, Az. 4b O 19/22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.05.2024 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 277.814,07 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent vom 01.01.2012 bis zum 06.04.2022 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2022sowie weitere 3.000,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2022 zu zahlen.

  • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II.Die Berufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.

  • III.Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

  • IV.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

  • V.Die Revision wird zugelassen.

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