Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-04-16, 3 Kart 539/24

3 Kart 539/24Tribunal supérieur16 avr. 2025

Regest

Zur Entgeltbestimmung im Sinne von § 35c Abs. 2 Satz 3 EnWG in der bis zum 8. Februar 2024 geltenden Fassung ist entsprechend der Neufassung des § 35c Abs. 2 Satz 3 EnWG für die jeweilige Gasspeicheranlage auf das niedrigste jahresdurchschnittliche Entgelt der letzten drei Speicherjahre abzustellen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 539/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-16

Aktenzeichen: 3 Kart 539/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0416.3KART539.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Zur Entgeltbestimmung im Sinne von § 35c Abs. 2 Satz 3 EnWG in der bis zum 8. Februar 2024 geltenden Fassung ist entsprechend der Neufassung des § 35c Abs. 2 Satz 3 EnWG für die jeweilige Gasspeicheranlage auf das niedrigste jahresdurchschnittliche Entgelt der letzten drei Speicherjahre abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 8. April 2024 (BK…) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Beschwerdewert wird auf … € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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