projets
16 W 93/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-12-02, 16 W 93/23
16 W 93/23Tribunal supérieur2 déc. 2024
1. Ein Auskunftsverlangen der betroffenen Person an den Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO begründet ein Auskunftsschuldverhältnis. 2. In dem Auskunftsschuldverhältnis nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann der Verantwortliche mit Ablauf der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Auskunftserteilung in Verzug geraten, wenn er die Auskunft bis dahin nicht erteilt.
Entscheidungsdatum: 2024-12-02
Aktenzeichen: 16 W 93/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1202.16W93.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 91a Abs. 1 BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2; DS-GVO Art. 12 Abs. 3; DS-GVO Art. 15 Abs. 1
Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 2023 (15 O 122/23) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte ebenfalls zu tragen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.