Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-10-28, 12 U 4/24

12 U 4/24Tribunal supérieur28 oct. 2024

Regest

§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO in der Fassung vom 05.12.2012, § 64 S. 1 GmbHG in der Fassung vom 23.10.2008, § 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB, § 302 Abs. 1 AktG 1. Ein für eine Rückstellung in einer Handelsbilanz gem. § 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB maßgeblicher Verlust aus einem schwebenden Geschäft droht, wenn der Wert der eigenen Verpflichtungen aus dem Geschäft den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung (sog. Verpflichtungsüberschuss) übersteigt. Kann eine Mietsache im oder für den Betrieb nicht mehr genutzt werden, handelt es sich um eine Fehlmaßnahme, weil der Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Unternehmers für den Betrieb keinen Wert mehr hat. 2. Das schwebende Geschäft, aus dem die Verluste drohen, ist nicht zivilrechtlich abzugrenzen, sondern es gilt stattdessen das bilanzrechtliche Synallagma. Grundsätzlich ist auf einzelne Verträge abzustellen, nicht auf eine Summe gleichartiger Verträge. Wenn allerdings ein enger rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, kann die Zusammenfassung mehrerer Verträge zu einer Bewertungseinheit notwendig sein, um zu einer besseren Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu kommen. 3. Für das Entstehen eines Verlustausgleichsanspruchs gem. § 302 Abs. 1 AktG ist allein der zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesene Fehlbetrag maßgebend, d.h. es kommt auf eine objektiv richtig aufgestellte Bilanz an. 4. Rückstellungen sind in der Überschuldungsbilanz als Verbindlichkeiten zu passivieren. 5. Ein Verlustausgleichsanspruch gem. § 302 Abs. 1 AktG ist in einer Überschuldungsbilanz zu aktivieren.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 4/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-28

Aktenzeichen: 12 U 4/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1028.12U4.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO in der Fassung vom 05.12.2012, § 64 S. 1 GmbHG in der Fassung vom 23.10.2008, § 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB, § 302 Abs. 1 AktG

    1. Ein für eine Rückstellung in einer Handelsbilanz gem. § 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB maßgeblicher Verlust aus einem schwebenden Geschäft droht, wenn der Wert der eigenen Verpflichtungen aus dem Geschäft den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung (sog. Verpflichtungsüberschuss) übersteigt. Kann eine Mietsache im oder für den Betrieb nicht mehr genutzt werden, handelt es sich um eine Fehlmaßnahme, weil der Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Unternehmers für den Betrieb keinen Wert mehr hat.
    1. Das schwebende Geschäft, aus dem die Verluste drohen, ist nicht zivilrechtlich abzugrenzen, sondern es gilt stattdessen das bilanzrechtliche Synallagma. Grundsätzlich ist auf einzelne Verträge abzustellen, nicht auf eine Summe gleichartiger Verträge. Wenn allerdings ein enger rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, kann die Zusammenfassung mehrerer Verträge zu einer Bewertungseinheit notwendig sein, um zu einer besseren Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu kommen.
    1. Für das Entstehen eines Verlustausgleichsanspruchs gem. § 302 Abs. 1 AktG ist allein der zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesene Fehlbetrag maßgebend, d.h. es kommt auf eine objektiv richtig aufgestellte Bilanz an.
    1. Rückstellungen sind in der Überschuldungsbilanz als Verbindlichkeiten zu passivieren.
    1. Ein Verlustausgleichsanspruch gem. § 302 Abs. 1 AktG ist in einer Überschuldungsbilanz zu aktivieren.

Tenor

(…)

Der für den 31.10.2024 anberaumte Senatstermin wird aufgehoben.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat; der Senat beabsichtigt daher, seine Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16.01.2024, 6 O 335/21, ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.11.2024.

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