Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-10-23, 3 Kart 466/24

3 Kart 466/24Tribunal supérieur23 oct. 2024

Regest

1. Zu den Maßnahmen der Bundesnetzagentur im Sinne des § 5 Satz 2 EnSiG zählen auch solche, die sie als Treuhänderin eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens (§ 17 EnSiG) trifft oder (vermeintlich) rechtswidrig unterlässt. 2. Etwaige Abwehransprüche des Gesellschafters des Unternehmens sind jedenfalls nicht darauf gerichtet, ihm diejenigen rechtlichen und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten umfassend zu erhalten, die er vor Anordnung der Treuhandverwaltung hatte, oder ihm gar Einwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen, die ihm ohne die Treuhandverwaltung nicht zustünden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 466/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-23

Aktenzeichen: 3 Kart 466/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1023.3KART466.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

    1. Zu den Maßnahmen der Bundesnetzagentur im Sinne des § 5 Satz 2 EnSiG zählen auch solche, die sie als Treuhänderin eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens (§ 17 EnSiG) trifft oder (vermeintlich) rechtswidrig unterlässt.
    1. Etwaige Abwehransprüche des Gesellschafters des Unternehmens sind jedenfalls nicht darauf gerichtet, ihm diejenigen rechtlichen und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten umfassend zu erhalten, die er vor Anordnung der Treuhandverwaltung hatte, oder ihm gar Einwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen, die ihm ohne die Treuhandverwaltung nicht zustünden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Eilverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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