Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-10-21, 5 U 3/23

5 U 3/23Tribunal supérieur21 oct. 2024

Regest

§ 20a, 20b GasNEV, § 18 StromNEV, § 120 EnWG 1. 20a Satz 1 GasNEV in der durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03.09.2010 mit Wirkung zum 09.09.2010 eingeführten Fassung begründet einen auf zehn Jahre befristeten pauschalen Entgeltanspruch des Transportkunden gegen den Netzbetreiber für vermiedene Netzkosten. 2. Für die Berechnung des Zehnjahreszeitraums kommt es mangels Überleitungsvorschrift allein auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzanschlusses an. 3. Die Annahme, dass § 20a Satz 1 GasNEV eine Befristung enthält, ist verfassungsgemäß. Die Einführung der Befristung des Anspruchs durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03.09.2010 führt insbesondere nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 5 U 3/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-21

Aktenzeichen: 5 U 3/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1021.5U3.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kartellsenat

Leitsätze

§ 20a, 20b GasNEV, § 18 StromNEV, § 120 EnWG

    1. 20a Satz 1 GasNEV in der durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03.09.2010 mit Wirkung zum 09.09.2010 eingeführten Fassung begründet einen auf zehn Jahre befristeten pauschalen Entgeltanspruch des Transportkunden gegen den Netzbetreiber für vermiedene Netzkosten.
    1. Für die Berechnung des Zehnjahreszeitraums kommt es mangels Überleitungsvorschrift allein auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzanschlusses an.
    1. Die Annahme, dass § 20a Satz 1 GasNEV eine Befristung enthält, ist verfassungsgemäß. Die Einführung der Befristung des Anspruchs durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03.09.2010 führt insbesondere nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.09.2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Dortmund (8 O 9/23 [Kart]) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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