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2 U 74/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-07-05, 2 U 74/23
2 U 74/23Tribunal supérieur5 juil. 2024
Auch wenn der Schutzanspruch eines Gebrauchsmusters als Sach- bzw. Erzeugnisanspruch ein „fertiges“ Produkt (hier: ein Nahrungsmittel) beansprucht, kann die gebotene Auslegung des Schutzanspruchs unter Berücksichtigung der Gebrauchsmusterbeschreibung ergeben, dass der geschützte Gegenstand unter Verwendung einer bestimmten Zutat (hier: ein Sirup) hergestellt worden ist. Dies kann sich nicht nur aus der Formulierung als durch das Verfahren zur Herstellung der geschützten Sache umschriebener Sachanspruch (product-by-process-Anspruch) ergeben. Eine solche Auslegung kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die bestimmte Zutat im Anspruch genannt ist und das Gebrauchsmuster der Verwendung eben dieser Zutat bei der Herstellung der geschützten Sache spezifische Vorteile beimisst. Einschlägige Normen (bitte im Format "BGB § 823 Abs. 1" oder "GG Art. 12 Abs. 2" angeben): § 12a, 13 Abs. 1 GebrMG
Entscheidungsdatum: 2024-07-05
Aktenzeichen: 2 U 74/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0705.2U74.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Auch wenn der Schutzanspruch eines Gebrauchsmusters als Sach- bzw. Erzeugnisanspruch ein „fertiges“ Produkt (hier: ein Nahrungsmittel) beansprucht, kann die gebotene Auslegung des Schutzanspruchs unter Berücksichtigung der Gebrauchsmusterbeschreibung ergeben, dass der geschützte Gegenstand unter Verwendung einer bestimmten Zutat (hier: ein Sirup) hergestellt worden ist. Dies kann sich nicht nur aus der Formulierung als durch das Verfahren zur Herstellung der geschützten Sache umschriebener Sachanspruch (product-by-process-Anspruch) ergeben. Eine solche Auslegung kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die bestimmte Zutat im Anspruch genannt ist und das Gebrauchsmuster der Verwendung eben dieser Zutat bei der Herstellung der geschützten Sache spezifische Vorteile beimisst.
Einschlägige Normen (bitte im Format "BGB § 823 Abs. 1" oder "GG Art. 12 Abs. 2" angeben):
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.10.2023 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.
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