Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-07-02, 10 W 54/24

10 W 54/24Tribunal supérieur2 juil. 2024

Regest

33 Abs. 1 Satz 1 GNotKG erlaubt nur dann die Geltendmachung der Haftung eines anderen Kostenschuldners anstatt des Erstschuldners, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Stehen der Inanspruchnahme des Erstschuldners ausschließlich rechtliche Gründe entgegen, kann der Zweitschuldner nicht in Anspruch genommen werden. Zu den rechtlichen Gründen gehört auch der Eintritt des Nachforderungsverbots gem. § 20 Abs. 1 S. 1 GNotKG beim Erstschuldner.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 54/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-02

Aktenzeichen: 10 W 54/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0702.10W54.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: GNotKG § 33 Abs. 1; GNotKG § 20 Abs. 1

Leitsätze

  • 33 Abs. 1 Satz 1 GNotKG erlaubt nur dann die Geltendmachung der Haftung eines anderen Kostenschuldners anstatt des Erstschuldners, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Stehen der Inanspruchnahme des Erstschuldners ausschließlich rechtliche Gründe entgegen, kann der Zweitschuldner nicht in Anspruch genommen werden. Zu den rechtlichen Gründen gehört auch der Eintritt des Nachforderungsverbots gem. § 20 Abs. 1 S. 1 GNotKG beim Erstschuldner.

Tenor

Die Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Langenfeld vom 18. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

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