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3 Kart 237/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-05-29, 3 Kart 237/23
3 Kart 237/23Tribunal supérieur29 mai 2024
1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Frist zur Stellung des Antrags auf Erteilung einer Zahlungsberechtigung (§ 37d EEG 2017 und § 37d EEG 2021) als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet und nicht danach unterschieden hat, ob die Inbetriebnahme einer Anlage erfolgt oder unterblieben ist. 2. Eine Nachsichtgewährung kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Ausschlussfrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Bieter seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde. 3. Nachsicht ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Bundesnetzagentur gleichheitswidrig darauf verzichtet hat, im Zuschlagsbescheid auf die Antragsfrist hinzuweisen, und der Bieter deshalb nicht in gleicher Weise wie Bieter aus anderen Ausschreibungsrunden, denen ein solcher Hinweis erteilt worden war, zur Wahrung seiner Rechte im Stande war.
Entscheidungsdatum: 2024-05-29
Aktenzeichen: 3 Kart 237/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0529.3KART237.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Die Beschwerde gegen die Bescheide der Bundesnetzagentur vom 21. August 2023 (…) und vom 11. September 2023 (…) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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