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16 U 217/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-01-18, 16 U 217/22
16 U 217/22Tribunal supérieur18 janv. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-18
Aktenzeichen: 16 U 217/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0118.16U217.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Auf die Berufung der Kläger wird das am 25. August 2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (6 O 170/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern jeweils schriftlich, in geordneter Form Auskunft zu erteilen über die Höhe der in den Geschäftsjahren 2016 bis 2019 angefallenen
steuerlichen Rückstellungen für Risiken aus der Beteiligung der ehemaligen A.-Bank an Geschäften, die sich dadurch auszeichnen, dass Aktien rund um den Dividendenstichtag eines Unternehmens zwischen mehreren Marktteilnehmern als sogenannter Leerverkauf hin- und hergeschoben werden mit dem Ziel, Steueranrechnung oder Steuererstattung für Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag in Fällen zu erlangen, in denen zuvor ein Abzug der entsprechenden Steuern nicht stattgefunden hatte (Cum-Ex-Geschäfte),
steuerlichen Rückstellungen für hierauf entfallende Nachzahlungszinsen,
Aufwendungen für wegen der Beteiligung der ehemaligen A.-Bank an Cum-Ex-Geschäften gezahlte Steuern und Nachzahlungszinsen,
vorgenommenen Abschreibungen auf Steuerforderungen wegen der Beteiligung der ehemaligen A.-Bank an Cum-Ex-Geschäften.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger jeweils 4 % und die Beklagte 64 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € abzuwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Klägern bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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