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2 U 29/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-01-11, 2 U 29/21
2 U 29/21Tribunal supérieur11 janv. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-11
Aktenzeichen: 2 U 29/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0111.2U29.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. September 2021 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b 30/20) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. November 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer I.1 des landgerichtlichen Tenors hinter den Wörtern „einen Port umfasst, der in der unteren Fläche der Grundplatte angeordnet ist,“ folgende Wörter eingefügt werden:
„wobei der Port ein Durchgangsloch ist, das sich von der oberen Fläche zur unteren Fläche erstreckt, und
wobei der Port im Bereich zwischen dem ersten Antennenstrahlerelement und dem zweiten Antennenstrahlerelement angeordnet ist und sich zumindest eines des ersten Koaxialkabels und des zweiten Koaxialkabels über die untere Ebene der Grundplatte durch den Port erstreckt,“
II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
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