Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-11-23, 2 U 138/22

2 U 138/22Tribunal supérieur23 nov. 2023

Regest

Leitsätze 1. Macht die Klägerin mit ihrer Klage Ansprüche für die Zeit vor der (behaupteten) Übertragung des Patents an sie geltend, so muss sie ihre Aktivlegitimation, soweit diese von der Beklagten bestritten wird, nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen. 2. Weist die Beklagte in ihrem Vorbringen auf eine entsprechende Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ausdrücklich hin, so besteht eine (ergänzende) gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO nur, wenn das Vorbringen der Beklagten – für das Gericht offensichtlich – missverstanden wurde. Für die Frage, ob ein solches Missverständnis vorliegt, kommt es bei einer anwaltlich vertretenen Partei allein auf die Person des Prozessbevollmächtigten an.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 138/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-23

Aktenzeichen: 2 U 138/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:1123.2U138.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsätze

    1. Macht die Klägerin mit ihrer Klage Ansprüche für die Zeit vor der (behaupteten) Übertragung des Patents an sie geltend, so muss sie ihre Aktivlegitimation, soweit diese von der Beklagten bestritten wird, nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen.
    1. Weist die Beklagte in ihrem Vorbringen auf eine entsprechende Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ausdrücklich hin, so besteht eine (ergänzende) gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO nur, wenn das Vorbringen der Beklagten – für das Gericht offensichtlich – missverstanden wurde. Für die Frage, ob ein solches Missverständnis vorliegt, kommt es bei einer anwaltlich vertretenen Partei allein auf die Person des Prozessbevollmächtigten an.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2022 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.12.2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 625.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.

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