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3 Kart 32/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-11-08, 3 Kart 32/22
3 Kart 32/22Tribunal supérieur8 nov. 2023
Die Kosten, die einem Netzbetreiber durch die operative Abwicklung der ihn kraft Gesetzes treffenden Pflicht zur Abnahme und Vergütung von EEG- bzw. KWKG-Strom entstehen, etwa in Form von Personal- und Sachaufwand (sog. operative Abwicklungskosten), sind nicht als Kosten aus „gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten“ und damit nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 21a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 EnWG, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV zu qualifizieren, weil sie zumindest in der Höhe beeinflusst werden können. Eine analoge Anwendung hinsichtlich der operativen Abwicklungskosten kommt gleichfalls nicht in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2023-11-08
Aktenzeichen: 3 Kart 32/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:1108.3KART32.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Die Kosten, die einem Netzbetreiber durch die operative Abwicklung der ihn kraft Gesetzes treffenden Pflicht zur Abnahme und Vergütung von EEG- bzw. KWKG-Strom entstehen, etwa in Form von Personal- und Sachaufwand (sog. operative Abwicklungskosten), sind nicht als Kosten aus „gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten“ und damit nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 21a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 EnWG, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV zu qualifizieren, weil sie zumindest in der Höhe beeinflusst werden können. Eine analoge Anwendung hinsichtlich der operativen Abwicklungskosten kommt gleichfalls nicht in Betracht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.06.2022 (BK …) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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