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26 W 6/23 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-10-26, 26 W 6/23 [AktE]
26 W 6/23 [AktE]Tribunal supérieur26 oct. 2023
§§ 23 Nr. 14, 74, 79 GNotKG; § 13 SpruchG Im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren kommt eine gesonderte Wertfestsetzung für den Zeitraum vor der Verbindung der einzelnen Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens nicht in Betracht, weil die Antragsteller nach dem Willen des Gesetzgebers keine originären Kostenschuldner sind, die Einleitung des Spruchverfahrens daher nicht von einem Vorschuss abhängig ist und die Festsetzung des Geschäftswerts ohnehin erst - abhängig von dem Ausgang des Spruchverfahrens - mit Abschluss der Instanz erfolgen kann.
Entscheidungsdatum: 2023-10-26
Aktenzeichen: 26 W 6/23 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:1026.26W6.23AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
§§ 23 Nr. 14, 74, 79 GNotKG; § 13 SpruchG
Im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren kommt eine gesonderte Wertfestsetzung für den Zeitraum vor der Verbindung der einzelnen Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens nicht in Betracht, weil die Antragsteller nach dem Willen des Gesetzgebers keine originären Kostenschuldner sind, die Einleitung des Spruchverfahrens daher nicht von einem Vorschuss abhängig ist und die Festsetzung des Geschäftswerts ohnehin erst - abhängig von dem Ausgang des Spruchverfahrens - mit Abschluss der Instanz erfolgen kann.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf vom 16.06.2023 gegen die Festsetzung des Geschäftswerts mit Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 01.06.2018 - 35 O 11/15 (AktE) - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.08.2023 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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