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2 U 124/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-10-12, 2 U 124/22
2 U 124/22Tribunal supérieur12 oct. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-12
Aktenzeichen: 2 U 124/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:1012.2U124.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Auf die Berufungen beider Parteien wird – unter Zurückweisung des jeweiligen weitergehenden Rechtsmittels – das am 29.09.2022 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02.11.2022 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.228.535,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser ab Oktober 2020 in Deutschland aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung 4c O 22/19 entstanden ist bzw. zukünftig noch entstehen wird.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Gewinn herauszugeben, den sie (die Beklagte) bzw. die A GmbH infolge der Vollstreckung der einstweiligen Verfügung vom 14.06.2019 (Az.: 4c O 22/19) erzielt hat, soweit dieser den nach Ziff. 1. und 2. dieses Tenors zu ersetzenden Schaden übersteigt.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) bzw. die A GmbH seit dem 30.06.2018 das Produkt „B“ in Verkehr gebracht haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, letzteres im Umfang seiner Bestätigung, sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.550.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.649.909,29 Euro festgesetzt.
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