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10 W 70/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-09-11, 10 W 70/23
10 W 70/23Tribunal supérieur11 sept. 2023
1. Verletzen die Beteiligten ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an der Wertermittlung gem. § 95 S. 1, 2 GNotKG und hat der Notar sodann von dem ihm gem. § 95 S. 3 GNotKG eingeräumten Ermessen bei der Wertfestsetzung Gebrauch gemacht, beschränkt sich die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung im Verfahren nach § 127 GNotKG auf die Frage, ob der Notar von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. 2. Eine Vermögensauseinandersetzung, die auf die Vereinbarung einer alleinigen Zahlung zur umfassenden Abgeltung sämtlicher finanzieller Ansprüche nach Vereinbarung der Gütertrennung hinausläuft, ist etwas anderes als der „bloße“ Güterstandswechsel und damit der „Ehevertag“ nach der Definition des § 1408 BGB, auf den auch § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG zurückgreift. Der Ehevertrag und damit der Güterstandswechsel ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 111 Nr. 2 GNotKG immer ein besonderer Beurkundungsgegenstand und mit der umfassenden – und über den bloßen Zugewinnausgleich hinausgehenden – Vermögensauseinandersetzung nicht gegenstandsgleich. Letztere ist deshalb auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, auch wenn nur eine Geldzahlung vereinbart ist.
Entscheidungsdatum: 2023-09-11
Aktenzeichen: 10 W 70/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0911.10W70.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
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