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2 U 110/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-08-31, 2 U 110/22
2 U 110/22Tribunal supérieur31 août 2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-31
Aktenzeichen: 2 U 110/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0831.2U110.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.08.2022 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit den Maßgaben zurückgewiesen,
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagte die A. nicht in schriftlicher und eindeutiger (rechtsklarer) Form vertraglich verpflichtet hat, den Lizenzvertrag mit der Klägerin vom 22.08.2018 gemäß Anlage K 4 betreffend die Schutzrechtsfamilien MD-XXA, MD-XXB und MD-XXC mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu übernehmen, damit die Klägerin die ihr nach dem Lizenzvertrag eingeräumten Rechte gegenüber der A. im Sinne eines eigenen Forderungsrechts i.S.v. § 328 BGB genauso wie gegenüber der Beklagten ausüben und/oder eine Vertragsverletzung gegenüber der A. im eigenen Namen geltend machen kann,
und zwar die im Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten gemäß Ziffer 6.2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte bezüglich der nachfolgend aufgelisteten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen der Klägerin die erforderlichen Umschreibungserklärungen nicht bis spätestens zum 09.01.2020 zur Verfügung gestellt hat:
II. Die Rücknahme der Anschlussberufung durch die Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 91 % und die Klägerin 9 %.
VI. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
V. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus Ziff. 1. des landgerichtlichen Tenors (Auskunftserteilung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.500,- Euro festgesetzt, wovon 2.500,- Euro auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.
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