Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-07-25, 15 W 15/23

15 W 15/23Tribunal supérieur25 juil. 2023

Regest

1. Ob die in einer Patentstreitsache durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen Kosten nach § 143 Abs. 3 PatG zu erstatten sind, beurteilt sich anhand der zu § 91 ZPO entwickelten Grundsätze. Maßgeblich ist demnach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme (hier: Hinzuziehung eines Patentanwalts) in dem damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte (Bestätigung von OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2022, 356 – Patentanwaltskosten). 2. In einer Patentstreitsache ist dies in der Regel der Fall, wenn ein technischer Sachverhalt in patentrechtlichem Zusammenhang zu beurteilen ist. 3. Das gilt nicht nur für einen Patentverletzungsrechtsstreit, in dem die Parteien als Verletzungskläger und Verletzungsbeklagter über die Verletzung und/oder den Rechtsbestand eines Patents streiten, sondern auch für andere Patentstreitsachen, z.B. Klagen gegen Patentberühmungen oder Anspruchsberühmungen aus einem Patent, in denen es um die Beurteilung eines technischen Sachverhalts in patentrechtlichem Zusammenhang geht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 W 15/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-25

Aktenzeichen: 15 W 15/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0725.15W15.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

    1. Ob die in einer Patentstreitsache durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen Kosten nach § 143 Abs. 3 PatG zu erstatten sind, beurteilt sich anhand der zu § 91 ZPO entwickelten Grundsätze. Maßgeblich ist demnach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme (hier: Hinzuziehung eines Patentanwalts) in dem damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte (Bestätigung von OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2022, 356 – Patentanwaltskosten).
    1. In einer Patentstreitsache ist dies in der Regel der Fall, wenn ein technischer Sachverhalt in patentrechtlichem Zusammenhang zu beurteilen ist.
    1. Das gilt nicht nur für einen Patentverletzungsrechtsstreit, in dem die Parteien als Verletzungskläger und Verletzungsbeklagter über die Verletzung und/oder den Rechtsbestand eines Patents streiten, sondern auch für andere Patentstreitsachen, z.B. Klagen gegen Patentberühmungen oder Anspruchsberühmungen aus einem Patent, in denen es um die Beurteilung eines technischen Sachverhalts in patentrechtlichem Zusammenhang geht.

Tenor

I.Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.03.2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 22.09.2022 sind von der Antragsgegnerin 4.360,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.10.2022 an die Antragstellerin zu erstatten.

II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

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