Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-07-05, 3 Kart 29/22

3 Kart 29/22Tribunal supérieur5 juil. 2023

Regest

1. Auch ein im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendetes bzw. abgestelltes Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen kann zulässiger Gegenstand eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG sein, sofern der Antragsteller hiervon noch gegenwärtig erheblich in seinen Interessen berührt wird und daher ein anerkennenswertes Bedürfnis für eine Streitbeilegung durch die Regulierungsbehörde besteht. 2. Die Gegenwärtigkeit der Interessenberührung und damit ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des beendeten bzw. abgestellten Verhaltens kann sich dabei auch aus hieraus fortwirkenden wirtschaftlichen Nachteilen (Schäden) ergeben, deren Ausgleich der verantwortliche Betreiber von Energieversorgungsnetzen ablehnt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 29/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-05

Aktenzeichen: 3 Kart 29/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0705.3KART29.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

    1. Auch ein im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendetes bzw. abgestelltes Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen kann zulässiger Gegenstand eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG sein, sofern der Antragsteller hiervon noch gegenwärtig erheblich in seinen Interessen berührt wird und daher ein anerkennenswertes Bedürfnis für eine Streitbeilegung durch die Regulierungsbehörde besteht.
    1. Die Gegenwärtigkeit der Interessenberührung und damit ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des beendeten bzw. abgestellten Verhaltens kann sich dabei auch aus hieraus fortwirkenden wirtschaftlichen Nachteilen (Schäden) ergeben, deren Ausgleich der verantwortliche Betreiber von Energieversorgungsnetzen ablehnt.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.05.2022 (BK…) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.06.2021 in Gestalt des Änderungsantrags vom 09.12.2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur. Die Auslagen der weiteren Beteiligten trägt diese selbst.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

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