Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-03-16, 3 Wx 55/22

3 Wx 55/22Tribunal supérieur16 mars 2023

Regest

1. Der Gesellschafter einer GmbH ist weder nach § 59 Abs. 1 FamFG noch nach § 59 Abs. 2 FamFG befugt, Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts einzulegen, die Eintragung einer Person als Geschäftsführer der GmbH nicht nach § 395 FamFG im Handelsregister zu löschen. 2. Dasselbe gilt, wenn das Registergericht die Löschung einer im Handelsregister eingetragenen nichtigen Geschäftsführerbestellung nach § 398 FamFG ablehnt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 55/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-16

Aktenzeichen: 3 Wx 55/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0316.3WX55.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: §§ 395 Abs. 1 Satz 1, 398, 59 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG

Leitsätze

    1. Der Gesellschafter einer GmbH ist weder nach § 59 Abs. 1 FamFG noch nach § 59 Abs. 2 FamFG befugt, Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts einzulegen, die Eintragung einer Person als Geschäftsführer der GmbH nicht nach § 395 FamFG im Handelsregister zu löschen.
    1. Dasselbe gilt, wenn das Registergericht die Löschung einer im Handelsregister eingetragenen nichtigen Geschäftsführerbestellung nach § 398 FamFG ablehnt.

Tenor

  • I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 24. März 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Registergericht – vom 18. Februar 2022 wird verworfen.

  • II. Der Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie der Beteiligten zu 2. die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandene notwendigen Auslagen zu erstatten.

  • III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • IV. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 Euro.

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