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5 U 1/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-03-02, 5 U 1/22
5 U 1/22Tribunal supérieur2 mars 2023
§ 6a, 20 Abs. 1, 32, 36, 38 EnWG; GPKE; §§ 8, 9 UWG; § 123 Abs. 3 UmwG; § 291 ZPO 1. Bei Ausfall des vertraglichen Lieferanten im Rahmen der Versorgung in einer höheren Spannungsebene und damit außerhalb der Ersatz- und Grundversorgung setzt eine Weiterbelieferung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem Versorger voraus. Der Letztverbraucher kann entweder vorsorglich einen (aufschiebend bedingten) Ersatzbelieferungsvertrag oder nach Eintritt der Zuordnungslücke unverzüglich einen neuen Stromliefervertrag schließen. 2. Kann der Strombezug eines solchen Letztverbrauchers dagegen keinem bestimmten Lieferanten oder Liefervertrag zugeordnet werden, darf er grundsätzlich nicht dem Bilanzkreis des örtlich zuständigen Grund- und Ersatzversorgers zugeordnet werden, weil § 38 EnWG weder direkt noch entsprechend anwendbar ist und es an einer zivilrechtlichen Anknüpfung für die bilanzielle Zuordnung der Marktlokation zu dessen Bilanzkreis fehlt. Eine gleichwohl erfolgende Zuordnung zum Grund- und Ersatzversorger verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 EnWG und die GPKE. Ist der Grund- und Ersatzversorger mit dem Netzbetreiber konzernrechtlich verbunden, liegt in der Weitergabe der Daten des Letztverbrauchers zusätzlich ein Verstoß gegen die Regelungen zur sogen. informatorischen Entflechtung (Unbundling), insbes. gegen das Vertraulichkeitsgebot des § 6a Abs. 1 EnWG. 3. Eine lediglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers vorbehaltene Ermächtigung, die Entnahmestelle eines Letztverbrauchers im Falle des Auftretens einer Versorgungslücke an den zuständigen Grund- und Ersatzversorger zu melden und sie dessen Bilanzkreis zuzuordnen, ist diskriminierend und verstößt gegen § 20 Abs. 1 EnWG, da Grund- und Ersatzversorgern außerhalb des Anwendungsbereichs der Grund- und Ersatzversorgung keine besseren Rechte zukommen, als ihren Wettbewerbern. 4. § 32 EnWG enthält für Zuwiderhandlungen gegen das Energiewirtschaftsgesetz im Zusammenhang mit dem Netzanschluss (§§ 17-19a EnWG) und dem Netzzugang (§§ 20-28a EnWG) spezialgesetzlich zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen auf Unterlassung, (Folgen-)Beseitigung und Schadensersatz, und zwar auch für Marktbeteiligte, gegen die sich der Verstoß nicht gezielt richtete, so dass ein Rückgriff auf die Sanktion der §§ 8, 9 UWG ausscheidet. 5. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nach § 32 Abs. 1 S. 2 EnWG gegenüber dem Rechtsnachfolger setzt voraus, dass in der Person der betreffenden Mitarbeiter oder Beauftragten Erstbegehungsgefahr besteht. Knüpft diese an den Netzbetrieb an, entfällt sie, wenn der Netzbetrieb nach Rechtshängigkeit ausgegliedert wird. Bei der sich aus dem Handelsregister ergebenden Ausgliederung handelt es sich um eine offenkundige Tatsache i.S.d. § 291 ZPO, die das Berufungsgericht - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - seiner Entscheidung zugrunde legen kann.
Entscheidungsdatum: 2023-03-02
Aktenzeichen: 5 U 1/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0302.5U1.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kartellsenat
§ 6a, 20 Abs. 1, 32, 36, 38 EnWG; GPKE; §§ 8, 9 UWG; § 123 Abs. 3 UmwG; § 291 ZPO
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (16 O 53/19 [EnW]) vom 05.05.2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags zu 1.a.i., die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, kundenbezogene Angaben zu einem Letztverbraucher einer Marktlokation, die sich nicht in der Niederspannung befindet, dem Ersatzversorger weiterzugeben, wenn der Energiebezug dieses Letztverbrauchers keinem Bilanzkreis aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Lieferverhältnisses zugeordnet werden kann, in der Hauptsache erledigt ist.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus der unrichtigen Zuordnung der Marktlokationen der A, (…), der B, (…), der C, (…), der D, (…), und der E, (…), zum Bilanzkreis der J samt Mitteilung der Kundendaten an die J zu ersetzen hat.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 2.099,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2019 zu zahlen.
II.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der A, der C, der D und der E binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung in geeigneter Weise mitzuteilen, dass eine Belieferung durch die J im Rahmen eines vertraglichen Verhältnisses im Januar 2019 (A, C, E) bzw. Dezember 2018 bis Februar 2019 (D) nicht vorgelegen hat.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des ursprünglichen Klageantrags zu 3.b., die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der rückwirkenden Zuordnung der im Klageantrag zu 2.b. aufgeführten Marktlokationen zum Bilanzkreis der Klägerin durch die Beklagte zu 1) zuzustimmen, in der Hauptsache erledigt ist.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus der Akzeptanz der unrichtigen Zuordnung samt Nutzung der von der Beklagten zu 1) erhaltenen Kundendaten sowie der verweigerten Abmeldung der genannten Marktlokationen zum 01. Januar 2019 zu ersetzen hat.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.099,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2019 zu zahlen.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Die Klägerin trägt 91 % der Gerichtskosten, 50 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 95 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 4 % und die Beklagte zu 2) zu 5 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
V.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung wegen der Verurteilung gemäß den Tenor zu Ziff. II.1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen dürfen die Beklagten die Vollstreckung der Klägerin wegen der Verurteilung gemäß dem Tenor zu Ziff. I.3. bzw. II.4. sowie wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
VI.
Die Revision wird zugelassen.
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