Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-02-02, 3 Wx 22/22

3 Wx 22/22Tribunal supérieur2 févr. 2023

Regest

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Zivilsenat Beschluss vom 2. Februar 2023, Az.: I – 3 Wx 22/22 § 8 Abs. 3, 122 e UmwG Leitsatz: Die Vorlage eines Verschmelzungsberichts ist bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn arbeitnehmerlose Gesellschaften in der Weise verschmolzen werden, dass eine 100 %ige Tochtergesellschaft von der sie beherrschenden Muttergesellschaft aufgenommen wird und der Anteilsinhaber des Mutterunternehmens auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts verzichtet.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 22/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-02

Aktenzeichen: 3 Wx 22/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0202.3WX22.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Zivilsenat

Beschluss vom 2. Februar 2023, Az.: I – 3 Wx 22/22

  • § 8 Abs. 3, 122 e UmwG

Leitsatz:

Die Vorlage eines Verschmelzungsberichts ist bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn arbeitnehmerlose Gesellschaften in der Weise verschmolzen werden, dass eine 100 %ige Tochtergesellschaft von der sie beherrschenden Muttergesellschaft aufgenommen wird und der Anteilsinhaber des Mutterunternehmens auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts verzichtet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (Registergericht) vom 27. Dezember 2021 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

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