Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-12-22, 12 U 46/22

12 U 46/22Tribunal supérieur22 déc. 2022

Regest

§§ 64 GmbHG aF, 17 Abs. 2 S. 2 InsO 1. Auch im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG aF ist zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. 2. Schließt der Schuldner, nachdem ein mehrmonatiger Rückstand bei der Bezahlung des Mietzinses für die Betriebsimmobilie aufgelaufen ist, eine Stundungsvereinbarung mit dem Vermieter und ist anschließend weder in der Lage, die vereinbarte Teilzahlung auf den Rückstand noch den laufenden Mietzins zu zahlen, so dass weitere Rückstände auflaufen, kann dies bereits den Schluss auf eine Zahlungseinstellung rechtfertigen. 3. Will sich der Geschäftsführer auf eine Privilegierung von ihm im Zusammenhang mit der Fortführung des Unternehmens geleisteter Zahlungen gemäß § 64 S. 2 GmbHG aF berufen, erfordert dies substantiierten Vortrag dazu, dass anderenfalls eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht worden wäre. § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG 4. Macht der Berufungskläger geltend, das erstinstanzliche Gericht habe einen notwendigen Hinweis unterlassen, erfordert die Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht, Vortrag dazu, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere, was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. § 273 BGB, Art. 15, 82 DSGVO 5. Gegenüber dem Ersatzanspruch des Insolvenzverwalters aus § 64 S. 1 GmbHG aF kann sich der Geschäftsführer nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruch zur Vorbereitung behaupteter Schadensersatzansprüche aus einer nicht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entsprechenden Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwertung der Insolvenzmasse berufen, da die Ansprüche nicht in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Geltendmachung und Durchsetzung des einen ohne den anderen treuwidrig wäre.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 46/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-22

Aktenzeichen: 12 U 46/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1222.12U46.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 64 GmbHG aF, 17 Abs. 2 S. 2 InsO

    1. Auch im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG aF ist zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet.
    1. Schließt der Schuldner, nachdem ein mehrmonatiger Rückstand bei der Bezahlung des Mietzinses für die Betriebsimmobilie aufgelaufen ist, eine Stundungsvereinbarung mit dem Vermieter und ist anschließend weder in der Lage, die vereinbarte Teilzahlung auf den Rückstand noch den laufenden Mietzins zu zahlen, so dass weitere Rückstände auflaufen, kann dies bereits den Schluss auf eine Zahlungseinstellung rechtfertigen.
    1. Will sich der Geschäftsführer auf eine Privilegierung von ihm im Zusammenhang mit der Fortführung des Unternehmens geleisteter Zahlungen gemäß § 64 S. 2 GmbHG aF berufen, erfordert dies substantiierten Vortrag dazu, dass anderenfalls eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht worden wäre.

§ 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

    1. Macht der Berufungskläger geltend, das erstinstanzliche Gericht habe einen notwendigen Hinweis unterlassen, erfordert die Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht, Vortrag dazu, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere, was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre.

§ 273 BGB, Art. 15, 82 DSGVO

  1. Gegenüber dem Ersatzanspruch des Insolvenzverwalters aus § 64 S. 1 GmbHG aF kann sich der Geschäftsführer nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruch zur Vorbereitung behaupteter Schadensersatzansprüche aus einer nicht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entsprechenden Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwertung der Insolvenzmasse berufen, da die Ansprüche nicht in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Geltendmachung und Durchsetzung des einen ohne den anderen treuwidrig wäre.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.06.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (3 O 209/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten vorbehalten bleibt, nach Erstattung an die Masse Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, die die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger geltend zu machen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 121.850,05 €.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.