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2 RBs 179/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-12-19, 2 RBs 179/22
2 RBs 179/22Tribunal supérieur19 déc. 2022
StVG § 3 Abs. 1, § 24a Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 2 FEV § 46 Abs. 1 1. Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde stellen keine „Doppelbestrafung“ dar. 2. Die Verhängung eines Fahrverbots ist im Bußgeldverfahren auch dann veranlasst, wenn die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden ist. Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist, regelmäßig von Bedeutung sein. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 19. Dezember 2022, IV-2 RBs 179/22
Entscheidungsdatum: 2022-12-19
Aktenzeichen: 2 RBs 179/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1219.2RBS179.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldachen
StVG § 3 Abs. 1, § 24a Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 2
FEV § 46 Abs. 1
Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde stellen keine „Doppelbestrafung“ dar.
Die Verhängung eines Fahrverbots ist im Bußgeldverfahren auch dann veranlasst, wenn die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden ist. Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist, regelmäßig von Bedeutung sein.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 19. Dezember 2022, IV-2 RBs 179/22
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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