Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-12-19, 2 RBs 179/22

2 RBs 179/22Tribunal supérieur19 déc. 2022

Regest

StVG § 3 Abs. 1, § 24a Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 2 FEV § 46 Abs. 1 1. Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde stellen keine „Doppelbestrafung“ dar. 2. Die Verhängung eines Fahrverbots ist im Bußgeldverfahren auch dann veranlasst, wenn die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden ist. Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist, regelmäßig von Bedeutung sein. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 19. Dezember 2022, IV-2 RBs 179/22

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RBs 179/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-19

Aktenzeichen: 2 RBs 179/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1219.2RBS179.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldachen

Leitsätze

StVG § 3 Abs. 1, § 24a Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 2

FEV § 46 Abs. 1

Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde stellen keine „Doppelbestrafung“ dar.

Die Verhängung eines Fahrverbots ist im Bußgeldverfahren auch dann veranlasst, wenn die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden ist. Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist, regelmäßig von Bedeutung sein.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 19. Dezember 2022, IV-2 RBs 179/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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