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2 U 2/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-12-14, 2 U 2/17
2 U 2/17Tribunal supérieur14 déc. 2022
1. Da das Verletzungsgericht an den Erteilungsakt – und folglich auch an dessen weiteres Schicksal im Rechtsbestandsverfahren – gebunden ist, ist es ausgeschlossen, im Verletzungsprozess eine Patentauslegung und/oder eine Schutzbereichsbestimmung vorzunehmen, mit denen solche Gegenstände, die dem Patentinhaber im Rechtsbestandsverfahren als Schutzgegenstand genommen worden sind, wieder in das Patent und seinen Schutz einbezogen werden. Anders als im Rahmen der äquivalenten Benutzung (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 921 – Pemetrexed) spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen – formellen oder materiellen – im Rechtsbestandsverfahren Patentgegenstände fallen gelassen worden sind. 2. Schützt das Klagepatent eine LED, die außer einem LED-Chip einen Leuchtstoff aufweist und ist die erteilte Anspruchsfassung im Rechtsbestandsverfahren dadurch beschränkt worden, dass es nicht mehr ausreicht, dass der Leuchtstoff einen Granatleuchtstoff bestimmter chemischer Konstitution „aufweist“, sondern nunmehr gefordert ist, dass der Leuchtstoff ein Granatleuchtstoff der bestimmten chemischen Konstitution „ist“, so bedeutet dies nicht zwingend, dass eine Ausführungsform außerhalb des Schutzbereichs bleibt, die abgesehen von dem patentgerechten Granatleuchtstoff weitere Nicht-Granatleuchtstoffe enthält. 1. Ein derartiger Schluss auf eine Nichtbenutzung ist nur erlaubt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Leuchtstoffe mit dem Teilwiderruf des Klagepatents abschließend auf Granatleuchtstoffe limitiert und jeder weitere Nicht-Granatleuchtstoff als erfindungsschädlich ausgeschlossen werden sollte. 1. Eine wortsinngemäße Patentbenutzung ist demgegenüber anzunehmen, wenn der Granatleuchtstoff bestimmter chemischer Zusammensetzung infolge des Teilwiderrufs deshalb gefordert ist, weil er für die Erfindungsvorteile verantwortlich ist, die sich mit einer beliebig kleinen Beimengung des Granatleuchtstoffs in einem vorwiegend anders konstituierten Nicht-Granatleuchtstoff nicht erzielen ließen, und die angegriffene Ausführungsform einen patentgerechten Granatleuchtstoff in ausreichender Menge enthält, um die patentgemäßen Wirkungen herbeizuführen, und die Erfindungswirkungen durch die Anwesenheit weiterer anderer Leuchtstoffe nicht verloren gehen.
Entscheidungsdatum: 2022-12-14
Aktenzeichen: 2 U 2/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1214.2U2.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Die Berufung gegen das am 15. Dezember 2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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