Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-12-01, 24 U 109/21

24 U 109/21Tribunal supérieur1 déc. 2022

Regest

1. Übersendet der an der Errichtung einer notariellen Urkunde nebst Unterwerfung des Schuldners unter die Zwangsvollstreckung nicht beteiligte Rechtsanwalt eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner, so fällt dafür keine Geschäftsgebühr iSv Nrn. 2300f VV RVG an, weil es sich insoweit bereits um eine Vorbereitung der Vollstreckungstätigkeit handelt und demnach gem. § 18 Nr. 1 RVG keine weitere Vergütung für die Zahlungsaufforderung geschuldet wird. 2. Wegen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung (vgl. § 612 BGB) trifft den Anwalt im Rahmen eines Honorarprozesses regelmäßig nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Annahme des Auftrages mit dem Mandanten über die Frage der Honorierung gesprochen hat. Eine Anfechtung des Anwaltsvertrages mit der Begründung, dass der Auftraggeber irrig von Unentgeltlichkeit ausgegangen sei, scheidet aus. Behauptet der Auftraggeber, es sei etwas vom RVG zu seinen Gunsten Abweichendes oder gar Unentgeltlichkeit vereinbart worden, so hat er sein Vorbringen zu darzulegen / zu beweisen. 3. Eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Erteilung des Wertgebührenhinweises gem. § 49b Abs. 5 BRAO führt zwar gem. den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts. Der Mandant muss allerdings vortragen und ggf. unter Beweis stellen, wie er auf den allgemeinen Hinweis des Anwalts, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden, reagiert hätte (Anschluss an BGH NJW 2019, 1870 Rn 27 mwN). Es besteht insoweit namentlich keine Vermutung dafür, dass der Mandant bei richtiger Aufklärung das Mandat nicht erteilt hätte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 109/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-01

Aktenzeichen: 24 U 109/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1201.24U109.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Leitsätze

1.

Übersendet der an der Errichtung einer notariellen Urkunde nebst Unterwerfung des Schuldners unter die Zwangsvollstreckung nicht beteiligte Rechtsanwalt eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner, so fällt dafür keine Geschäftsgebühr iSv Nrn. 2300f VV RVG an, weil es sich insoweit bereits um eine Vorbereitung der Vollstreckungstätigkeit handelt und demnach gem. § 18 Nr. 1 RVG keine weitere Vergütung für die Zahlungsaufforderung geschuldet wird.

2.

Wegen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung (vgl. § 612 BGB) trifft den Anwalt im Rahmen eines Honorarprozesses regelmäßig nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Annahme des Auftrages mit dem Mandanten über die Frage der Honorierung gesprochen hat. Eine Anfechtung des Anwaltsvertrages mit der Begründung, dass der Auftraggeber irrig von Unentgeltlichkeit ausgegangen sei, scheidet aus. Behauptet der Auftraggeber, es sei etwas vom RVG zu seinen Gunsten Abweichendes oder gar Unentgeltlichkeit vereinbart worden, so hat er sein Vorbringen zu darzulegen / zu beweisen.

3.

Eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Erteilung des Wertgebührenhinweises gem. § 49b Abs. 5 BRAO führt zwar gem. den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts. Der Mandant muss allerdings vortragen und ggf. unter Beweis stellen, wie er auf den allgemeinen Hinweis des Anwalts, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden, reagiert hätte (Anschluss an BGH NJW 2019, 1870 Rn 27 mwN). Es besteht insoweit namentlich keine Vermutung dafür, dass der Mandant bei richtiger Aufklärung das Mandat nicht erteilt hätte.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 7) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger und der Beklagten zu 7) wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 6. Dezember 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 16.828,- festgesetzt (davon Berufung des Klägers: EUR 12.926,27; Berufung der Beklagten zu 7) und der Anschlussberufungen der Beklagten zu 1) bis 6) sowie 9) insgesamt: EUR 3.901,89 (wirtschaftliche Identität bei subjektiver Klagehäufung auf Passivseite, vgl. BeckOK KostR/Schindler, 39. Ed., § 39 Rn 22 mwN)).

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