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2 U 58/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-11-03, 2 U 58/22
2 U 58/22Tribunal supérieur3 nov. 2022
1. Die Grundsätze zur persönlichen Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer Handelsgesellschaft für eine von dieser begangene Schutzrechtsverletzung (BGH, GRUR 2016, 257 – Glasfasern II) sind auf den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co. KG entsprechend anwendbar. 2. Im Rahmen des Entschädigungsanspruchs ist für eine den gesamten Offenlegungszeitraum umfassende Verurteilung grundsätzlich die Feststellung einer einzigen anspruchsbegründenden Benutzungshandlung ausreichend. Einer solchen Feststellung bedarf es umgekehrt aber auch in jedem Fall, also auch dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass dem Beklagten schadenersatzbegründende Verletzungshandlungen nach Veröffentlichung der Patenterteilung zur Last fallen und der Beklagte bestreitet, das Klagepatent vorher (während des Offenlegungszeitraums) benutzt zu haben. 3. Benutzungshandlungen im sogenannten Karenzmonat lösen in gleicher Weise eine Entschädigungspflicht aus wie solche vor Patenterteilung und rechtfertigen – sobald auch nur eine derartige Handlung feststeht und darüber hinaus keine einzige Benutzungshandlung vor Patenterteilung feststellbar ist – eine Verurteilung für den gesamten Offenlegungszeitraum.
Entscheidungsdatum: 2022-11-03
Aktenzeichen: 2 U 58/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1103.2U58.22.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
A.
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 01.02.2022 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4c O 76/20) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom „01.03.2021“ (richtig: 01.03.2022), soweit es die Beklagten zu 1) und 3) betrifft, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt,
elektrohydraulische Pressgeräte zum Verbinden von Werkstücken, mit einem Gehäuse zur Aufnahme eines Presswerkzeuges, mit einem Antrieb zum Bewegen des Presswerkzeuges sowie mit einer elektronischen Steuer- und Überwachungseinheit, der ein elektronischer Informationsspeicher zugeordnet ist, wobei die elektronische Steuer- und Überwachungseinheit ein Interface zum Anschluss eines Computers aufweist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die dadurch gekennzeichnet sind, dass die elektronische Steuer- und Überwachungseinheit einen Hubzahlzähler, einen Betriebsstundenzähler und eine Temperaturmesseinrichtung umfasst, und dass während des Betriebs des Antriebs eine dauerhafte Abspeicherung in den elektronischen Informationsspeicher von folgenden Informationen vorgesehen ist:
eine die Hubzahl des Pressgerätes repräsentierende Information,
wenigstens eine Betriebsinformation pro Betriebssekunde des Antriebs,
eine die Temperatur des Pressgerätes oder die Temperatur eines Teils des Pressgeräts repräsentierende Information,
eine das Datum oder den Zeitpunkt des Betriebs des Antriebs repräsentierende Information;
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
die Beklagten zu 1) und 3): in welchem Umfang sie seit dem 06.06.2015 die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, sowie
nur die Beklagte zu 1): in welchem Umfang sie in der Zeit vom 18.03.2009 bis 05.06.2015 die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei sich die Rechnungslegungspflicht der Beklagten zu 1) insoweit nur auf das Produkt F bezieht,
und zwar jeweils unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) sowie ab dem 06.06.2015: der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten zu 1) und 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) und 3) dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;
nur die Beklagte zu 1): die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des OLG Düsseldorf vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Es wird festgestellt,
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18.03.2009 bis 05.06.2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht nur auf das Produkt F bezieht;
dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 06.06.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
B.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 3) dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 360.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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