Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-08-10, 3 Kart 75/21

3 Kart 75/21Tribunal supérieur10 août 2022

Regest

Die Vertragskonformität des Verhaltens eines Netzbetreibers unterliegt nicht deshalb einer umfassenden - den Zivilprozess ersetzenden - Überprüfung im Sinne des § 31 EnWG, weil der Inhalt des Lieferantenrahmenvertrags durch Festlegungen der Bundesnetzagentur vorgegeben wird. Das besondere Missbrauchsverfahren dient nicht dazu, die schuldrechtlichen Auswirkungen von Verstößen gegen die von § 31 EnWG erfassten Bestimmungen umfassend zu klären.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 75/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-10

Aktenzeichen: 3 Kart 75/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0810.3KART75.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Die Vertragskonformität des Verhaltens eines Netzbetreibers unterliegt nicht deshalb einer umfassenden - den Zivilprozess ersetzenden - Überprüfung im Sinne des § 31 EnWG, weil der Inhalt des Lieferantenrahmenvertrags durch Festlegungen der Bundesnetzagentur vorgegeben wird. Das besondere Missbrauchsverfahren dient nicht dazu, die schuldrechtlichen Auswirkungen von Verstößen gegen die von § 31 EnWG erfassten Bestimmungen umfassend zu klären.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 2. März 2021 (BK6-20-289) wird teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der weiteren Beteiligten trägt die Beschwerdeführerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

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