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2 Ws 152/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-08-02, 2 Ws 152/22
2 Ws 152/22Tribunal supérieur2 août 2022
StPO § 32a Abs. 4 Nr. 3, § 119a Abs. 3 ERVV § 6 1. Es handelt sich nicht um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 4 Nr. 3 StPO, wenn die Beschwerdeschrift einer Justizvollzugsanstalt von dem persönlichen E-Mail-Account einer Bediensteten an das Gericht übermittelt wird. 2. Eine „Heilung“ des Formmangels durch Ausdrucken der Beschwerdeschrift scheidet jedenfalls dann aus, wenn das elektronische Dokument lediglich aus einer systemschriftlichen Word-Textdatei und nicht aus einem eingescannten Schriftsatz besteht, der ein Abbild des unterzeichneten Originals bzw. der mit Unterschrift und ggf. Dienstsiegel beglaubigten Abschrift darstellt. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 2. August 2022, III-2 Ws 152/22
Entscheidungsdatum: 2022-08-02
Aktenzeichen: 2 Ws 152/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0802.2WS152.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
StPO § 32a Abs. 4 Nr. 3, § 119a Abs. 3
ERVV § 6
Es handelt sich nicht um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 4 Nr. 3 StPO, wenn die Beschwerdeschrift einer Justizvollzugsanstalt von dem persönlichen E-Mail-Account einer Bediensteten an das Gericht übermittelt wird.
Eine „Heilung“ des Formmangels durch Ausdrucken der Beschwerdeschrift scheidet jedenfalls dann aus, wenn das elektronische Dokument lediglich aus einer systemschriftlichen Word-Textdatei und nicht aus einem eingescannten Schriftsatz besteht, der ein Abbild des unterzeichneten Originals bzw. der mit Unterschrift und ggf. Dienstsiegel beglaubigten Abschrift darstellt.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 2. August 2022, III-2 Ws 152/22
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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