Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-06-27, 12 W 4/22

12 W 4/22Tribunal supérieur27 juin 2022

Regest

§ 41, 64 GmbHG a.F., § 114 ZPO Leitsätze: 1. Die Voraussetzungen der Insolvenzreife gelten nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung auch dann als bewiesen, wenn der Geschäftsführer die ihm obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nach den §§ 238, 257 HGB, § 41 GmbHG verletzt hat und deshalb dem Insolvenzverwalter, der Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. geltend macht, die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist. 2. Überträgt der Beklagte in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses und der damit verbundenen Prozesskosten seinen Miteigentumsanteil an einem teilweise unbelasteten Grundstück, welcher den wesentlichen Teil seines Vermögens ausmacht, auf seine Ehefrau, ohne die für diesen Rechtsstreit notwendigen Mittel zurückzuhalten, so hat er seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt. Wenn nicht nur mit der Möglichkeit eines Gerichtsverfahrens gerechnet werden muss, sondern vielmehr die Einleitung eines solchen erkennbar beabsichtigt ist, hat eine Partei vernünftige Vorsorgemaßnahmen zu treffen, ihre Rechtsverteidigung in dem beabsichtigten Prozess aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Tut sie dies nicht, ist es evident, dass das ansonsten von ihr zu tragende Prozesskostenrisiko auf die Allgemeinheit abgewälzt werden soll.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 W 4/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-27

Aktenzeichen: 12 W 4/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0627.12W4.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

  • § 41, 64 GmbHG a.F., § 114 ZPO

Leitsätze:

    1. Die Voraussetzungen der Insolvenzreife gelten nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung auch dann als bewiesen, wenn der Geschäftsführer die ihm obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nach den §§ 238, 257 HGB, § 41 GmbHG verletzt hat und deshalb dem Insolvenzverwalter, der Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. geltend macht, die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist.
    1. Überträgt der Beklagte in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses und der damit verbundenen Prozesskosten seinen Miteigentumsanteil an einem teilweise unbelasteten Grundstück, welcher den wesentlichen Teil seines Vermögens ausmacht, auf seine Ehefrau, ohne die für diesen Rechtsstreit notwendigen Mittel zurückzuhalten, so hat er seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt. Wenn nicht nur mit der Möglichkeit eines Gerichtsverfahrens gerechnet werden muss, sondern vielmehr die Einleitung eines solchen erkennbar beabsichtigt ist, hat eine Partei vernünftige Vorsorgemaßnahmen zu treffen, ihre Rechtsverteidigung in dem beabsichtigten Prozess aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Tut sie dies nicht, ist es evident, dass das ansonsten von ihr zu tragende Prozesskostenrisiko auf die Allgemeinheit abgewälzt werden soll.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 09.03.2022 gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 04.02.2022 (4 O 109/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.03.2022 wird zurückgewiesen.

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