Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-05-25, 3 Wx 59/22

3 Wx 59/22Tribunal supérieur25 mai 2022

Regest

Die in einer notariell beurkundeten Teilungserklärung aufgenommene Bestimmung: „Sollten die zu Sondereigentum erklärten Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig sein, so sind sie den jeweils zugehörigen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen und hinsichtlich der Instandhaltungspflichten und etwaiger Betriebskosten wie Sondereigentum zu behandeln“ verstößt nicht gegen den im Grundbuchrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 59/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-25

Aktenzeichen: 3 Wx 59/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0525.3WX59.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

Die in einer notariell beurkundeten Teilungserklärung aufgenommene Bestimmung: „Sollten die zu Sondereigentum erklärten Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig sein, so sind sie den jeweils zugehörigen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen und hinsichtlich der Instandhaltungspflichten und etwaiger Betriebskosten wie Sondereigentum zu behandeln“ verstößt nicht gegen den im Grundbuchrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 7. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag der Beteiligten vom 11. Januar 2022 unter Berücksichtigung der Gründe dieses Beschlusses zurückverwiesen.

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