Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-04-25, 2 RBs 51/22

2 RBs 51/22Tribunal supérieur25 avr. 2022

Regest

OWiG § 55 Abs. 1 StPO § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 1 Der Betroffene hat nach einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P keinen Anspruch auf Einsichtnahme in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis. Das Messergebnis ist auch dann verwertbar, wenn dem Betroffenen eine solche Einsichtnahme wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort (hier: Messstelle an einer Autobahn) nicht ermöglicht werden konnte. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 25. April 2022, IV-2 RBs 51/22

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RBs 51/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-25

Aktenzeichen: 2 RBs 51/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0425.2RBS51.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

OWiG § 55 Abs. 1

StPO § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 1

Der Betroffene hat nach einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P keinen Anspruch auf Einsichtnahme in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis. Das Messergebnis ist auch dann verwertbar, wenn dem Betroffenen eine solche Einsichtnahme wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort (hier: Messstelle an einer Autobahn) nicht ermöglicht werden konnte.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 25. April 2022, IV-2 RBs 51/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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