Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-02-22, 2 RBs 25/22

2 RBs 25/22Tribunal supérieur22 févr. 2022

Regest

OWiG § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1, § 80a Abs. 3 StPO § 257 Abs. 1, § 267 GG Art. 103 Abs. 1 1. Dass bei einem standardisierten Messverfahren (hier: PoliScan FM1, Softwareversion 4.4.9) Messdaten nicht gespeichert werden, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab. 2. Wird in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels erhoben, ist es von Rechts wegen nicht geboten, dass sich das Tatgericht hierzu durch einen Zwischenbescheid oder in den Urteilsgründen äußert. Das Unterbleiben einer tatrichterlichen Äußerung zu dem Verwertungswiderspruch verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz des fairen Verfahrens. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 22. Februar 2022, IV-2 RBs 25/22

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RBs 25/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-22

Aktenzeichen: 2 RBs 25/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0222.2RBS25.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

OWiG § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1, § 80a Abs. 3

StPO § 257 Abs. 1, § 267

GG Art. 103 Abs. 1

Dass bei einem standardisierten Messverfahren (hier: PoliScan FM1, Softwareversion 4.4.9) Messdaten nicht gespeichert werden, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab.

Wird in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels erhoben, ist es von Rechts wegen nicht geboten, dass sich das Tatgericht hierzu durch einen Zwischenbescheid oder in den Urteilsgründen äußert. Das Unterbleiben einer tatrichterlichen Äußerung zu dem Verwertungswiderspruch verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz des fairen Verfahrens.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 22. Februar 2022, IV-2 RBs 25/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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