Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-02-17, 15 U 24/21

15 U 24/21Tribunal supérieur17 févr. 2022

Regest

§ 11 Abs. 1 S. 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Ein Eingriff, bei dem ohne medizinische Notwendigkeit unter sterilen Bedingungen und mit lokaler Betäubung in jede Gesäßhälfte 200 ml körperfremde Füllstoffe injiziert werden, die zu einer Formänderung und Volumenvergrößerung des Gesäßes führen und die über einen länger andauernden Zeitraum im menschlichen Körper verbleiben, ist ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 24/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-17

Aktenzeichen: 15 U 24/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0217.15U24.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

  • § 11 Abs. 1 S. 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

Ein Eingriff, bei dem ohne medizinische Notwendigkeit unter sterilen Bedingungen und mit lokaler Betäubung in jede Gesäßhälfte 200 ml körperfremde Füllstoffe injiziert werden, die zu einer Formänderung und Volumenvergrößerung des Gesäßes führen und die über einen länger andauernden Zeitraum im menschlichen Körper verbleiben, ist ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG.

Tenor

I.Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 08.01.2021, Az. 38 O 184/20, wird zurückgewiesen.

II.

Der Verfügungsbeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

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