Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-01-03, 2 RBs 215/21

2 RBs 215/21Tribunal supérieur3 janv. 2022

Regest

OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 Satz 1 StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 1. Sind bei Erlass des Verwerfungsurteils Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, genügt eine an dem Gesetzestext des § 74 Abs. 2 OWiG orientierte Kurzbegründung. 2. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend machen, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 3. Januar 2022, IV-2 RBs 215/21

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RBs 215/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-03

Aktenzeichen: 2 RBs 215/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0103.2RBS215.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 Satz 1

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

Sind bei Erlass des Verwerfungsurteils Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, genügt eine an dem Gesetzestext des § 74 Abs. 2 OWiG orientierte Kurzbegründung.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend machen, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 3. Januar 2022, IV-2 RBs 215/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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