Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-12-17, 3 UF 36/21

3 UF 36/21Tribunal supérieur17 déc. 2021

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 UF 36/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-17

Aktenzeichen: 3 UF 36/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1217.3UF36.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Tenor

  • I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 22.02.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin verpflichtet, an die Antragstellerin

Trennungsunterhalt

für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 19.336 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.022 € seit dem 22.09.2020, aus 1.351 € seit dem 03.07.2020, aus 1.412 € seit dem 03.08.2020, aus 1.498 € seit dem 03.09.2020, aus 1.455 € seit dem 03.10.2020, aus jeweils 1.412 € seit dem 03.11.2020 und dem 03.12.2020 sowie aus jeweils 1.387 € seit dem 03.01.2021 und dem 03.02.2021

und ab dem 01.03.2021 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats in Höhe von 1.314 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Unterhaltsbetrag,

Kindesunterhalt für J… L…., geboren am 15.06….,

für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 1.398 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 190 € seit dem 03.08.2020, aus 194 € seit dem 03.09.2020, aus 191 € seit dem 03.10.2020, aus jeweils 190 € seit dem 03.11.2020 und dem 03.12.2020 sowie aus jeweils 221,50 € seit dem 03.01.2021 und dem 03.02.2021

und ab dem 01.03.2021 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats in Höhe von 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich anrechenbaren hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612b BGB (aktueller Zahlbetrag: 540,50 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Unterhaltsbetrag

sowie Kindesunterhalt für M… L…, geboren am 21.02….,

für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 1.168 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 160 € seit dem 03.08.2020, aus 156 € seit dem 03.09.2020, aus 159 € seit dem 03.10.2020, aus jeweils 160 € seit dem 03.11.2020 und dem 03.12.2020 sowie aus jeweils 186,50 € seit dem 03.01.2021 und dem 03.02.2021

und ab dem 01.03.2021 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats in Höhe von in Höhe von 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich anrechenbaren hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612b BGB (aktueller Zahlbetrag: 456,50 €)

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden dem Antragsgegner zu 86 % und der Antragstellerin zu 14 % auferlegt. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner 82 % und die Antragstellerin 18 %.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

  • II. Beschwerdewert: bis 35.000 €.

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