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3 Kart 49/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-11-18, 3 Kart 49/21
3 Kart 49/21Tribunal supérieur18 nov. 2021
Die nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und unmittelbar vor Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 77 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S. 1 EnWG auf entsprechenden Antrag hin angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde kann bis zur Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof befristet werden, um jeden Vorgriff auf das Rechtsmittelverfahren zu vermeiden und die Entscheidungs- und Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts wie des Bundesgerichtshofs zu wahren.
Entscheidungsdatum: 2021-11-18
Aktenzeichen: 3 Kart 49/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1118.3KART49.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Die nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und unmittelbar vor Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 77 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S. 1 EnWG auf entsprechenden Antrag hin angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde kann bis zur Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof befristet werden, um jeden Vorgriff auf das Rechtsmittelverfahren zu vermeiden und die Entscheidungs- und Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts wie des Bundesgerichtshofs zu wahren.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 05.02.2021 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.12.2020 (BK6-20-307) wird mit sofortiger Wirkung, befristet bis zur Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof, angeordnet.
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