Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-11-17, 27 U 14/20

27 U 14/20Tribunal supérieur17 nov. 2021

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 27 U 14/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-17

Aktenzeichen: 27 U 14/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1117.27U14.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (5 O 489/19) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst

Die Beklagte wird verurteilt,

a. der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Strommengen (Angabe von Kilowattstunden) pro Kalenderjahr die X., …, …, in der Zeit vom 1. März 2014 bis einschließlich 30. April 2018 aus dem Heizkraftwerk F. bezogen hat, sowie

b. der Beklagten den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in dem der Umfang der gemäß vorstehendem Tenor zu 1 lit. a mitgeteilten Liefermengen von Strom durch die Beklagte an die Streitverkündete bestätigt wird.

Im Übrigen wird der Klageantrag zu 1) (erste Stufe) und der Klageantrag zu 2e, soweit er den Zeitraum vom 1. bis 11. Mai 2018 betrifft, abgewiesen.

  1. Die Sache wird zur Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der EEG-Umlage (Klageanträge zu 2a bis e) im Zeitraum vom 1. März 2014 bis einschließlich 30. April 2018 sowie darüber hinaus zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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