Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-10-06, 3 Kart 749/19

3 Kart 749/19Tribunal supérieur6 oct. 2021

Regest

1. Die von der Bundesnetzagentur in der vierten Qualitätsregulierung der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber verwendete Regressionsfunktion zur Ermittlung des netzbetreiberindividuellen Referenzwertes auf der Mittelspannungsebene ist nicht zu beanstanden. Der für den Regressionskoeffizienten c auf 1,1816 festgesetzte Wert überschreitet den modelltheoretisch ermittelten Erwartungsbereich von 0,5 bis 1 statistisch nur geringfügig und ist ingenieurswissenschaftlich noch plausibel. Eine Rückführung des Regressionskoeffizienten c in den Erwartungsbereich ist der gewählten Festlegung zudem nicht deutlich überlegen. 2. Der auf § 82 Abs. 2 S. 4 EnWG gestützte Antrag der Beschwerdeführerin auf anonymisierte Offenlegung der Daten der an der Bestimmung der Regressionsfunktion für die Mittelspannungsebene teilnehmenden Netzbetreiber zu Lastdichte, ASIDI-Werten und Anzahl der Letztverbraucher bleibt ohne Erfolg, weil von der Offenlegung der Daten kein entscheidungserheblicher Inhalt zu erwarten ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 749/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-06

Aktenzeichen: 3 Kart 749/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1006.3KART749.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

    1. Die von der Bundesnetzagentur in der vierten Qualitätsregulierung der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber verwendete Regressionsfunktion zur Ermittlung des netzbetreiberindividuellen Referenzwertes auf der Mittelspannungsebene ist nicht zu beanstanden. Der für den Regressionskoeffizienten c auf 1,1816 festgesetzte Wert überschreitet den modelltheoretisch ermittelten Erwartungsbereich von 0,5 bis 1 statistisch nur geringfügig und ist ingenieurswissenschaftlich noch plausibel. Eine Rückführung des Regressionskoeffizienten c in den Erwartungsbereich ist der gewählten Festlegung zudem nicht deutlich überlegen.
    1. Der auf § 82 Abs. 2 S. 4 EnWG gestützte Antrag der Beschwerdeführerin auf anonymisierte Offenlegung der Daten der an der Bestimmung der Regressionsfunktion für die Mittelspannungsebene teilnehmenden Netzbetreiber zu Lastdichte, ASIDI-Werten und Anzahl der Letztverbraucher bleibt ohne Erfolg, weil von der Offenlegung der Daten kein entscheidungserheblicher Inhalt zu erwarten ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

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