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3 Kart 210/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-09-29, 3 Kart 210/20
3 Kart 210/20Tribunal supérieur29 sept. 2021
1. Preisnachlässe nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV (sog. Kommunalrabatt) dürfen nur auf das Entgelt für den Netzzugang, d.h. den Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis, nicht auch auf weitere, mit dem Netzzugang lediglich in Zusammenhang stehende Rechnungsbestandteile wie Abgaben, Umlagen und Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung gewährt werden. Letztere können jedenfalls deshalb nicht erlösmindernd bei der Bestimmung der erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs. 1 S. 1 ARegV berücksichtigt werden. Insbesondere folgt eine Berücksichtigungsfähigkeit nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. 2. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kommunalrabatts ist der Nettowert des Rechnungsbetrages für den Netzzugang.
Entscheidungsdatum: 2021-09-29
Aktenzeichen: 3 Kart 210/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0929.3KART210.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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