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2 W 7/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-08-23, 2 W 7/21
2 W 7/21Tribunal supérieur23 août 2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-23
Aktenzeichen: 2 W 7/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0823.2W7.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21.12.2020 (Az. 4c O 20/19 OV) wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21.12.2020 (Az. 4c O 20/19 OV) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebot im am 13.08.2020 verkündeten Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4c O 20/19) ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt EUR 8.000,00, ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft für je EUR 1.000,00, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Schuldnerin Herrn A. zu vollziehen ist, festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag der Gläubigerin vom 16.09.2020 auf Verhängung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen.
III. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.04.2021 (Az. 4c O 20/19 OV) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Gläubigerin vom 11.01.2021 / 08.03.2021 auf Verhängung von Ordnungsmitteln wird zurückgewiesen.
IV. Die Anschlussbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.04.2021 (Az. 4c O 20/19 OV) wird zurückgewiesen.
V. Von den Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerin 10 % und die Gläubigerin 90 %.
VI. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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