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Verg 3/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-06-09, Verg 3/21
Verg 3/21Tribunal supérieur9 juin 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-09
Aktenzeichen: Verg 3/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0609.VERG3.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 4. Januar 2021 (VK 38/20-L) im Umfang der Ziffern 1. und 2. des Beschlusstenors aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens „Betrieb einer Umschlaganlage des kombinierten Verkehrs“ (Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. August 2019, Bekanntmachungs-Nr. 2019/S 151-373823) rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils zur Hälfte, die ihnen im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen tragen sie jeweils selbst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, hiervon ausgenommen sind die Kosten des erfolglosen Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB, welche die Antragstellerin zu tragen hat.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt.
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