Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-04-27, 1 U 38/20

1 U 38/20Tribunal supérieur27 avr. 2021

Regest

Leitsätze: 1. Zur Schätzung des Haushaltsführungsschadens bei wechselnden Verhältnissen. 2. Der Stundensatz einer Haushaltshilfe kann regelmäßig auf der Basis der mittleren Bruttogehälter des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) geschätzt werden. Er kann aktuell 12,00 Euro netto betragen. § 11 S. 1 StVG, 843 Abs. 1 BGB, 287 ZPO

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 38/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-27

Aktenzeichen: 1 U 38/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0427.1U38.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsätze:

    1. Zur Schätzung des Haushaltsführungsschadens bei wechselnden Verhältnissen.
    1. Der Stundensatz einer Haushaltshilfe kann regelmäßig auf der Basis der mittleren Bruttogehälter des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) geschätzt werden. Er kann aktuell 12,00 Euro netto betragen.

§ 11 S. 1 StVG, 843 Abs. 1 BGB, 287 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 28.01.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf (6 O 349/15) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.957,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen sowie dazu, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,02 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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