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1 U 122/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-04-20, 1 U 122/20
1 U 122/20Tribunal supérieur20 avr. 2021
1. Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt aufgrund von Unaufmerksamkeit mit einem in einer scharfen Kurve geparkten Kfz, ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zulasten des Rettungswagens gerechtfertigt. 2. Bei der Haftungsabwägung bleibt allerdings das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient. §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5, 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO; § 17 Abs. 1, 2 StVG
Entscheidungsdatum: 2021-04-20
Aktenzeichen: 1 U 122/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0420.1U122.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt aufgrund von Unaufmerksamkeit mit einem in einer scharfen Kurve geparkten Kfz, ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zulasten des Rettungswagens gerechtfertigt.
Bei der Haftungsabwägung bleibt allerdings das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient. §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5, 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO; § 17 Abs. 1, 2 StVG
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2020 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf (2b O 20/20) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
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